ALG II Rückforderungen und Darlehen - Dauerhafte Kürzung von 30 Prozent zulässig

  • Guten Tag,

    Es geht darum dass ich einige Darlehen beim Jobcenter offen habe und dazu noch Rückforderungen von Leistungen.

    Ist es rechtlich zulässig, wenn das jobcenter jeden Monat insgesamt 30 Prozent für offene Darlehen und Rückforderungen von Leistungen von meiner Leistung kürzt? Das käme ja einer langfristigen Sanktion gleich.

    Vielen Dank mfg.

  • Jein. Wenn es ein Darlehen + 2 normale Erstattungsforderungen sind, ist das zulässig:

    Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.


    Wenn es mehr als ein Darlehen ist (also z. B. 2 Darlehen + eine normale Rückforderung), geht das nicht:

    (2) Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt.

    Denn der § 42a Absatz 2 SGB II besagt deutlich, dass alle Darlehen nur mit maximal 10% aufgerechnet werden können. Aber zeitlich unbegrenzt, "solange ALG2 bezogen wird", während § 43 Absatz 2 SGB II bei anderen Erstattungsforderungen eine Aufsummierung bis 30% zulässt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!