ALG II Antrag - Jobaufnahme -Leistungsbetrugs - Ordnungswidrigkeit - Vermögen - Kosten der Unterkunft und Fragen

  • Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Leistungsbetrugs gemäß 263 StGB sowie einer Ordnungswidrigkeit nach §63 (1) Nr. 7 SGB II

    "Bezug: Bescheid des Jobcenters der Stadt XXX vom 24.Juni 2020 zur AUfhebung, Erstattung und Zahlungsaufforderung

    Sehr geehrter XXX,

    gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren geführt, dass den folgenden Tatvorwurf zum Gegenstand hat:

    Verdachts des Leistungsbetrugs gemäß 263 StGB
    zum Nachteil des Jobcenters der Stadt XXX

    "

    Durch einen Datenabgleich beim Rentenversicherungsträger und hierauf angeforderter Arbeitgeberunterlagen wurde dem Jobcenter bekannt, dass ich am 01.03.20 eine geringfügige Beschäftigung ausübte.

    Bis zum 31.03.2020 erhielt ich noch ALG II. Ich dachte mein Studium beginnt ab dem 01.03.2020 welches ich dem Jobcenter mitteilte,jedoch begann das Studium erst ab dem 31.03.2020 und die Korrektur teilte ich dem Jobcenter auch fristgemäß mit.

    Ich wollte neben meinem Studium/BAföG eine geringfügige Arbeit ausüben und habe die Arbeit schon ab März (01.03.2020) aufgenommen, weil ich noch den 01.03.2020 als Starttermin für mein Studium hatte.

    Es handelt sich um unrechtmäßige Leistungszahlungen in Höhe von 120€.

    Wieso wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet bei 120€, die ich zurückzahlen würde? Habe dies nicht einmal mit Absicht verursacht.
    Ich habe 2 Wochen Zeit mich zur Sache zu äußern, was soll ich tun?

    Titel-Korrektur für besseres Suchergebnis.

    Titel war zu lang

  • Das ist zwingend vorgeschrieben, dass die Bußgeldstelle Verdachtsfälle auf Betrug an das Hauptzollamt bzw. die Staatsanwaltschaft übergibt.

    Antworte, was du hier geschrieben hast, dass es keine Absicht war und das Ding wird dann wahrscheinlich wegen Geringfügigkeit eingestellt, geht zurück an die Bußgeldstelle und wenn die Verfolgungsfrist noch nicht um ist, gibt's von dort ein Bußgeld.

  • Danke für die Rückmeldung, also doch kein Rechtsanwalt zur Seite holen?


    Das Problem sind nicht die 120€, sondern dass ich nicht wegen Betrug und Ordnungswidrigkeiten verurteilt werden möchte.

    Ich befürchte, dass Sie die Anzeige nicht fallen lassen werden.
    Wieso haben Sie in erster Stelle eine Anzeige gestellt bei so einem kleinen Betrag, wenn Er/Sie mich nicht auf den Kicker hat.

  • Ich befürchte, dass Sie die Anzeige nicht fallen lassen werden.
    Wieso haben Sie in erster Stelle eine Anzeige gestellt bei so einem kleinen Betrag,

    wenn Er/Sie mich nicht auf den Kicker hat.

    Da hat dich niemand auf dem Kicker. Das macht die Bußgeldstelle und die kennen dich doch überhaupt nicht. Wieso, das habe ich dir geschrieben! Das schreibt § 41 OwiG vor und macht das der SB der Bußgeldstelle nicht, macht er sich selbst strafbar!

    Erfahrungsgemäß werden solche Kleindelikte eingestellt und nach § 41 Abs. 2 OwiG wieder an die Bußgeldstellen zurück gegeben.

  • Okay, danke für die Belehrung, all das wusst ich nicht.
    Ich werde mich dann zur Sachlage äußern.

  • Eine Frage habe ich noch.

    Zur schriftlichen Äußerung ist unten angegeben

    "Wird die Straftat zugegeben: Ja Nein"

    Welches davon soll ich auswählen?

  • Das weiß ich nicht, ich weiß nicht, wann du was wann dem JC gemeldet hast. Wenn du jedoch die verspätete Studienaufnahme gemeldet hast, damit du weiter ALG2 bekommst, den Job jedoch nicht, dann stimmt da doch was nicht, oder was meinst du?

    Oder anders: wieso hast du den verspäteten Beginn des Studiums gemeldet, aber nicht, dass du einen Job hast?

