Kein Vorschuss bei ALG II Erstantrag möglich

  • Hallo,

    ich habe zum 1.8. Hartz 4 zum ersten Mal beantragt.

    Da es laut Sachbearbeiter hieß, dies würde 2 bis 3 Wochen dauern, schrieb ich einen brief hin indem ich zum Einen um einen Vorschuss bat damit ich eben miete und Co. pünktlich zum 1.8. bezahlen kann sowie Bitte um ein Darlehen, um bestehende Mietschulden auszugleichen.

    hier steht schon eine fristlose Kündigung im Raum, also wurde angedroht, insofern wäre dies echt wichtig,

    habe hier bis auf den Cent genau die erforderlichen beträge aufgelistet mit Begründung und Allem.

    Nun war ich zwischendurch, da ich noch Unterlagen vorbeibringen musste, nochmal da und fragte nebenbei ob er das Schreiben hinsichtlich Vorschuss gekriegt hat.

    Habe er gekrieg aber ein Vorschuss wäre, allein schon vom rechtlichen her, gar nicht möglich.

    Hinsichtlich des Darlehens für Mietschulden äusserte er sich nicht.

    Nun habe ich noch einmal gegoogelt und bin dabei auch über paragraphen wie $42 sgb 1 gestoßen, die explizit sagen dass vorschuss gezahlt werden muss wenn man dies beantragt und grundsätzlich hartz4 anspruch besteht.

    also wieso sollte das rechtlich nicht gehen, so wie er sagt?

    Der SB ist, soweit ich mitgekriegt habe, noch relativ neu dort. vielleicht kennt er sich einfach nur noch nicht aus?

    oder liegt es daran dass ich hartz 4 voraussichtlich als Darlehen erhalten werde?

    (habe noch eine größere Forderungen gegen eine Firma, wo es kurz vorm Klageverfahren steht.

    Geld steht mir zwar zu, aber die Firma zahlt partout nicht aus)

    Wie ist hier die Rechtslage?

    Würde es vielleicht sinn machen, noch einmal ganz allgemein ans Jobcenter einen brief mit bitte um Darlehen und co. zu schicken?

    (Den brief vorher hatte ich direkt an den Sachbearbeiter gefaxt.)

    achja, Unterlagen wären laut Sachbearbeiter übrigens alle da und er hätte das Ganze weiter in die Bearbeitungsabteilung gegeben.

    Also an fehlenden Unterlagen kanns nicht liegen.

    Was sollte ich da am Besten tun?

  • Nun habe ich noch einmal gegoogelt und bin dabei auch über paragraphen wie $42 sgb 1 gestoßen, die explizit sagen dass vorschuss gezahlt werden muss wenn man dies beantragt und grundsätzlich hartz4 anspruch besteht.

    Mag sein dass dir deiner Meinung nach Leistungen nach dem SGB II zustehen, allerdings muss dies noch geprüft werden. Insofern würde der Tatbestand des ALG II Anspruches nicht erfüllt sein und somit gibt es auch keinen Vorschuss.

    Allerdings kannst du nochmals im Jobcenter vorsprechen, den Ersten Sachbearbeiter oder Teamleiter verlangen dass zumindest die Miete überwiesen wird. Dazu solltest du aktuelle Kontoauszüge und das Schriftstück über die Kündigung deiner Wohnung mitnehmen, damit du nachweisen kannst, dass du die Miete nicht überweisen kannst und dir ansonsten Obdachlosigkeit droht.

    Warum hast du den Antrag denn erst zum 01.08 gestellt und nicht schon vorher? Normalerweise gilt die Antragsstellung ab dem Monat, wo der Antrag ausgegeben wurde.

    Sorgfältig lesen // Thema Vorschuss

  • Was sollte ich da am Besten tun?

    Du hast alles Nötige getan. Es wird auch kein Darlehen geben, weil dein ANSPRUCH noch nicht positiv geprüft ist.

