Anspruch auf ALG II als Schweizer Staatsbürger?

  • Guten Tag,

    Ich habe eine Frage bezüglich ALG II. Es geht darum, dass ich demnächst aus der Schweiz zu meiner Freundin nach Hamburg ziehen will um da zu leben/arbeiten. Jetzt würde ich gerne wissen, ob ich als Schweizer Staatsbürger überhaupt Anspruch auf das ALG II habe. Zu einer Aufenthaltsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis habe ich mich schon ein bisschen erkundigt. So wie ich das verstanden habe, brauche ich keine Arbeitserlaubnis und mit dem Aufenthalt wäre das auch kein Problem. Also ich müsste mich im Prinzip nur beim Einwohnermeldeamt anmelden? Ich bin 21 Jahre alt und habe eine Ausbildung abgeschlossen und kann dies auch mit einem Eidgenössischem Berufsattest nachweisen, falls diese Informationen relevant sind.

    Freunliche Grüsse Manuel M.

  • Hallo,

    Zitat

    So wie ich das verstanden habe, brauche ich keine Arbeitserlaubnis und mit dem Aufenthalt wäre das auch kein Problem.

    Schlecht recherchiert. Entscheidend ist die Freizügigkeitsbescheinigung. Es gibt zwar auch davon Ausnahmenm, die aberauf Dich nicht zutreffen dürften.

    Insofern sehe ich aus diesem Grund, aber auch wegen Deinem Alter eher keinen Anspruch auf ALG II.

    Gruß!

  • Mir sind ausserdem gerade noch 2 Fragen eingefallen..
    Ich habe in der Schweiz Anrecht auf ALG da ich 2 Jahre gearbeitet habe. Hätte ich dann in Deutschland theoretisch auch das Recht auf
    ALG I? Wie verhält es sich ausserdem mit der Krankenversicherung? Habe noch im Hinterkopf das man ohne Arbeitsvertrag keine Kranenvericherung bekommt... Sprich, würde ich dann eine vom Amt zugestellt bekommen?

    Freunliche Grüsse Manuel M.

  • Hallo,

    Zitat

    Ich habe in der Schweiz Anrecht auf ALG da ich 2 Jahre gearbeitet habe. Hätte ich dann in Deutschland theoretisch auch das Recht auf
    ALG I?

    Warum solltest Du? Du hast ja nicht hier, sondern in der Schweiz in die AV eingezahlt.

    Zitat

    Sprich, würde ich dann eine vom Amt zugestellt bekommen?

    Nur bei Bezug von ALG I oder II.

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