Zuzug zum Freund

  • Hallo an alle,

    ich habe mal eine Frage für meine Cousine. SIe ist 18 und bei ihrer Familie ausgezogen. Die Familie bekommt ALg II und meine Cousine ist jetzt zu ihrem Freund gezogen, sie hat nun wieder Alg II beantragt. Nun ist die Frage, ob sie überhaupt Anspruch auf Alg II hat. Sie müsste ja eigentlich bis 25 Jahre zu Hause bei den Eltern leben. Aber ich hab gelesen, dass es das erste Jahr ein ZUsammenleben auf Probe gibt und sie dann trotzdem wenigstens Anspruch auf den Grundbedarf hat. Nun will das Job Center aber auch die Einkünfte von ihrem Freund, aber ich dachte sie würden im ersten Jahr nur als Haushaltsgemeinschaft gelten und nicht als Bedarfsgemeinschaft. Kann das Job Center auch das EInkommen von ihrem Freund verlangen? Dann hat sie kein eigenes Konto und würde das Konto von ihrem Freund angeben, aber es wäre wahrscheinlich besser ein eigenes Konto anzugeben oder?

    Vielen Dank für eure Antworten.

  • Eine Bedarfsgemeinschaft kann man auch gleich sein. Vielleicht hat sie sich ja den Auszug bei den Eltern unter der Angabe "will mit meinem Freund eine Familie gründen" genehmigen lassen. Ansonsten stünde ihr nur der Regelsatz U25 ohne Mietanteil zu.

  • nein der Umzug war nicht genehmigt, weil sie davon ausgegangen war, dass der Umzug sowieso nicht genehmigt wird...

    aber eben den Regelsatz U25 ohne Miete würde ihr das erste Jahr zustehen, oder?

  • Zitat

    aber während des ersten Jahres ist sie doch eigentlich keine Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Freund oder?

    Das hatte ich bereits beantwortet. Natürlich kann man auch sofort eine Bedarfsgemeinschaft sein. Nur muss im ersten Jahr das Jobcenter das beweisen. Danach gilt die Beweislastumkehr.

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