Nach einem Brand in der Wohnung über ihr war die Wohnung einer Bürgergeld-Empfängerin unbewohnbar. Das Jobcenter erkannte an, dass sie umziehen musste, und sagte ihr die Kosten für eine neue Wohnung zu. Für das Ausräumen der alten wollte es dagegen nicht zahlen.
Wohnung unbewohnbar durch Löschwasser
Ende 2022 brannte es eine Etage höher. Das Löschwasser drang in die Wohnung der Frau und zerstörte ihre Einrichtung. Der Vermieter bescheinigte, dass die Räume nicht mehr bewohnbar seien und der Mietvertrag ohne Kündigungsfrist enden könne. Ihre Betreuerin meldete dem Jobcenter, die Frau sei nun obdachlos.
Jobcenter lehnt 190 Euro Lagerkosten ab – Hausrat zu wenig wert
Die Betreuerin suchte eine neue Unterkunft und bat das Jobcenter, die Kosten dafür zuzusichern. Beim ersten Angebot lehnte die Behörde ab. Ein Umzug sei zwar nötig, die Miete aber zu hoch. Wenig später sagte das Jobcenter die Kosten für eine andere Wohnung zu.
Einziehen konnte die Frau dort aber nicht. Sie ist seit Jahren psychisch krank, steht unter rechtlicher Betreuung und befand sich zu dieser Zesit stationär in der Psychiatrie. Die alte Wohnung musste trotzdem geräumt werden, da die Sanierung anstand. Dass die Frau das nicht selbst stemmen konnte, bescheinigte ihr ein Facharzt. Ihre Betreuerin holte deshalb Angebote von Firmen ein.
Drei Angebote und dann eine Ablehnung
Im März 2023 beantragte die Betreuerin, dass das Jobcenter die Kosten der Räumung übernimmt, und reichte drei Angebote ein: 3.070,20 Euro, 3.367,70 Euro und 3.403,40 Euro. Das Jobcenter lehnte ab. Die Frau könne die Entsorgung selbst organisieren, zweimal im Jahr werde Sperrmüll kostenlos abgeholt.
Die Betreuerin widersprach per E-Mail und drängte zur Eile: Die Sanierung solle beginnen, die Frau liege in der Klinik, und Verwandte vor Ort, die helfen könnten, gebe es nicht. Das Jobcenter verwarf den Widerspruch, weil eine einfache E-Mail nicht der vorgeschriebenen Form entspricht. Auf die Einwände ging es damit gar nicht ein.
Die Betreuerin ließ die Wohnung dennoch räumen und beauftragte die günstigste Firma. Ende April kam die Rechnung über 3.070,20 Euro. Die Anwältin der Frau beantragte daraufhin, die Ablehnung zu überprüfen. Das Jobcenter blieb bei seiner Entscheidung und wies auch den folgenden Widerspruch zurück. Schließlich klagte die Frau vor dem Sozialgericht Halle.
Auch die Deponie kann Umzugsziel sein
Vor Gericht ging es zuerst um eine Grundsatzfrage: Ist das Ausräumen überhaupt Teil eines Umzugs, wenn die Möbel gar nicht in eine neue Wohnung kommen? Das Jobcenter verneinte das. Es handele sich weder um Umzugs- noch um Wohnungsbeschaffungskosten.
Das Gericht sah es anders. Zu den Umzugskosten zählt alles, was beim Ausräumen einer Wohnung und beim Transport anfällt, und dazu gehört auch die Entsorgung. Ob die Möbel in der neuen Wohnung ankommen oder unbrauchbar auf der Deponie landen, macht keinen Unterschied. Eine solche Trennung wäre nach Ansicht der Richter auch nicht schlüssig.
Notwendig war der Umzug ohnehin: Der Vermieter hatte die Wohnung für unbewohnbar erklärt, und das Jobcenter hatte den Wohnungswechsel selbst als erforderlich anerkannt. Dass die Frau in Behandlung blieb und die neue Wohnung nicht bezog, änderte an der Einordnung als Umzugskosten nichts. Als die Rechnung fällig wurde, bezog sie zudem noch Leistungen vom Jobcenter.
