Asyl - Ausbildungsvergütung Kind U25 - auf die Leistungen Bedarfgemeinschaft Anrechnung - ALG II

  • Guten Tag,

    ich betreue ehrenamtlich eine syrische Familie die seit zwei jahren Leistungen vom Jobcenter erhält. Die Familie besteht aus den Eltern, einer 18-Jährigen und einem 14-jährigen die beide noch die Schule besuchen und einem 17-jährigen der am 01. 09. eine Ausbildung begonnen hat. Die Ausbildungsvergütung beträgt 620 Euro brutto. Eine Abrechnung über den Nettoverdienst liegt noch nicht vor. Meine Frage: Wird diese Ausbildungsvergütung auf die Leistungen vom Jobcenter agerechnet? Ich habe da nämlich widersprüchliche Informationen vom Jobcenter bekommen. Die Leistungssachbearbeiterin sagte mir: "Das Einkommen wird voll angerechnet" und die zuständige Bearbeiterin, Fallmangment u25, die ich wegen ausbildungsbegleitender Hilfe angesprochen habe, sagte mir. "Ich kann Ihnen nicht mehr weiterhelfen, der junge Mann fällt aus dem Leiungsbezug und ich bin nicht mehr zuständig, er muss das selber beantragen".

    Wie ist es denn mit seinem Anteil der Miete und den Heizungskosten die er vom Jobcenter bisher erhalten hat und wie ist es mit seinem Kindergeld? Ich danke jetzt schon mal für die Hilfe und sende freundliche Grüße in Forum! Ursula :)

  • Hallo,

    ob er noch Anspruch auf ALG II hat, lässt sich aus deinen Informationen nur vermuten. Wie hoch ist denn sein aktueller ALG II Anspruch? Dies geht aus dem Berechnungsbogen hervor.

    Sollte er aus dem ALG II Bedarf fallen, muss er von seinem Einkommen 1/5 der Miete, Heizkosten, Betriebskosten etc. zahlen. Den Eltern und den zwei anderen Kindern, würden 4/5 bewilligt werden.

  • Hallo,

    Wird diese Ausbildungsvergütung auf die Leistungen vom Jobcenter agerechnet?

    ja - zumindest was den Teil des Einkommens betrifft, der über den eigenen Lebensunterhalt hinausgeht.

    der junge Mann fällt aus dem Leiungsbezug

    Das ist richtig - der Auszubildende selbst hat keinen Anspruch, weil er wahrscheinlich eben seinen eigenen Lebensunterhalt decken kann.

    Um das alles beurteilen zu können, sind jedoch die Angaben über das Nettoeinkommen und die Höhe der Warmmiete vonnöten.

    Gruß1

  • Hallo,

    vielen Dank für die schnellen Infos. Dann weiß ich zumindest mal ein bisschen weiter und warte mal die Berechnungen des Jobcenters ab. ;)

    Hier noch weitere Informationen:

    ...sein Anspruch beträgt laut Bescheid 289,21 Euro ......

    ...sein Mietanteil 200 Euro...........

    die Warmmiete beträgt 1400 Euro für die ganze Wohnung....

    Aber es lebt noch ein älterer Sohn der Familie und seine Frau mit in der Wohnung, auch jeweils mit 200 Euro Mietanteil.

    Dann muss ich mal abwarten, was die Lohnabrechnung zeig mit dem Nettolohn....

    Ich hatte gehofft er darf "seinen" Verdienst, abzüglich Mietkosten, dann behalten... hatte vorhin noch im Internet gefunden:

    .... "Ergebnis ist einfach und eindeutig – um zu diesem Ergebnis zu kommen, muss man sich jedoch quer durch das SGB II kämpfen....."

    ....."Lösung ergibt sich aus den Paragraphen 7 und 11 des SGB II. Paragraph 7 Absatz 4 legt fest, dass Kinder, die genug Geld verdienen, um Ihren Bedarf selber zu decken, nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft sind. Dadurch gewährleistet das SGB II, dass durch den Ausschluss des Kindes aus der Bedarfsgemeinschaft eben auch kein Einkommen des Kindes für die Eltern zur Verfügung steht. Deutlicher wird es nochmal in Paragraph 9 Absatz 2, der klar stellt dass das Einkommen der Eltern auch für die Kinder zur Verfügung stehen muss. Kein Wort vom umgekehrten Fall.