  • Die letzte Überweisung des Jobcenters war am 28.02.20.
    Ich bin davon Ausgegangen, dass das JC ab diesem Datum nicht mehr für mich zuständig war und habe den Beschäftigungsbeginn auch nicht gemeldet.
    Die erste Überweisung vom Minijob fand am 02.04.20 statt.

    Hätte ich das vorher gewusst, hätte ich den Minijob dem JC gemeldet.
    Erst erhielt ich eine Anhörung vom JC zu dieser Überzahlung, welches ich bestätigte und die 120€ auch direkt überwies.

  • Die 250€ Lohn waren für die Arbeit vom März.
    Somit hat das JC recht, dass Sie 120€ zu viel gezahlt haben.

    Den Bescheid, dass ich 120€ an das JC zurückzahlen soll finde ich momentan nicht.

  • Nein, wenn der Zufluss erst am 1. 4. war, dann hat das JC nicht recht. Hast du damals auf die Anhörung geantwortet? Hast du Kontoauszüge hingeschickt, dass im März nichts zugeflossen ist?

    Stelle einen Überprüfungsantrag. Schreib, der Bescheid vom (Datum einsetzen) über die Erstattung von 120 Euro soll überprüft werden, weil dir im März noch gar kein Lohn zugeflossen ist, sondern erst am 1.4. und damit gem § 11 Absatz 2 SGB II es am Zufluss im März ermangelt.

    Und bzgl. Des Strafverfahrens teilst du auch mit, dass dir jetzt erst aufgefallen ist, dass im März gar keine Überzahlung erfolgt ist und der Erstattungsbescheid daher rechtswidrig sein dürfte, legst eine Kopie des, Ü-Antrages bei und bittest darum, daß Verfahren auszusetzen, bis das Jobcenter über deinen Antrag entschieden hat.

  • Ersteinmal vielen Dank für so viel Unterstützung und der Auskunft.

    Auf die Anhörung zur Überzahlung habe ich geantwortet und "Der aufgeführte Sachverhalt trifft zu" angekreuzt, weil ich dachte die Lohnzahlung sei noch während meines Bewilligungszeitraums (01.12.19 bis 31.03.2020).

    Kann ich dennoch ein Überprüfungsantrag stellen, obwohl ich schon angekreuzt habe, dass Sie die Überzahlung richtig sei?


  • Auf die Anhörung zur Überzahlung habe ich geantwortet und "Der aufgeführte Sachverhalt trifft zu" angekreuzt, weil ich dachte die Lohnzahlung sei noch während meines Bewilligungszeitraums (01.12.19 bis 31.03.2020).

    Sorry, ich verstehe dich schon wieder nicht. Die Anhörung ist vom Juni 2020. Da hattest du doch deine Kontoauszüge von April schon. Wie kann man da denken, dass der Lohn noch bis 31.3. gekommen ist?!

    Aber egal: der Ü-Antrag geht trotzdem. Du kanntest das Zuflussprinzip nicht und gut.

    Immer unter der Voraussetzung, dass das wirklich stimmt, dass das am 1.4. der Lohn von März ist.

  • Ich wusste nicht, dass der Zeitpunkt des Lohnzuflusses zählt.

    Ich dachte der Arbeitsbeginn sei entscheidend (ab dem 01.03.20) und dass ich den Lohnzufluss für den März erhalten habe, welches in meinem Bewilligungszeitraums sei.

  • Hey, etwas spät aber nochmals vielen Dank für deine Unterstützung.

    Der Überprüfungsantrag hat festgestellt, dass es doch zu keiner Überzahlung kam und mir den Betrag zurückerstattet.
    Das Ermittlungsverfahren wurde daraufhin eingestellt.

    Wenn ich mich irgendwie dafür bedanken kann durch eine kleine Spende oder einer Bewertung lass es mich wissen!

  • Hallo,

    ich habe 10x gebrauchte Handys zu einem günstigen Preis gekauft vor der Antragstellung auf ALG II.
    Als Vermögen habe ich das jedoch nicht angegeben, da dort Handys nicht aufgelistet waren.

    Nun habe ich in 2-3Monaten während dem Bewilligungszeitraum 5xHandys per eBay verkauft und insgesamt 750€ per Paypal erhalten (Umsatz, kein Gewinn). Das Geld habe ich dann innerhalb von 2Wochen nach und nach an mein Bankkonto eingezahlt.

    Ich habe noch kein Schreiben erhalten, aber habe Angst dass es als Betrugsversuch gewertet wird, weil ich dies dem Jobcenter nicht mitgeteilt habe.
    Jedoch habe ich ja kein Geld verdient, sondern mein Besitz liquidiert.

    Mit was muss ich rechnen und wie soll ich am besten vorgehen?

