Grundsicherung im Alter - Auslandsaufenthalt - Vorlage der Kontoauszüge und Anspruch

  • Hallo Allerseits.

    Frage 1:

    Mein Antrag auf 'Grundsicherung im Alter' (ich, 66, m und beziehe eine Altersrente i.H. von ca € 730,--/mtl.) liegt seit knapp 1 Jahr unbearbeitet bei der Behörde, weil diese Kopien meiner Kontoauszüge "zu den Akten nehmen" will. Ich verstehe die Formulierung "zur Einsicht vorlegen" jedoch genau so!

    Also das ich sie dort Vorlage, man sie dort Einsieht (auch gerne mit mehreren Personen, wenn ich verpflichtet bin dies zuzulassen) und ich sie dann wieder mitnehme. Außerdem bin ich der Auffassung, dass man mir die Fahrtkosten (die entstehen, wenn ich dorthin fahre, um die Auszüge dort vorzulegen) zu erstatten hat, was allerdings auch abgelehnt wird.

    Wie seht Ihr das hier?

    Übrigens habe ich meine "Ansicht über die Einsicht", kurz bevor ich in Rente ging, dem JC gegenüber genau so durchgekämpft. Die wollten das zunächst auch nicht akzeptieren, mussten dann aber doch klein beigeben.

    Frage 2:

    Wie genau ist (bei den Anspruchsvoraussetzungen) die Frage des "gewöhnlichen Aufenthaltes in Deutschland" zu interpretieren/definieren? Also wie lange darf ich mich maximal außerhalb Deutschlands aufhalten (Stichw. Überwintern im Warmen) um meinen Anspruch auf Bürgergeld nicht zu verlieren? Eine voll eingerichtete Wohnung kann natürlich jederzeit nachgewiesen werden und steht immer zur Verfügung.

    Vielen Dank im Voraus 🤗🤗🤗.

  • Ich verstehe die Formulierung "zur Einsicht vorlegen" jedoch genau so!

    Das hat das BSG im SGB II in einer auch auf das SGB XII übertragbaren Entscheidung BSG Urteil 14.05.2020 - B 14 AS 7/19 R aber nunmal anders gesehen.

    wenn ich dorthin fahre, um die Auszüge dort vorzulegen) zu erstatten hat, was allerdings auch abgelehnt wird.

    Wie seht Ihr das hier?

    Genauso. Es gehört zu deinen Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I, die Kontoauszüge vorzulegen, wobei "Vorlage" eben nicht bedeutet, dorthin zu fahren und zu verlangen, dass der SB die in 5 Minuten sichtet. Das ist deine Beibringungspflicht und wenn dadurch Kosten entstehen, hast du die zu tragen, denn du möchtest Leistungen. Außerdem kennt § 60 ff SGB I keine solche Erstattungspflicht. Nur für angeordnetes persönliches Erscheinen und die Teilnahme an gesundheitlichen Untersuchungen (§ 65a SGB I).

    Die wollten das zunächst auch nicht akzeptieren, mussten dann aber doch klein beigeben.

    Dann hast du angesichts der BSG Rechtsprechung einfach Glück gehabt.


    um meinen Anspruch auf Bürgergeld nicht zu verlieren?

    Wieso Bürgergeld? Oder meinst du Grundsicherung im Alter?

    Das lässt sich ja nun wirklich leicht mit § 41a SGB XII - Vorübergehender Auslandsaufenthalt googeln.

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