ALG II - Rückzahlung bei Arbeitsaufnahme und Fragen

  • Hallo Zusammen,

    einige kennen es ja sicherlich..

    Bei einer neuen Arbeitsaufnahme ist ja oftmals eine Leistungsrückzahlung gefordert. ( ALG2 & Lohn erhalten. )

    Meine letzte ALG2 Zahlung für August erfolgte ende Juli

    Mein erstes Gehalt bekam ich leider am 29.08. (Beschäftigungsbeginn 1.08.)

    Ich erhielt auch einen Äußerungsbogen, welchen ich noch beantworten müsste.

    Doch leider ist dies einer Schwierige Situation vom Finanziellen Aspekt, denn mein Bankkonto ist überzogen und somit ist dieses Geld auch eigentlich aufgebraucht worden.

    Ich möchte ungern deswegen extra einen Darlehen bei dem Jobcenter abschließen.

    Das da jetzt der sogenannte Zuflussprinzip greift ist mir bewusst.

    Dennoch habe ich in dem Beitrag über dieses Thema folgenden Absatz gesehen und frage nun euch ob ich zurückzahlen muss oder nicht !?

    Ich würde mich über eine Aufklärung sehr freuen. Einen Paragraphen für diesen Absatz konnte ich leider nicht finden.

    LG

    Einmal editiert, zuletzt von portalgun (1. September 2020 um 12:45)

  • Was willst du jetzt wissen? Wenn du normal ALG2 für August erhalten hast, brauchst du natürlich kein Darlehen für August zu beantragen.

    Da kommt dann irgendwann ein ganz normaler Erstattungsbescheid, dass du zuviel gezahltes ALG2 für August zurück zahlen sollst.

  • Ich formuliere diesen jetzt mal in eigenen Worten um :

    Sollte das Jobcenter erst nachdem eine Zahlung durchgeführt wurde von einer neuen Arbeitsaufnahme erfahren, so kann dieser Betrag nicht zurückgefordert werden.

    In meinem Fall habe ich auch meine neue Beschäftigung nicht verschwiegen oder ähnliches.


    Bitte Beitrag #2 beachten! Es kommt zu einem

    Erstattungbescheid.

  • Natürlich kann die Überzahlung zurück gefordert werden. Du hast doppelt Geld bekommen. Was auch immer in diesem Artikel, dessen Quelle fehlt, steht, diese Aussage ist Quatsch.

    witzig daran ist ,dass dieser Beitrag von eurer Seite stammt

    Zitat von anderen Webseiten ohne Zitat und Quellenverlinkung

    nicht gestattet

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