Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in diesem Fall rechtens?

  • Hallo ich hoffe ihr koennt mir helfen.
    Heute habe ich einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom Jobcenter erhalten mit der Begruendung auf Anrechnung von Guthaben aus der Stadtwerke-Abrechnung.
    Hier mal folgende Daten die ich zu zahlen habe
    -Kaltmiete 300,- Euro
    -Nebenkosten 100,- Euro (Heizung, Muellabfuhr, Grundsteuer usw an den Vermieter)
    -Stadtwerke (Strom, Wasser, Kanalgebuehren) 74,- Euro

    Vom Jobcenter bekomme ich folgende Leistungen
    -Kaltmiete 290,- Euro
    -Nebenkosten 100,- Euro (Heizung, Muellabfuhr, Grundsteuer usw an den Vermieter)
    -Regelbedarf 382,- Euro

    Das heisst ich zahle die Rechnung der Stadtwerke aus eigener Tasche durch meinen Regelbedarf.
    Nun meine Frage ob es wirklich dem Jobcenter erlaubt ist mir knapp 50,- Euro aus dem Guthaben der Stadtwerkeabrechnung aufzurechnen da das Jobcenter schliesslich keinen Cent der Stadtwerkegebuehren uebernommen hat und auch nach wie vor nicht uebernimmt.
    Ich danke euch schon mal fuer eure Hilfe.

  • Hallo,

    die Kosten für Wasser und Abwasser/Kanalgebühren gehören zu den KdU und sind vom JC zu übernehmen. Normalerweise werden diese Kosten über die Nebenkosten umgelegt.

    Solltest du diese Kosten selber gezahlt haben, kannst du das beim JC einreichen. Zu übernehmen sind dann die gezahlten Abschlagzahlungen abzüglich der Erstattung.

    Sollte die Erstattung von Abschlagzahlungen Strom sein, dürfen diese nicht vom JC verlangt werden.

    Solltest die Schwierigkeiten haben, gehe zu einer Erwerbsloseninitiative.

    wevell

  • Hallo,

    Zitat

    mit der Begruendung auf Anrechnung von Guthaben aus der Stadtwerke-Abrechnung.

    Wie setzt sich denn das Guthaben zusammen? Anders gefragt: wofür bekommst Du das Guthaben?

    Wie lautet denn die Begründung des JC (Seite 1 unten und ggf. Seite 2 oben) im Bescheid?

    Wichtig auch der Hinweis von wevell (Fettdruck von mir)

    Zitat

    Zu übernehmen sind dann die gezahlten Abschlagzahlungen abzüglich der Erstattung.


    Gruß!

  • Hallo, also das Guthaben setzte sich folgendermassen zusammen
    Ich habe im November 2012 diese Wohnung bezogen und habe daraufhin von den Stadtwerken eine Abschlagrechnung in Hoehe von monatl. 89,- Euro bekommen. Im Maerz 2013 wurde dann der genaue Verbrauch bis dahin abgerechnet und ich habe mehr bezahlt als ich wirklich verbraucht habe. Damit kam dann das Guthaben von 153,-Euro raus das mit den Folgemonaten verrechnet wurde und aktuell muss ich noch die 74,- Euro monatlich an die Stadtwerke zahlen.

    Die Begruendung des Jobcenters lautet Anrechnung von Guthaben aus der SWT-Abrechnung vom 26.03.2013

    Gezahlt hat das Jobcenter bei mir bis dato keinerlei Kosten der Stadtwerke. Heute kam mit der Post ein Aenderungsbescheid in dem nun ab November 2013 8,- Euro monatlich fuer Wasser beigesteuert werden. Dies allerdings nun erst ab November 2013 und nicht rueckwirkend.
    Daher kann ich mir eigentlich nun nicht vorstellen dass das Jobcenter vom Maerz das Guthaben aufrechnen darf wovon diese nicht einen Cent bezahlt haben oder irre ich mich da?

  • Hallo,

    die Forderung des Jobcenters dürfte rechtens sein.

    Guthaben aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen werden immer als Einkommen auf die Kosten der Unterkunft und Heizung angerechnet. Eine Ausnahme auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

    Ausgenommen von dieser Anrechnung sind die Stromkosten, sofern die Heizung nicht mit Strom betrieben wird. Dann wäre eine anteilige Anrechnung ebenfalls möglich.

    Gruß!

  • Hallo Hoppel,

    Zitat

    Eine Ausnahme auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

    Im § 82 SGB XII heisst es "Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen." Wie weit man das auf das SGB II anwenden kann, weiss ich nicht. Es wäre aber ein Versuch wert.

    wevell

  • Hallo wevell,

    Zitat

    Es wäre aber ein Versuch wert.

    Nö, da nicht auf SGB II anwendbar. Ausschlaggebend hier ist ein Urteil des BSG, das für die Anrechnung von Guthaben bei KdU in Sachen SGB II gilt .

    Gruß!

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