Wohnung in Aussicht - zu teuer - kann mein Bruder sie mieten und mir untervermieten

  • Guten Abend,

    ich habe eine Wohnung in Aussicht, die allerdings zu teuer ist. Könnte mein Bruder sie anmieten und mir dann untervermieten? Vorausgesetzt natürlich, der Vermieter wäre einverstanden.

  • Nicht nötig.

    Wenn du die Übernahme der KdU beantragst (Umzug muss objektiv notwendig sein), dann wird dir nur die Mietobergrenze bewilligt.

    Den Rest kann dein Bruder einfach an den Vermieter überweisen. Sollte er auch. Wenn er das dir gibt, ist eine Zuwendung.

    Dann einfach abwarten. Alle zwei Jahre wird die Mietobergrenze angepasst. Dann bekommst du auch mehr KdU.

  • Wie hoch ist denn die Differenz zur jetzigen Miete? Gibt es einen wichtigen Grund für den Umzug?

    Was passiert, wenn dein Bruder von heute auf morgen die Differenz nicht mehr zahlt oder zahlen kann?

  • Derzeit zahle ich keine Miete, da ich im Eigenheim lebe, was aber verkauft wird. Ich weiß, davon müsste man erst leben etc. Das alles fällt hier weg. Das zu erklären würde allerdings den Rahmen sprengen und ist auch nicht von Belang.

    DIe Differenz zu dem, was das JobCenter an Miete plus Heikosten zahlen würde liegt etwa bei 150€. Evtl etwas mehr.

    DIe Zahlung wäre auf jeden Fall gewährleistet.

    Die Frage ist einfach nur, ob das überhaupt erlaubt ist. Wenn meinem Bruder die Wohnung gehören würde, könnte er sie mir natürlich vermieten. Klar. Aber sie selbst mieten und mir dann quasi günstiger untervermieten - ist das erlaubt?

  • Erlaubt ist das natürlich, aber "die Zahlung ist auf jeden Fall gewährleistet" ist doch Quatsch, sorry. Morgen wird er alo und hat selbst kein Geld mehr. Oder ihr verkracht euch. Es kann ihm auch was passieren, im schlimmsten Fall kann er versterben.

    Aber das ist dein Risiko, das musst du wissen.

  • Klingt unglaubwürdig, ist mir bewusst. Von daher ist deine Reaktion völlig in Ordnung. Aber die Zahlung ist wirklich gewährleistet.

    Danke für deine echt schnelle Antworten.

  • Es geht nicht um unglaubwürdig. Ich würde meinen Bruder auch unterstützen, wenn er nach Ende seines Alg1 Bezuges kein ALG2 bekommt, weil seine Immobilie zu groß ist. Aber es kann nunmal eben viel passieren und das solltest du mit einplanen. Nichts ist sicher.

  • Da hast du natürlich auch recht. In meinem Fall ist, soweit man das überhaupt planen kann, schon alles geregelt.

    Eine Frage hätte ich noch.

    Mein Bruder würde den Mietvertrag mit dem Vermieter machen und dann einen Untermietvertrag mit mir. Ist das korrekt?

  • Natürlich, soweit der Vermieter einer Untervermietung zustimmt. Und du solltest natürlich vorab mit dem JC klären, ob ein wichtiger Umzugsgrund vorliegt. Dazu magst du ja hier nichts schreiben.

  • Ich versuche einfach mal das ganze kurz zusammenzufassen

    Der Umzugsgrund ist simpel - mein Vater ist gestorben. Wir hatten zusammengelebt. Ich hatte mich um ihn gekümmert. Das Haus ist zu groß für mich. Somit wird es verkauft. Es gibt ein Bedürftigentestament, mein Bruder ist Testamentsvollstrecker.


    Das JC weiß über den Verkauf bereits Bescheid.

  • Genau.

    Was meinst du mit sittenwidrig?

    Der Notar, der sich um den Hausverkauf kümmert, meinte es sei sicher. Also das JC käme nicht ran. Ist nicht der gleiche Notar, der das Testament aufgesetzt hat.

  • Es ist nicht sicher. Das Behindertentestament ist sicher, das Bedürftigkeitstestament ist aber umstritten. Am besten lass ich das mal ein Gericht erklären:

    Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig. Eine solche Sittenwidrigkeit kann sich daraus ergeben, dass das Rechtsgeschäft eine Vereinbarung zu Lasten des Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträges ist (vgl. Nassall, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 138 Rn. 127 ff.). In Bezug auf das sog. "Behindertentestament" ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Sittenwidrigkeit bei einer Erbeinsetzung zu Lasten des Sozialhilfeträgers zu Gunsten des Schutzes des Bestandes des Erbes grundsätzlich nicht vorliegt (vgl. BGH NJW 1994, 248, 249 ff.; BGH, NJW 1990, 2055, 2056 f.). Von diesem unterscheidet sich das sog. "Bedürftigentestament" dadurch, dass der als Erbe vorgesehene Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. Sozialhilfe nicht (geistig) behindert und nur auf mehr oder weniger absehbare Zeit auf diese Sozialleistungen angewiesen ist (vgl. Litzenburger, ZEV 2009, 278, 279; Manthey/Trilsch, ZEV 2015, 618, 618). Umstritten ist, ob die Grundsätze zur Nicht-Sittenwidrigkeit eines "Behindertentestaments" auf das "Bedürftigentestament" ohne Weiteres übertragbar sind (vgl. von Morgen/Cording in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 5. Aufl. 2019, § 5 Testier(un)fähigkeit und Grenzen der Testierfreiheit, Rn. 5.142; Krauß in: Groll/Steiner, a.a.O., § 12 Behinderten- und Bedürftigentestament, Rn. 12.72; Ellenberger, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 138 Rn 50a; Avenarius, in Staudinger, BGB, 2019, § 2100 Rn. 63; SG Dortmund, ZEV 2010, 54 mit krit. Anmerkung Keim).