    Hast du in der Anlage VM (Vermögen) einen Betrag angegeben, über den du verfügen könntest?

    vielleicht kennt er sich einfach nur noch nicht aus?

    Er hat dir eine korrekte Antwort gegeben, obwohl er neu im Job ist.

    ich habe zum 1.8. Hartz 4 zum ersten Mal beantragt.

    Das war offenbar viel zu spät. Erst recht, wenn schon Mietschulden bestehen.

    Wann hast du den Antrag abgegeben? Etwa Anfang Juli?

    hier steht schon eine fristlose Kündigung im Raum, also wurde angedroht

    Hast du das schriftlich und wie viele Monate bist du im Rückstand?

    habe noch eine größere Forderungen gegen eine Firma, wo es kurz vorm Klageverfahren steht.

    Geld steht mir zwar zu, aber die Firma zahlt partout nicht aus)

    Was heißt denn: kurz vorm Klageverfahren?

    Selbst, wenn du heute klagst, hast du am 1.8. kein Geld.

    Weiß das JC, dass du kurz davor bist, zu klagen?

  • Hallo,

    dass du die Miete nicht überweisen kannst und dir ansonsten Obdachlosigkeit droht

    nein, eine drohende Obdachlosigkeit besteht nicht. Es wurde weder eine fristlose Kündigung ausgesprochen noch eine Räumungsklage erhoben. Im übrigen wäre eine Obdachlosigkeit dann auch selbst verschuldet: eine fristlose Kündingung wegen Mietschulden kann nur bei 2 ausgebliebenen Mieten erfolgreich ausgesprochen werden. Der Antrag auf ALG II wurde aber erst zum 1. August gestellt, womit also der TE die Mietschulden bereits auch ohne Anspruch/Antrag auf ALG II angehäuft hat.

    Und noch etwas in diesem Zusammenhang: rein rechtlich besteht neben den bereits aufgeführten Gründen schon allein deswegen kein Anspruch auf ein Darlehen oder Übernahme der Mietschulden, weil die vom TE mitgeteilte Hilfebedürftigkeit noch gar nicht besteht. Denn der Antrag gilt ja erst ab 1. August...

    Gruß!

  • Das ist doch Schwachsinn.
    Erst wenn ich auf der Straße hocke (aka Räumungsklage da) müssen die mir helfen?
    Selbst wenn mir der Vermieter "nur" gekündigt hat, bringts mir dann auch nix mehr wenn die dann die Mietshculden übernehmen (oder eben als Darlehen bezahlen).
    Ne gleichzeitige ordentliche Kündigung zaubert das dann auch nicht mehr weg.

    natürlich droht mir obdachlosigkeit, so ganz ohne Wohnung!
    Wenn diexxxxx vom jobcenter nix machen, dann habe ich die Räumungsklage da, das steht fest. Angedroht wurde die fristlose Kündigung schon.

    "

    Hast du in der Anlage VM (Vermögen) einen Betrag angegeben, über den du verfügen könntest?"


    Die vom jobcenter wissen über das Alles Bescheid.
    Über Einkommen, über nicht vorhandenes Vermögen, etc.

    Das einzige, was für die fiannziell interessant sein könnte, ist die mir zustehende Forderungen.
    Da liegen aber auch alle Unterlagen vor, sodass slebst für den xxxxxxxxx ersichtlich ist, dass da auf die Shcnelle nix zu holen oder gar zu verwerten ist.
    Sonst wäre ja keine Klage notwendig.

    Konkret hat, so seine Aussage, der Anwalt die klageschrift fertig, alle unterlagen und Co. für den prozesskostenhilfantrag habe ich auch an ihn wie gefordert geschickt.
    Hadern tue ich aktuell mit ihm noch, weil er sich von mir (trotz Prozesskostenhilfe) die Zugfahrt im ICE zum Gericht dort hin und zurück bezahlen lassen will, immerhin 110 Euro.

