Abschließende EKS - Wird diese eingefordert?

  • Hallo,

    zu Beginn von Corona war ich als Selbstständiger bereits 6Monate in der Grundsicherung, "Vereinfachter Antrag" ab März 2020.

    Nun habe ich die Unterlagen durchgeblättert und vergebens die "Abschließende EKS" zu dem Zeitraum gesucht. Sie sind nicht auffindbar. Es würde nicht wundern, schließlich hatte mich Corona ordentlich "überlastet". Eine Erinnerung durchs JC daran konnte ich nicht finden - auch keine "Abschließende Bewilligung". Zurückgefordert wurde das Geld aber nie.

    Das finde ich merkwürdig. Kann es sein, dass während Corona die abschl. EKS nicht konsequent angefordert wurden und der Rückzahlungsanspruch durchs JC jetzt verjährt sind? Nun bin ich seit 2 Jahren leider erneut in der Grundsicherung.

    Die abschließende EKS für März-Sept 2023 wurde vom JC aber bisher noch nicht angefragt. Ich gehe davon aus, hierzu wird das JC mich nochmal mit einer Aufforderung zur Mitwirkung anschreiben, oder? Es sind ja nun doch einige Monate vergangen, seit der Zeitraum beendet wurde. Oder habe ich eine eigeniniti

    Freue mich über eure Hilfe.

    Heiky

  • Während Corona waren endgültige Festsetzung nur auf Antrag des Leistungsempfängers zu machen.

    2023 galt das nicht mehr, eigentlich sollte dann hier mal eine endgültige Festsetzung erfolgen.

  • nur auf Antrag des Leistungsempfängers

    Warum sollte der Leistungsempfänger das fordern, wenn er das Geld anderenfalls sowieso zugesprochen bekommt?

    Ok, aber das JC müsste die EKS doch auch anfordern? Wenn keine Anforderung kommt, kann ich ja die Füße stillhalten?

    Einmal editiert, zuletzt von Pik:Ary (19. April 2024 um 08:17) aus folgendem Grund: aus "" Zitierfunktion eingesetzt

  • Es gibt doch bei einer vorläufigen Bewilligung im Normalfall 2 Möglichkeiten: man hat in Wirklichkeit weniger Anspruch oder man hat mehr Anspruch. Der Gesetzgeber wollte halt zu Coronazeiten keine Rückforderungen in die Welt setzen, aber mögliche Nachzahlungen zulassen und daher gab es die gesetzliche Regelung, dass in der Zeit eine endgültige Festsetzung nur auf Antrag gemacht werden kann.

    Ok, aber das JC müsste die EKS doch auch anfordern? Wenn keine Anforderung kommt, kann ich ja die Füße stillhalten?

    Ja, natürlich. Nach Ablauf eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums gilt die vorläufige Bewilligung als endgültige.

  • Zitat von Tamar

    Ja, natürlich. Nach Ablauf eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums gilt die vorläufige Bewilligung als endgültige.

    Oh, das ging komplett an mir vorbei!

    Ist es der normale Gang der Dinge, dass das JC keine abschl. EKS fordert und einfach wartet, bis die vorläufige Bewilligung sich "verentgültigt" hat?
    Oder ist es eher üblich, dass das JC ein abschl. EKS fordert und daraufhin dann entscheidet.

    Falls es Variante 1 ist, kann ich mir ja einen riesigen Batzen Arbeit sparen! (und das Risiko, dass das JC es plötzlich doch anders sieht ;) )

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!