Hochzeit einer Partnerin aus dem Ausland

  • Hallo,

    ich werde jetzt Arbeitslosengeld II empfänger und bin derzeit alleine. Ich plane aber bereits seit Monaten meine Verlobte aus der Ukraine zu heiraten, wir bereiten derzeit alle Papiere vor. Sie wird allerdings erst in 2-3 Monaten hier sein.
    Wenn sie dann hier ist und wir geheiratet haben, werden wir sofort als Bedarfsgemeinschaft anerkannt und das Jobcenter kann dagegen nichts machen ? Sorry, dass ich so doof frage...

  • Hallo,

    ein Anspruch auf ALG II ergibt sich für Deine Partnerin nicht automatisch.

    Ansonsten ist das mit Ausländern recht kompliziert, weswegen nur eine Einzelfallberatung etwas bringt, die Du kaum in irgendwelchen Foren bekommen wirst. Wende Dich also an eine entsprechende Ausländerberatungsstelle vor Ort.

    Gruß!

  • So viel ich weiss zählt Sie ab der Heirat zu Deiner Bedarfsgemeinschaft und Ihr bekommt alle "Vorzüge" :rolleyes:
    die das bietet: größerer Wohnraum, doppelte Hartz4-Abspeisung. Vor allen Dingen würde ich auch einen Antrag auf Erstaustattung stellen.
    Denn Ihr braucht ja nun grössere Schränke, Waschmaschine, eben alles doppelt was man Dir vielleicht schon mal einfach bewilligt hat;)
    Aber bei beiden wird dann vom Grundbetrag 10% abgezogen, weil man ja zu zweit "günstiger" einkaufen kann (angeblich).

    Ich weiss nicht wie es ist mit der Ukraine, ist das Land schon in der EU oder noch so "dazwischen"?
    In beiden Fällen steht Ihr nämlich Hartz4 (vermindert) auch ohne Heirat zu. Nur arbeitsbrechtigt ist Sie erst durch die Hochzeit.
    Habe das alles selbst schon durch mit einer Slowakin. Da ging es uns in erster Linie darum das Sie auch voll hier arbeiten kann.

    Von vorher den Behörden bescheid sagen würde ich abraten. Weck da keine schlafenden Hunde (Ausländeramt etc.).
    Das Standesamt gibt vorher alle Daten sowieso an die ganzen Behörden weiter, deshalb nutz die kurze Aufgebotszeit bis zum
    letzten Tag aus. Mittlerweile hat sich ja die Aufgebotszeit von vorher mal 3 Monaten auf ca. eine Woche verkürzt.

    Steht das Ausländeramt vorher vor der Tür werden die Euch voneinander getrennt "interviewen". Jede Kleinigkeit die da nicht
    zu 100% gleich beantwortet wird können die als Grund angeben weshalb Ihr nicht heiraten dürft. - Und dann haste lange Rennerei.

  • Hallo,

    Zitat

    So viel ich weiss zählt Sie ab der Herat zu Deiner Bedarfsgemeinschaft und Ihr bekommt alle "Vorzüge

    Dann weißt Du nicht viel. Es besteht mitnichten automatisch ein Anspruch auf ALG II.

    Gruß!

  • Hallo,

    Zitat

    aber ich wollte niemanden "aufschrecken"

    Inwoiefern solltest Du das bei einem Gespräch mit einer Ausländerberatungsstelle tun? Das sind nicht staatliche Einrichtungen, die keinerlei Informationen an irgendwelche Ämter weitergeben (dürfen)...

    Gruß!

  • Hallo,

    1. durch eine Heirat mit einer Ukrainerin ergibt sich nicht automatisch ein Anspruch auf Sozialleistungen für die Ukrainerin

    2. ich empfehle dringend weiterhin die Inanspruchnahme einer Ausländerberatungsstelle

    3. das Heiraten gerade mit Frauen aus der Ukraine hat, nun ja, einen etwas schalen Geschmack. Oftmals geht es hier mehr um ein Aufenthaltsrecht als um die "Liebe". Ich unterstelle das nicht, mache aber auf diesen Aspekt aufmerksam, der selbstverständlich auch dem Jobcenter und dem für Ausländer zuständigem Amt bekannt ist.

    Gruß!

  • So - nachtrag, nachdem wir alles durch hatten:

    Hoppel: Punkt 3 ist wieder mal so ein landläufig, flaches Vorurteil. Ich denke, es trifft nur in wenigen Fällen.....!

    Was den Anspruch angeht: Ja, sie hat Anspruch, aber erst ab dem Ausstellungsdatum der Aufenthaltsgenehmigung. Wir haben die nicht gleich beantragt, weil wir dachten, erst den Pass ändern zu müssen. Hat uns niemand gesagt, dass die Aufenthaltsgenehmigung auch auf den "alten" Pass ausgestellt werden kann.

    Das Schlimme kommt dann: Meine Frau wurde ab dem Einreisedatum zu meiner Wohnung zugeordnet, d.h. mir wurden nur noch 50% Miete erstattet, obwohl sie keinerlei Geld hatte! Aus den eben genannten Gründen hatte sie erst später Anspruch, weil die Aufenthaltsgenehmigung aufrgund unserer Unwissenheit viel zu spät beantragt wurde. :(
    Ich habe Widerspruch eingelegt, weil es da irgendwo bereits ein ähnliches Urteil eines Landgerichtes gab, dass Ehepartner nicht unter solche "Sperrfristen" fallen dürfen, wegen Benachteiligung!

    Also - Achtung an alle, die eine Ausländerin heiraten: Sofort nach der Hochzeit die Aufenthaltsgenehmigung beantragen! Egal ob auf den alten Namen im Pass oder nicht! Die kann später geändert werden, wenn der Pass geändert wurde!

    Viel Glück !

  • Hallo,

    mal abgesehen davon, daß der Beitrag uralt ist:

    Zitat

    Punkt 3 ist wieder mal so ein landläufig, flaches Vorurteil. Ich denke, es trifft nur in wenigen Fällen.....

    Nein kein Vorurteil sondern Ergebnis jahrelanger praktischer Erfahrung in diesem Bereich. Auch habe ich Dir das nicht vorgeworfen, sondern nur auf die Problematik hingewiesen.

    Erst lesen, dann schreiben...

    Gruß!

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