  • Alle zwei Jahre wird die Mietobergrenze angepasst. Dann bekommst du auch mehr KdU.

    Ach, die Anpassung der Angemessenheitsgrenzen kann also immer nur ergeben, dass sich diese erhöht? Interessant. Habe inzwischen 2 Anpassungen durch, bei der zweiten gab es Vergleichsräume, in denen die Mieten gesunken sind. Muss wohl ein Versehen gewesen sein. Ist ja anscheinend gar nicht möglich. Nein, es gibt alle 2 Jahre mehr. Ich hoffe, du merkst, wie falsch solche Aussagen sind. Das hilft nun wirklich niemanden.

  • Tamar

    Die Mieten steigen fast überall (außer im Osten) und selbst eine Anpassung nach unten wird nicht dazu führen, dass Rudi Ratlos weniger KdU bekommt.

    Erstmal wird weiterbezahlt. Ob Aufforderung zum Umzug oder Senkung, das ist wirklich mehr als Spekulation.

    Die Wahrscheinlichkeit, dass die Mieten steigen ist jedenfalls höher, als das sie sinken.

    Du kannst da auch gerne eine andere Meinung haben und diese Ergänzen.

    Außerdem hat man bei KdU immer eine Unsicherheit, da die Kommunen das mitunter sehr unterschiedlich handhaben.

  • Du hast geschrieben, dass er nach 2 Jahren mehr KdU bekommt, nicht, dass es nicht weniger werden kann. Das ist und bleibt schlicht eine Falschinformation. Deine "5 Jahre" ringen mir ein müdes Lächeln ab. Du hast offensichtlich noch viel zu lernen.

    Für Falschinformation kannst du nicht noch liebevolle Dankessprüche erwarten. Womit ein Fragesteller, der ohne Ahnung vom SGB II zu haben, hier anfragt, leben muss, scheint dich eher weniger zu interessieren. Wie das bei einem Mod ist, hat dich nicht zu interessieren.

    Da du dahingehend auch noch uneinsichtig bist, betrachte dies nunmehr als letzte Ermahnung.

  • Ich hätte da noch einmal eine Frage. Wenn das JC das Testament prüfen lässt und man ihnen recht geben würde, was wäre dann?

    Ich habe irgendwie gelesen, bei einem Erbe würde das irgendwie auf sechs Monate verteilt. Und dann könnte man wieder einen Antrag stellen. Es handelt sich allerdings um einen Betrag, der dann auf keinen Fall aifgebraucht ist. Es sei denn ich würde so richtig auf die Pauke hauen.

    Dann würde mir Hartz IV komplett gestrichen und ich müsste von dem Geld erst einmal leben. Vermute ich. Nur wie lange. Oder vielmehr wie wird das berechnet?

  • Das Erbe wäre Einkommen, soweit es sich um Geld handelt. Das würde auf 6 Monate aufgeteilt werden, womit du (nach deiner Aussage) 6 Monate keinen Anspruch hättest. Danach ist es Vermögen. Du hast dann solange keinen ALG2 Anspruch, wie das Vermögen deinen Vermögensfreibetrag übersteigt. "Auf den Kopf hauen" wäre dabei eine schlechte Idee. Du musst nicht auf ALG2 Niveau leben, aber verschleudern darfst du es auch nicht.

  • Der Vermögensfreibetrag liegt bei 750€ mal Alter, oder? Plus einem Grundfreitag von 150€ mal Lebensalter.

    Und wie muss ich das eigentlich mit dem Freibetrag von 750€ für notwendige Anschaffungen verstehen? Gilt das auch monatlich?

    Es ist ein niedriger sechsstelliger Betrag.

    "Auf den Kopf hauen" hatte ich jetzt auch nur so gemeint, dass ich das tun müsste, um das Geld "loszuwerden". Würde ich allerdings nicht tun, weil das gar nicht mein Naturell ist.

    Aber das JC muss sich doch irgendwie überlegen, wie lange ich dann damit in etwa hinzukommen habe.

  • Der Vermögensfreibetrag liegt bei 750€ mal Alter, oder?

    Nein. Nur, wenn das Vermögen mit einem Verwertungsausschluss angelegt wurde und du vor Renteneintritt keinen Zugriff mehr darauf hast.

    einem Grundfreitag von 150€ mal Lebensalter.

    +750 Euro ist der normale Vermögensfreibetrag.

    Aber das JC muss sich doch irgendwie überlegen, wie lange ich dann damit in etwa hinzukommen habe.

    Nein. Kann doch niemand abschätzen, ob du mal in den Urlaub fährst, dir ein Auto kaufst, der Kühlschrank kaputt geht usw.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!