Betriebskosten Nachzahlung nur teilweise übernommen - Sohn im Internat - ALG II Bedarfsgemeinschaft

  • Hallöchen!

    Bei meiner letzten Betriebskostenabrechnung hat sich ein Nachzahlungsbetrag ergeben, den das Jobcenter nur teilweise übernehmen will, da mein volljähriger Sohn durch seine Ausbildung seit August letzten Jahres unter der Woche in einem Internat wohnt, was vom Arbeitsamt übernommen wird und er deshalb keinen Anspruch mehr auf ALG II in der Bedarfsgemeinschaft (war nur mein Sohn und ich) hat.

    An den Wochenenden, wenn er Urlaub hat oder krank ist, ist er bei mir.
    Die komplette Miete wird vom Jobcenter übernommen und die Betriebskosten haben sich insgesamt erhöht, inklusive der Wasserkosten (Spülmaschine war kaputt, deswegen mit Hand gespült, dadurch höherer Verbrauch. Insgesamt verbrauchen wir weniger Wasser als der Durchschnittsbürger, sind also keinesfalls verschwenderisch).
    Nun hat das Jobcenter die Nachzahlung vor dem Umzug komplett überommen und ab Umzug einfach durch 2 geteilt. Die Betriebskosten werden vom Vermieter per Wohnfläche berechnet, nicht pro Kopf, das Wasser richtet sich nach dem tatsächlichen Verbrauch in der Wohnung.

    Darf das Jobcenter einfach die Nachzahlung für die gesamten Betriebskosten pro Kopf berechnen und einen Anteil für meinen Sohn nicht zahlen? Denn außer beim Wasser hab ich ja keinen Einfluss auf die Kosten und die Miete wird doch auch komplett übernommen, obwohl mein Sohn teilweise hier ist.
    Mein Sohn hat beim Arbeitsamt vor ein paar Tagen per Email nachgefragt, ob die den Anteil übernehmen, aber noch keine Rückmeldung erhalten. Telefonisch durfte mir das Arbeitsamt keine Auskunft geben und ich wurde auf die Emailadresse verwiesen.

  • Ist das eine Rehaausbildung mit Ausbildungsgeld nach § 112 ff. SGB III (genauer: § 123 Nr. 2 SGB III) im Internat, so dass er vom ALG 2 Bezug ausgeschlossen ist? Dann ist die volle Berücksichtigung der Miete bei dir bereits falsch. Sie dürfte nur hälftig berücksichtigt werden lt. Bundessozialgericht:

    Höhere Leistungen als nach ihrem Kopfteil stehen der Klägerin nicht zu. Die tatsächlichen Bedingungen für eine der nach der Rechtsprechung des BSG anzuerkennenden Ausnahmen vom Kopfteilprinzip sind nicht gegeben: Es lag kein Fall einer Ortsabwesenheit eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 42) oder einer Änderung in der Bewohnerzahl vor (BSG Urteil vom 16.4.2013 - B 14 AS 28/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 67), weil der Kläger in der Wohnung wohnen blieb, nur unter der Woche im Internat war und diese Situation deutlich länger als sechs Monate dauerte.

    Der Anteil deines Sohnes, wozu auch die BK-Nachzahlung gehört, wäre nur als Darlehen nach § 27 Abs. 3 SGB II zu gewähren (ebenfalls in der genannten Entscheidung des BSG):

    Der Kläger hat jedoch gegen das beklagte Jobcenter Anspruch auf Übernahme der KdUH als Darlehen nach Absatz 4 Satz 1 des § 27 SGB II in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl I 2854; im Folgenden SGB II aF).

  • Vielen Dank für die Antwort, Tamar.
    Es handelt sich um eine Reha-Ausbildung nach §§ 112 ff SGB III i. V. m. § 49 und §§ 64 SGB IX. Er wird im Internat voll verpflegt und erhält ein Ausbildungsgeld i. H. v. 119 Euro, wovon er die Hälfte der Miete gar nicht bestreiten könnte. Allerdings wird das Kindergeld von beiden Ämtern nicht angerechnet, da es als es beim Jobcenter als Einkommen meines Sohnes zählt und für das Arbeitsamt wohl unter den Freibetrag des Einkommens fällt.

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