    Ausnahme Kindergeld Der Grundsatz, dass kein Geld der Kinder auf die Eltern übertragen werden darf hat eine kleine Ausnahme für das Kindergeld. Die gesetzliche Regelung besagt, dass wenn ein Kind so viel Geld verdient, dass es nicht mehr hilfebedürftig ist, das Kindergeld den Eltern zusteht (Paragraph 11 Absatz 1 SGB II) ......
    Aber vielleicht ist das veraltet.......

    Nochmals herzlichen Dank für die Auskünfte und sobald ich Infos zum Nettoverdienst habe melde ich mich hier noch einmal. ich wünsche noch einen schönen Tag!

  • Hallo,

    und was nutzt Dir nun das Wissen darum, daß ein Kind mit eigenem Einkommen nicht zur BG zählt, wenn es seinen eigenen Lebensunterhalt decken kann, wenn Du eben mangels Nettoeinkommen nicht weißt, ob dies zutrifft? Deswegen ja m,eine Frage nach dem Nettoeinkommen.

    Im Prinzip beträgt der Lebensunterhalt nach Deinen Angaben 516 €. Erreicht er das durch das Nettoeinkommen, ist er raus aus der BG, muß aber dann für seinen Mietanteil selbst aufkommen. Verdient er aber mehr als diese 516 €, wird das ggf. wieder auf die BG seiner Eltern angerechnet.

    sein Anspruch beträgt laut Bescheid 289,21 Euro

    Der Regelsatz für dieses Alter beträgt 316 € und nicht 289,21 €. Also dürfte bei der Familie noch weiteres Einkommen vorhanden sein.

    Gruß!

  • Hallo, also für mich sind diese Bescheide vom Jobcenter echt nicht verständlich, das muss ich hier mal zugeben. ;) Bin da ein bisschen schwerfällig im Denken mit solchen Dingen...:o

    Ich habe mir jetzt noch einmal den Bescheid angeschaut und gemerkt, dass die 289,21 Euro vom vergangenen Jahr sind. Entschuldigung für die falsche Zahl. pardon

    Also jetzt , auf dem aktuellen Bescheid steht bei Anspruch: 292,44 Euro. Und beim Regelsatz stehen 316,00 Euro.

    Warum die Zahl (Anspruch) so krumm ist weiß ich auch nicht.

    Als Einkommen, ist das Kindergeld für alle Kinder vorhanden weil alle noch zur Schule gehen. Der 17jährige hat ab und zu mal Samstags einen Job in einem Handwerks-Betrieb, aber da verdiente er nie mehr wie zwischen 90 und 100 Euro im Monat, das wurde bisher nicht angerechnet....

    Da die Ausbildung jetzt am 01.09.2018 begonnen hat habe ich leider noch keinen Nettoverdienst. Es gibt in dem Ausbildungsbetrieb eine Abschlagszahlung und der Rest des Lohnes wird am 10. des Folgemonats ausbezahlt.

    Der Junge wollte von mir wissen, ob er, wenn er mehr verdient wie sein eigener Lebensunterhalt, dieser "Mehrverdienst" von den Leistungen seiner Familie abgezogen wird. Bzw. wenn er seinen bisherigen Nebenjob am Samstag behält dieser dann angerechnet wird.... Sein Anliegen ist, wenn ich das richtig verstanden habe, dass seine Eltern nicht weniger Geld haben sollen. Er will dann von seinem Geld zu Hause abgeben. Aber er möchte natürlich auch wissen was ihm "bleibt" damit er für seinen Führerschein sparen kann. Und diese Frage konnte ich ihm einfach nicht beantworten....darum habe ich in diesem Forum gefragt......vielleicht habe ich auch einen Denkfehler drin und verstehe es darum nicht ... oder ich habe mich falsch ausgedrückt.....hmm

    Ich hänge mal seinen Ausschnitt vom Bescheid an, vielleicht klärt sich dann die "krumme" Zahl. CCF_000264.pdf

    Gruß Ursula

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