Solche Kosten übernimmt das Jobcenter grundsätzlich nur, wenn es sie vorher zugesichert hat. Die Betreuerin hatte den Antrag rechtzeitig gestellt. Nach Ansicht des Gerichts hätte das Jobcenter die Zusicherung erteilen müssen, einen Ermessensspielraum gab es hier nicht mehr. Weil es sie zu Unrecht verweigerte und die Kosten trotzdem anfielen, wurde aus dem Anspruch auf Zusicherung ein Anspruch auf Erstattung der Rechnung.
Dass der erste Widerspruch an der Form gescheitert war, schadete der Betroffenen am Ende nicht. Über einen Überprüfungsantrag lässt sich auch ein Bescheid korrigieren, der nicht mehr angefochten werden kann.
Jobcenter zahlt beim Umzug nur ein Drittel der Kosten – Gericht sieht das anders
Warum Eigenhilfe ausschied
Auch der Hinweis auf den kostenlosen Sperrmüll überzeugte die Richter nicht. Die psychiatrischen Erkrankungen der Frau schränkten ihre Alltagskompetenz deutlich ein. Eine Räumung der zerstörten Einrichtung selbst zu organisieren und durchzuführen, war ihr deshalb nicht zuzumuten. Das war ärztlich belegt. Dass für sie eine Betreuerin auch für Wohnungsangelegenheiten bestellt war, zeigte nach Ansicht des Gerichts zusätzlich, dass sie solche Dinge nicht zuverlässig selbst erledigen konnte. Die Pflicht zur Selbsthilfe ging dabei nicht einfach auf die Betreuerin über. Wer Wohnungsangelegenheiten regelt, muss die Möbel nicht anstelle der betreuten Person selbst hinaustragen. Zudem hielt das Gericht es für wahrscheinlich, dass der beschädigte Hausrat mit Schadstoffen belastet war. Eine gewöhnliche Sperrmüllsammlung wäre schon deshalb keine passende Lösung gewesen.
Die Kammer fand dabei ungewöhnlich deutliche Worte: Die Frau in Kenntnis ihrer Erkrankungen pauschal auf Selbsthilfe und zwei Sperrmülltermine im Jahr zu verweisen, sei „nicht nur diskriminierend, sondern nahezu unverschämt und zynisch“.
Die Höhe der Kosten stellte das Gericht nicht infrage. Dass die Betreuerin denselben Namen trägt wie der Unternehmer, der die Räumung ausführte, ließ es ausdrücklich dahinstehen, denn die Firma hatte das günstigste Angebot abgegeben.
Das Jobcenter kann nicht auf die Versicherung ausweichen
Im Prozess argumentierte das Jobcenter außerdem, die Frau müsse sich wegen des von Dritten verursachten Brandes an den Verursacher oder dessen Versicherung wenden. Auch das wies das Gericht zurück. Ein möglicher Schadenersatzanspruch schließt die Übernahme notwendiger Umzugskosten nicht aus. Das Jobcenter durfte die Frau damit nicht auf die Suche nach einem anderen Zahler verweisen. Ob es später selbst Ansprüche gegen einen Verantwortlichen geltend machen kann, muss es gegebenenfalls prüfen.
Mit Urteil vom 5. März 2024 (Az. S 11 AS 697/23) verpflichtete das Sozialgericht Halle das Jobcenter, die 3.070,20 Euro zu bewilligen. Gegen das Urteil war die Berufung zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zulässig. Eine Zusage für jede Entrümpelung ist die Entscheidung nicht. Ausschlaggebend waren hier die unbewohnbare Wohnung, der anerkannte Umzugsbedarf, der vor der Räumung gestellte Antrag und die belegte Unfähigkeit zur Eigenhilfe.
