Kinderzuschlag - Informationen zu Anspruch und Bezugsdauer
Alles anzeigenDer Kinderzuschlag, der offiziell am 01.01.2005 zusammen mit den Hartz-Gesetzen eingeführt wurde,
ist eine Sozialleistung, die ähnlich dem Kindergeld von den Familienkassen gewährt, ausgezahlt und
verwaltet wird. Kinderzuschlag soll Eltern vor Hartz IV schützen, die zwar selbst genügend Einkommen
für sich zur Verfügung, aber nicht für die Kinder haben. Aus diesem Grund haben Hartz IV Bezieher
auch keinen Anspruch auf Kinderzuschlag, da ihr Bedarf bereits durch die Regelleistungen gedeckt ist.
Grundsätzlich gilt die Faustregel, dass jemand der zum Beispiel Hartz IV oder Sozialhilfe bezieht absolut keinen Anspruch auf Kinderzuschlag hat. Der Grund dafür ist, dass der Kinderzuschlag zusammen mit
den Hartz IV Gesetzen eingeführt wurde und erwerbstätige Familien davor schützen soll, nur aufgrund der Kinder in den Hartz IV Bezug zu rutschen.
Familien die ihr Einkommen selbst sichern, aber dennoch nicht davon leben können, sollen zusätzlich abgesichert werden. Wer arbeitet soll also davon leben können, vor allem wenn Kinder im Haushalt sind
und so das Finanzgefüge zusätzlich belasten. Personen die Anspruch auf Sozialhilfe haben, steht ebenfalls kein Kinderzuschlag zu, weil sie im Sinne der Vorschriften zum Bezug von Hartz IV nicht hilfebedürftig sind. Dass es durchaus kompliziert werden kann, bei der Vermeidung von Hilfebedürftigkeit, so wie es der Gesetzgeber bei Beziehern von Kinderzuschlag verlangt, zeigt die Praxis täglich.
Auch hierzu ein Beispiel. Eine Familie mit 2 Kindern im Alter von 11 und 16 Jahren hat einen Bedarf von monatlich 2.260 Euro. Auch hier betragen die Mietkosten 900 Euro und die Eltern verfügen über ein monatliches Einkommen von 1.550 zuzüglich Kindergeld (ab 2018) von 2 x 194 Euro = 388 Euro. Zusammen sind das 1.888 Euro, wobei das Kindergeld als Einkommen der Kinder gewertet wird. Addiert man nun den höchstmöglichen Kinderzuschlagsatz von 340 Euro für beide Kinder hinzu, käme man auf 2.278 Euro. Diese Summe würde den Bedarf der Familie decken. Durch die Auszahlung des Kinderzuschlags wird die Hilfebedürftigkeit abgewandt. Ohne Zahlung würde der Bedarf nicht gedeckt und die Familie würde als „Aufstocker“ in Hartz IV rutschen. Dadurch dass der Bedarf gedeckt ist, kommt ein Hartz IV Anspruch nicht in Frage.
Läge in dem vormals bezeichneten Beispiel das elterliche Einkommen rund 200 Euro niedriger, würde sogar mit Kinderzuschlag die Hilfebedürftigkeit nicht vermieden werden können. Es besteht also kein Anspruch mehr auf Kinderzuschlag, wohl aber auf ALG II.
Förderungsdauer
Ursprünglich galt für die Bezugsdauer von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG eine maximale Förderungsdauer von 36 Monaten. Diese ist mittlerweile schon seit ein paar Jahren aufgehoben, da der Kinderzuschlag der Kinderarmut vorbeugen soll und so unbegrenzt bezogen werden kann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Allerdings soll der Kinderzuschlag von den Familienkassen für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten bewilligt werden. Liegen die Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderzuschlag weiterhin vor, erhalten Eltern einen Weiterbewilligungsbescheid und die Zahlungen fließen weiter.
Kindergeldanspruch ist Vorausssetzung
Da die Kernvoraussetzung für den Bezug von Kinderzuschlag der Anspruch auf Kindergeld ist, können Eltern von der Geburt an bis höchstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes den Kinderzuschlag durch die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Zu beachten ist allerdings, dass dein Kindergeldanspruch ohne weitere Besonderheiten nur für Minderjährige gilt. Volljährige Kinder müssen sich in einer Ausbildung befinden oder bei der Agentur für Arbeit als Ausbildungssuchend gemeldet sein, um über den 18. Geburtstag hinaus weiterhin einen Kindergeldanspruch zu haben. Weitere Informationen hierzu finden Sie in einem gesonderten Artikel unter volljährige Kinder. Behinderte, volljährige Kinder haben unbegrenzten Anspruch auf Kindergeld. In diesem Fall wäre auch die Bezugsdauer des Kinderzuschlags über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus möglich.
Einkommen relevant
Darüber hinaus sind auch die Einkommen der Eltern sowie der Kinder selbst zu berücksichtigen. Auch wenn die Eltern mit ihrem Einkommen die weiteren Voraussetzungen für den Kinderzuschlag erfüllen, kann das Einkommen des Kindes dafür sorgen, dass der Bezugszeitraum vorzeitig endet und der Anspruch auf den Kinderzuschlag aufgehoben wird, da das Kind aufgrund des eigenen Einkommens nicht mehr bedürftig ist.
Hartz IV statt Kinderzuschlag
Werden nicht mehr die Voraussetzungen für Kinderzuschlag erfüllt, weil die bisherigen Anspruchsberechtigten im Laufe der Zeit Hartz IV Leistungen bzw. Sozialgeld für die Kinder beziehen, endet auch der Bezugszeitraum des Kinderzuschlags – dies ist der Fall, wenn sich die Einkommensverhältnisse der Eltern/ Elternteile so ändern, dass ergänzende Arbeitslosengeld II (Hartz IV ) Leistungen beantragt werden müssen (siehe auch Einkommensgrenzen). In diesem Fall werden die gesamten Leistungen
nicht mehr über den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG sondern über die Arbeitslosengeld II Leistungen nach dem SGB II geleistet. Diese schließen den gleichzeitigen Bezug von Kinderzuschlag aus.