    Titel Korrektur und Thema bitte weiterführen. Informationen

    werden für weitere Hilfestellung alle benötigt

  • Keine Ahnung. Ich weiß doch nicht, ob du nachweisen kannst, dass die Handys tatsächlich alle mal dir gehört haben (mir Rechnungen z. B.) und dass du sie ohne Gewinn verkauft hast. Im Normalfall hat ja der Otto-Normalbürger keine 11 Handys (10 gkaufte + 1 genutztes) oder mehr zuhause rumliegen. Otto Normal hat ein Handy, kauft ein neues, verkauft das alte usw.

    Und er kauft auch keine 10 gebrauchte, um sie dann mit Verlust wieder zu verkaufen. Was soll das bringen? Was ist der Sinn dahinter?

    Aus deiner recht knappen Sachverhaltsschilderung kann man also gar keine Rückschlüsse ziehen.

    Wie kommst du überhaupt darauf, dass jetzt noch was geprüft wird, du bekommst doch schon seit fast einem Jahr kein ALG2 mehr?

  • Sorry habe mich falsch ausgedrückt,

    ich kann nachweisen, dass mir die Handys gehören und ich es vor Antragstellung besaß (Rechnung).
    Ich habe diese Handys teurer verkauft als gekauft und dabei einen Gewinn von ca. 400€ in 2/3 Monaten erzielt.
    Dies habe ich jedoch dem Jobcenter nicht mitgeteilt, weil ich dachte dass ich mein Besitz liquidiert habe und nicht Einkommen erzielt habe.

    Ich erhalte ALG II, aber ich verstehe nicht woher du diese Schlussfolgerung nimmst, dass ich seit fast einem Jahr kein ALG 2 erhalte.

  • Das schreibst du doch oben, dass du bis 31.3.20 ALG2 erhalten hast und dann mit Nebenjob studierst?! Was denn nun?

    Und zuerst schreibst du jetzt "kein Gewinn" und nun plötzlich "400 Euro Gewinn".

    Ich weiß nicht, was ich davon jetzt halten soll.

  • Das ist richtig, ich habe bis September 2020 studiert und dann abgebrochen.
    Daraufhin habe ich ALG II erhalten welches bis 03.2021 bewilligt ist.

    Mit kein Gewinn meinte ich, dass ich diese Handys ja bereits besaß und Sie lediglich als Geld umgewandelt habe.

    Wenn ich ein Auto besitzen würde und dies während meinem Bewilligungszeitraum verkaufen würde, mache ich ja kein Gewinn sondern wandle mein Besitz in Geld um, oder versteh ich da was falsch? Oder wird dies als Einkommen angerechnet?

  • Dann ist nach deiner Ansicht ein Gebrauchtwarenhändler immer bedürftig, denn er wandelt ja nur um, was er besitzt.

    So geht das nicht. Du hast die Teile bereits in der Absicht gekauft, die mit Gewinn weiter zu veräußern und nicht, um sie zu nutzen und damit in deinen Hausrat zu überführen. Der Gewinn ist natürlich Einkommen. Im Prinzip ist das eine selbständige Tätigkeit.

    Und ich glaube auch nicht, dass du so naiv bist, wie du gerade tust.

  • Bis 3000€ darf man ja Vermögen besitzen, jedoch habe ich die 10Handys nicht als Vermögen angegeben, da Handys nicht gelistet waren.
    Dass der Gewinn als Einkommen zählt sehe ich ein, jedoch beträgt mein Vermögen trotz dem Gewinn deutlich weniger als 3000€.

    Wie sollte ich am besten nun handeln?
    Dem Jobcenter mitteilen, dass ich in 2/3Monaten 400€ Gewinn aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe?
    Oder warten bis das Bewilligungs abgelaufen ist und hoffen dass das JC sich nicht meldet?

  • Und was hat jetzt Einkommen mit Vermögen zu tun?!

    Was du jetzt tun sollst, weiß ich nicht, weil du nichts davon geschrieben hast, wieso du dieses Thema jetzt angesprochen hast. Also z. B. ob das JC jetzt Kontoauszüge will oder dir eine Anhörung geschickt hat usw.

    Nochmal: du kannst nicht erwarten, Antworten zu erhalten, wenn du das Problem nur lückenhaft schilderst!

  • Das JC verlangt nichts, jedoch befürchte ich, dass ein Schreiben kommt, wegen Betrug bzw. unterlassene Mitteilungspflicht.

    Deshalb möchte ich vorab reagieren und wissen wie ich am besten handeln soll und ob ich auf das JC zugehen sollte/muss.

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