Erstausstattung:

  • Erstausstattung:

    Hallo,

    habe nochmal eine Frage.

    Da ich ja ohne alles bin, kann ich ja einen Antrag auf Erstausstattung stellen. Habe so viel darüber gelesen und bin doch etwas wirr im Kopf.

    Zur Sachlage: Bin am 12.07.2013 aus dem Knast entlassen worden, habe € 1.586,00 Überbrückungsgeld bekommen.
    Das meiste des Geldes ist bereits ausgegeben. € 850,00 Miete u. Kaution. € 175,00 für Zwischenunterkunft. Monatskarte, Lebensmittel und etwas Kleidung.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, berücksichtigt das JOBCENTER das Überbrückungsgeld als Einkommen bzw. Vermögen. Unabhängig davon, dass ich mit dem Betrag notwendige Kosten abgedeckt habe.

    Würde ich jetzt aber den Antrag auf Erstausstattung am 01.08.2013 stellen, würde das Überbrückungsgeld als Schonvermögen angesehen.

    Kann mir darüber einer Auskunft geben und wenn ja, wo man das eventuell nachlesen damit man was in der Hand hat.

    Vielen Dank im Voraus
    Derfnam

  • Die Kohle bleibt Dir und wird nicht gezählt, sagte mir ein Kumpel der es aus Erfahrung weiss.
    Mehr kann ich auch nicht dazu sagen.
    Eig. hättest Du nicht mal Miete & Kaution (die nicht immer übernommen wird) selbst auslegen müssen.
    Aber die Erstausstattung steht Dir voll zu. Nur das es auch sein kann das die Dich in Sozialkaufhäuser schicken
    damit Du Dir dort die Sachen holst.

  • Hallo,

    Zitat

    Wenn ich das richtig verstanden habe, berücksichtigt das JOBCENTER das Überbrückungsgeld als Einkommen

    Du hast es nicht richtig verstanden. Das Geld wird nicht angerechnet.

    Zitat

    Würde ich jetzt aber den Antrag auf Erstausstattung am 01.08.2013 stellen, würde das Überbrückungsgeld als Schonvermögen angesehen.

    Warum bis August warten?

    Gruß!

  • Hallo,

    vielen Dank für die Antworten. Ja, warum warten. Ich bin mir so unsicher. Würde natürlich gerne gleich am Montag dahin gehen. Aber wenn es dann doch ein falsches Timing ist, ist die Kohle weg.

    Das man das nirgends verbindlich nachlesen kann. Bestimmt wird es irgendwo stehen.

    Vielen Dank

  • Hallo,

    dass habe ich eben gefunden in Verbindung mit der Erstausstattung:

    Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG (wenn vorhanden) wird bei Hartz IV angerechnet, allerdings dann nicht, wenn Hartz IV erst zum Ersten des Monats beantragt wird, der auf die Auszahlung des Überbrückungsgeld folgt. Dann gilt es als „Schonvermögen“. Da kann es sich lohnen zu warten. Ein Antrag gilt immer rückwirkend zum Beginn des Antragsmonats, darin eingegangenes Geld wird angerechnet.

    Dann wohl doch erst am 01.08.13.

    Gruß

  • Hallo,

    Zitat

    Dann wohl doch erst am 01.08.13.

    Warum vertraust Du auf irgendwelche veraltete Behauptungen?

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 06.10.2011 Az. B 14 AS 94/10 R klargestellt, dass das Überbrückungsgeld, welches einem Strafgefangenen bei Haftentlassung gezahlt wird, nicht automatisch einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im ersten Monat nach Haftentlassung ausschließt.

    Das BSG hat in gegenständlicher Entscheidung auf das Zuflussprinzip abgestellt und in diesem Zusammenhang betont, dass für die Frage, ob ein Betrag Einkommen oder Vermögen darstellt, auf den Tag der Antragstellung und auf die Frage, ob das Geld vor dem Tag der Antragstellung oder danach zugeflossen ist, abzustellen ist.

    Stellt man auf diese Betrachtung ab, ist das unstreitig vor der Antragstellung zugeflossene Überbrückungsgeld bezogen auf den Tag der Antragstellung als Vermögen und nicht als Einkommen anzusehen.

    Dieser Unterschied ist vor dem Hintergrund bedeutsam, dass jede hilfsbedürftige Person einen Vermögensfreibetrag hat, der im vorliegenden Fall größer war als das Überbrückungsgeld, weswegen dieses nicht zu berücksichtigen war.

    Allerdings weiß ich, daß dieses Urteil nicht allen Jobcentern bekannt ist. Um Streß aus dem Weg zu gehen, solltest Du also vielleicht wirklich bis zum 1. August warten, zumal es wahrscheinlich auf die 10 Tage nicht mehr ankommt. Ist Dein Jobcenter nämlich so eines, was das Urteil nicht kennt, müßtest Du erst Widersoruch einlegen, was dann länger dauern wird als die 10 Tage...

    Gruß1

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