Ab 2027 soll Pflegegrad 2 erst bei 30 statt 27 Punkten beginnen. Das steht im Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 30. September beschlossen hat. Für Angehörige, die wegen der Pflege ihre Arbeit aufgeben, geht es dabei auch um die eigene Erwerbsminderungsrente: Bei Pflegegrad 1 zahlt die Pflegekasse keine Rentenbeiträge für sie. In einem knappen Versicherungsverlauf können dadurch entscheidende Pflichtbeitragsmonate fehlen.
Bei 27 bis unter 30 Punkten fällt der Unterschied an
Nach geltendem Recht beginnt Pflegegrad 2 bei 27 Punkten im Begutachtungsverfahren. Der Kabinettsentwurf setzt die Schwelle für neue Fälle auf 30 Punkte. Ein Ergebnis von beispielsweise 28,75 Punkten würde nach der heutigen Punktegrenze zu Pflegegrad 2 führen, nach der geplanten Grenze zu Pflegegrad 1. Auch die Bewertung einzelner Bereiche soll sich ändern. Ob eine konkrete Begutachtung tatsächlich bei denselben 28,75 Punkten endet, lässt sich deshalb nicht pauschal vorhersagen.
Kein Krankengeld: Ohne Antrag fehlen Pflichtbeiträge für die Erwerbsminderungsrente
Das Gesundheitsministerium betont, die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige nicht allgemein zu kürzen. Für anspruchsberechtigte Pflegepersonen soll die Pflegekasse weiter Beiträge übernehmen. Die neue Einstufungsgrenze hätte aber eine andere Wirkung: Wer nur Pflegegrad 1 erhält, erfüllt die Voraussetzung für diese Rentenbeiträge nicht. Das trifft die Pflegeperson, obwohl der Bescheid zunächst an den pflegebedürftigen Angehörigen geht.
Pflege kann die 36 Beitragsmonate sichern
Neben den gesundheitlichen Voraussetzungen und der allgemeinen Wartezeit sind für die Erwerbsminderungsrente grundsätzlich 36 Pflichtbeitragsmonate in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erforderlich. Pflichtbeiträge aus der Angehörigenpflege zählen dazu. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass solche Pflegezeiten einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ermöglichen können.
Pflegegrad 2 allein begründet noch keine Pflichtbeitragszeiten für die Pflegeperson. Dafür muss sie den Betroffenen zu Hause nicht erwerbsmäßig versorgen, regelmäßig an mindestens zwei Tagen und insgesamt mindestens zehn Stunden pro Woche. Außerdem darf sie höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein, und der Gepflegte muss Anspruch auf Leistungen der sozialen oder privaten Pflegeversicherung haben.
Zwölf Monate können den Ausschlag geben
Eine Modellrechnung zeigt die mögliche Folge. Angenommen, eine Pflegeperson hat die allgemeine fünfjährige Wartezeit bereits erfüllt. Im Fünfjahreszeitraum vor einer Erwerbsminderung Anfang 2028 liegen 24 Pflichtbeitragsmonate aus Beschäftigung in den Jahren 2023 und 2024. Für 2025 und 2026 gibt es in diesem Modell keine Pflichtbeiträge. Im Jahr 2027 pflegt sie mindestens zehn Stunden an zwei Tagen wöchentlich, arbeitet daneben nicht und erfüllt die übrigen Voraussetzungen.
Pflegegrad 2 erst ab 30 Punkten: Bis zu 4.053 Euro fehlen im ersten Jahr
Wird für den Gepflegten Pflegegrad 2 anerkannt, können die zwölf Monate des Jahres 2027 zusammen mit den 24 Beschäftigungsmonaten genau die nötigen 36 ergeben. Bleibt es wegen der höheren Grenze bei Pflegegrad 1, stehen in dieser vereinfachten Rechnung nur 24 Monate. Eine Erwerbsminderungsrente wäre dann trotz ausreichender gesundheitlicher Einschränkung über den regulären Versicherungsweg nicht gesichert. Ob andere rentenrechtliche Zeiten oder Ausnahmen helfen, muss gesondert geprüft werden.
Bestehende Pflegegrade sollen durch die neuen Grenzen allein nicht verloren gehen. Für erstmalige Anträge soll dagegen grundsätzlich das Recht am Tag der Antragstellung gelten, selbst wenn die Begutachtung erst später stattfindet. Wird das noch nicht beschlossene Gesetz wie geplant zum 1. Januar 2027 wirksam, wäre der 31. Dezember 2026 der letzte Tag für einen Antrag nach den bisherigen Grenzen.
