Ablehnungsbescheid für die neue Wohnung

  • Im Jahr 2020 habe ich einen Antrag gestellt das ich gerne umziehen würde da ich zurzeit in einer 45qm Wohnung lebe mit meiner 2 jährigen Tochter und die viel zu klein ist und mir eine 65qm große Wohnung zu steht. Dies wurde mir letztes Jahr mit einem Schreiben genehmigt. Jetzt habe ich erst eine passende Wohnung gefunden da es sehr schwer ist eine zu finden, die Mietbescheinigung abgeschickt und dazu geschrieben das ich weis das sie etwas zu hro ist und ungefähr 27€ zu teuer, ich die Differenzen aber selber zahlen würde und die Kaution so wie die umzugskosten eben so.
    heute kam dieser Brief an das ich angeblich keine Genehmigung für Umzug haben (die ich ja eigentlich habe) aber ich in einem anderen vergleichsraum (ist aber das gleiche Jobcenter) umziehe und man mir die angemessenen Kosten bezahlen wird. Oben drüber steht aber das man ohne Genehmigung nur die Kosten wie die der jetzigen Wohnung übernehmen kann.


    kann ich morgen den neuen Mietvertrag unterschreiben so das man mir auch die angemessen Kosten zahlt oder wie soll ich das jetzt verstehen.?

    Ich bitte um Hilfe .

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  • Hallo Tamar,

    hier habe ich einmal eine Nachfrage, die möglicherweise auch für die Thread-Erstellerin interessant ist:

    Das JC braucht Mieten über der Höchstgrenze nicht vollständig bezahlen - sondern nur bis zur Höchstgrenze.
    Klar ... den Rest muss der Antragsteller selber aufbringen.

    Soweit so gut.


    Da der grundsätzliche Anspruch auf SGBII ja trotz Umzug weiterhin besteht, kann ja auch die Unterhaltszahlung nicht plötzlich eingestellt werden.
    Zieht man in einen anderen Bezirk/Gemeinde, muss beim dortigen Jobcenter ein neuer Antrag gestellt werden.

    So gesehen kann das Jobcenter nicht wirklich auf den Umzug einwirken, muss ihn sogar hinnehmen, wenn man diesen einfach vollzieht.

    Danke!

  • Vielleicht liest du nochmal das Anliegen der TE. Sie bleibt beim gleichen Jobcenter. Es ist also nur eine Änderung. Und natürlich muss das JC nicht einfach jede Änderung der KdU hinnehmen, das ergibt sich bereits aus § 22 Absatz 4 und Absatz 1 SGB II.

    Das hat im Übrigen überhaupt nichts damit zu tun, dass man jederzeit umziehen darf, wie es einem Spaß macht. Natürlich muss das Jobcenter den Umzug hinnehmen. Nur die damit verbundenen (Mehr)Kosten ggf. nicht oder nicht vollständig berücksichtigen.

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