Erstattung von Leistungen bei abschließender Entscheidung des Leistungsanspruchs

  • Guten Tag liebes Bürgergeld Forum,

    Anfang April 2024 erhielt ich ein Schreiben, in dem ich aufgefordert wurde, meine erhaltenen Leistungen für die Monate September und Oktober 2022 (etwas über 1000 €) zurückzuzahlen, da die abschließende Prüfung meines Leistungsanspruchs am 05.04.2024 erfolgte. Ich habe daraufhin Widerspruch eingelegt, mit dem Hinweis, dass die 1-Jahres Frist nach §41a SGB II Absatz 5 bereits verstrichen ist. Nun wurde ich darauf hingewiesen, dass meine Mutter als Bevollmächtigte der Bedarfsgemeinschaft zwischen Januar 2023 und September 2023 mehrmals die abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs beantragt hat. Dies hätte zur Folge, dass die 1-Jahres Frist in diesem Fall nicht gilt.

    Meine Frage ist, ob diese Interpretation von $41a so richtig ist, und die Frist in der Tat ausgehebelt wurde? Für jegliche Hinweise und Tipps wäre ich sehr dankbar, da ich immer noch Bürgergeld-Empfängerin bin und leider über keinerlei Rücklagen verfüge.

    Vielen Dank! :)

    mattimoni1

  • Das steht ziemlich eindeutig im Gesetz:


    Zitat

    (5) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn

    1. die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder

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