Bildung und Teilhabe - Schulstarterpaket abgelehnt - Einschulung im September

  • Hallo,

    ich hoffe ihr könnt mir helfen, wir befinden uns ganz normal im Bürgergeldbezug, genehmigt bis Juni 2024.

    Meinem Sohn wurde ganz normal aus dem Bildungspaket im August 2023 einmalig 116 € sowie im Februar 2024 einmalig 58 € für die Schule genehmigt.

    Meiner Tochter hingegen, die im September 2023 ( Schulanfang) in die Erste Klasse kommt wird das Schulstarterpaket nur im Februar 2024 in Höhe von 58 € genehmigt.

    Als Begründung wurde mir über die Servicehotline gesagt, dass meine Tochter ja erst ab September in der Schule geht und nicht schon im August und deswegen keinen Anspruch darauf hat.

    Ist das denn so wirklich rechtens?

    Kinder können doch gar nichts dafür das bei uns die Schule erst im September anfängt und nicht im August und gerade die Kosten bei Einschulung sind eigentlich besonders hoch...

    Auf mein Schreiben über die Arbeitsamt Plattform zwecks Termin kam auch nach über 1 Woche keine schriftliche Rückmeldung, Emails kann man an unser Jobcenter nicht mehr schreiben und wenn man persönlich erscheint wird man von der Security abgewiesen. Ich kann doch nicht einen Widerspruch nach dem anderen schreiben wobei hier bei meinem letzten Widerspruch sich 5 Monate für die Bearbeitung Zeit gelassen wurde.....

    Herzlichen Dank für Eure Hilfe

    Mia

  • In der Rechtsprechung und Literatur wird eine andere Auffassung vertreten:

    Zitat

    Mit dem Stichtag 1. August bzw. 1. Februar knüpft der Gesetzgeber an die Fixierung des Schuljahresbeginns bzw. des Halbjahresbeginns durch die Schulgesetze der Länder an. Die Stichtage stimmen regelmäßig nicht mit dem tatsächlichen Unterrichtsbeginn überein, jedoch wird dies vom Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hingenommen. Die vom Gesetzgeber festgelegten Termine bleiben maßgebend, auch wenn der Unterricht wegen der Lage der Sommerferien erst im September beginnt.

    (Prof. Dr. Thomas Voelzke in: Hauck/Noftz SGB II, § 28 Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Rn. 54)

    Es bleibt dir letztlich aber tatsächlich nur übrig, in Widerspruch zu gehen. Das ist nunmal das zulässige Rechtsmittel.

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