Mietkosten - Kostensenkungsverfahren - Karenzzeit

  • Hallo,

    ich hätte eine Frage zu den Mietkosten bzw. Kostensenkungsverfahren.

    Als ich letztes Jahr meinen WBA gestellt habe (um diese Zeit 2023) wurde mir bereits mitgeteilt, das meine Mietkosten nicht angemessen sind.

    Da ja die Karenzeit gegolten hat bis zum 1.1.2024 habe ich mir erst mal keine sorgen gemacht. Nun habe ich einen erneuen WBA gestellt, da mein aktueller Bescheid nur bis 04/2024 gilt.

    Nun habe ich die Bestätigung bekommen, das mein WBA angenommen wurde, aber nicht mehr die volle Miete gezahlt wird, sondern nur 517,50€ (eig. Miete beträgt 535€)

    Nun stellt sich für mich die Frage, muss da Jobcenter ein separates Kostensenkungsverfahren anstoßen ab dem 1.5.2024, wo mir schriftlich (nach der Karenzeit und dem bestehenden laufenden WBA), mitgeteilt wird das meine Miete zu hoch ist und ich dann 6 Monate (Solange sollte die Volle Miete gezahlt werden) Zeit habe diese kosten zu senken?

    Mit freundlichen Grüßen,

    Mika

  • Hallo Mika.

    Die Übernahme der Wohnkosten in der Karenzzeit ist im § 22 SGB II geregelt. Dort heißt es:

    (1) [...] 7Soweit die Aufwendungen für Heizung und, nach Ablauf der Karenzzeit, die Aufwendungen der Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 8Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. [...]

    Demnach müsste das Jobcenter erst nach Ablauf der Karenzzeit zunächst eine Kostensenkungsaufforderung erstellen und erst ab der Aufforderung gelten dann diese sechs Monate.

    Da Du ja im vergangenen Jahr einen WBA gestellt hast, war es ja nicht dein Erstantrag. Seit wann erhältst du Bürgergeld (bzw. vorher Hartz IV) und wie erfolgte die Mitteilung über die nicht angemessenen Mietkosten im letzten Jahr?

  • Seit 2022 beziehe ich diese Leistungen.

    Die Mitteilung das meine Wohnung zu teuer ist, würde mir im letzten WBA mitgeteilt, also in dem der noch bis 04/24 gilt. Aber seit dem 1.1.2024 , hab es in der Hinsicht keine Mitteilung, auch im neuen WBA steht nichts drin.

  • Der WBA ist der Antrag, den du beim Jobcenter abgibst, da gibt es keine Mitteilungen vom Jobcenter. Es muss also ein Bescheid vom Jobcenter ergangen sein im letzten Jahr. Was steht dort zu den Unterkunftskosten drin und von welchem Datum ist dieser Bescheid in 2023?

    Zitat von Mika

    Nun habe ich die Bestätigung bekommen, das mein WBA angenommen wurde, aber nicht mehr die volle Miete gezahlt wird, sondern nur 517,50€ (eig. Miete beträgt 535€)

    Ist darüber ein Bescheid in 2024 ergangen? Was steht zu den Mietkosten drin?

  • Das die volle Mietkosten nur bis zum 04/2024 übernommen werden, danach muss ich die Differenz aus der eigener Tasche zahlen. Den aktuellen WBA hatte ich im März 2023 gestellt, der dann jetzt bis zum 04/2023 gültig ist.

    Aber zu meinen Verständnis, sind es dann eigentlich nicht 6 Monate nach der Karrenzeit?

    Korrigiere mich wenn ich falsch Liege, aber die Karrenzeit war ja, 12 Monate mit der Umbenennung in Bürgergeld, also vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2023 und danach beginnen ja erst die 6 Monate oder?

    Hier ist die neue Kostenberechnung die ab 05/2024 gilt.

    Weitere Informationen über die Miete habe ich nicht bekommen im neusten Bescheid.

  • Aus dem PDF geht nicht hervor, dass die KdU auf den angemessenen Wert gekürzt wurden. Gibt es eine Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid, wo das aufgenommen wurde oder ist im alten Bescheid etwas vermerkt? Es muss auf alle Fälle ein Schriftstück (mit Rechtsbehelf) geben, aus dem sich die Reduzierung der Miete von 535 € auf 517,50 € ergibt.

    Zitat von Mika

    Korrigiere mich wenn ich falsch Liege, aber die Karrenzeit war ja, 12 Monate mit der Umbenennung in Bürgergeld, also vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2023 und danach beginnen ja erst die 6 Monate oder?

    Ja, es gilt eine Karenzzeit von 12 Monaten bis zum 31.12.2023 - dies aber nur, wenn vorher kein Kostensenkungsverfahren eingeleitet wurde.

    Die 6 Monate danach gelten nicht pauschal ab dem 01.01.2024 sondern ab dem Zeitpunkt, in dem das Jobcenter zur Kostensenkung nach Ablauf der Karenzzeit auffordert.

  • Ich muss gegen Abend schauen, wo ich den die alten Unterlagen hin habe und sehen was da genau drin steht.

    Aber nach meinem Kenntnisstand, durfte während der Karrenzeit kein Kostensenkungsverfahren eingeleitet werden, sondern nur nach Ablauf oder liege ich damit falsch? Und das sind jetzt ja schon 12 Monate fast her, daher blicke ich da nicht mehr ganz durch.

  • Genau, während der Karenzzeit gibt es kein Kostensenkungsverfahren. Zudem muss die Kostensenkungsaufforderung aktiv erfolgen und nicht irgendwo beiläufig. Daher wäre es interessant, wie sich die Differenz von deiner jetzigen Zahlung zur jetzigen Miete zusammensetzt.

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