    Ich bin zum 31.7. exmatrikuliert, von daher auch erst Hartz 4 Antrag zum 31.7. machbar.
    Als Student ist man schließlich Freiwild und darf unter der brücke verhungern, wenn es nach dem Staat geht.
    Oder man schmeißt das Studium, was in meinem Fall der Fall ist.

    Der Sachbearbeiter hat mir zwar eine Antwort gegeben, aber ob die richtig ist, weiß Niemand.
    Mal abgesehen davon dass es Paragrafen wie $41a SGB2 gibt, die das Jobcenter zu einem Darlehen/Vorschuss verpflichten sobald entfernt klar ist dass grundsätzlich hartz 4 Anspruch besteht!


    Ich sehe da auch schon irgendwie einen zeitlichen unter schied zwischen "Wir haben drübergeguckt und gesehen dass der Typ kein geld hat, von dem er leben könnte" und "wir haben wochenlang bearbeitet um bis auf den letzten Cent auszurechnen wie viel hartz 4 ihm genau zusteht und nach welcher Aufschlüsselung".

    Ersteres kann SB, wenn er denn auch willens ist, sehr schnell ersehen.
    Wenn er halt will. Was hier wohl nicht so der Fall ist.

    Ne, genau genommen habe ich den Antrag um den 10-15.7 rum gestellt.
    Kam etwas ungeplant mit dem hartz 4, exmatrikulation und so.

    "

    Titel für Suche optimiert!"

    Da würde ich es nochmal richtig optimieren.
    $41a SGB2 schreibt Hartz 4 vorshcüsse explizit vor.
    und da steht nix von "nicht bei Erstantrag".
    Insofern ist die Überschrift so pauschal gesehen unsinn.

    "Und noch etwas in diesem Zusammenhang: rein rechtlich besteht neben den bereits aufgeführten Gründen schon allein deswegen kein Anspruch auf ein Darlehen oder Übernahme der Mietschulden, weil die vom TE mitgeteilte Hilfebedürftigkeit noch gar nicht besteht. Denn der Antrag gilt ja erst ab 1. August...

    "
    und genau deswegen will ich ja auch einen Vorschuss.

    weils mir nix bringt, wenn die schön kaffeepause machen und das erste hartz 4 (dann halt auch rückwirkend) erst Ende August oder Anfang September ausgezahlt wird.

    Bis dahin hock ich im Dunkeln und kalten oder mit etwas Glück gleich direkt unter der Brücke! :O

    Im gesetz lese ich nirgendswo dass es wichtig ist, ob die mietschulden nun vor oder während dem ALG2 Bezug angehäuft wurden.
    drohe ich die Wohnung zu verlieren, haben die ein Darlehen zu geben; scheint mir zumindest das Gesetz zu sagen.

    Bitte sorgfältigere Auswahl der Worte und

    Rückkehr auf sachliche Ebene.

    Grace

  • Hallo,

    Wenn diexxxxx vom jobcenter nix machen, dann habe ich die Räumungsklage da

    wie bereits geschrieben, wurden die Mietschulden nicht vom Jobcenter verursacht. Weswegen Deine Schimpferei recht sinnlos ist. Und nein - wegen Mietschulden kann der Vermieter auch nicht einfach eine normale Kündigung aussprechen.

    Da würde ich es nochmal richtig optimieren.
    $41a SGB2 schreibt Hartz 4 vorshcüsse explizit vor.

    Ehrlich gesagt geht mir Dein Ton etwas auf den Keks. Du forderst hier zu irgendwelchen "richtigen" Optimierungen und schreibst, daß der § 41a SGB II "explizit" Vorschüsse festschreibt. Anstatt hier rum zu poltern, solltest Du Dich dann doch erstmal sachkundig machen: der von Dir genannte § hat weder "explizit" noch überhaupt etwas mit Vorschüssen zu tun, sondern beschäftigt sich ausschließlich mit vorläufigen Entscheidungen. Für Vorschüsse ist § 42 SGB I zuständig. Und hier scheitert Deine Forderung schon daran, daß ein Vorschuß u.a. nur bei längerer Bearbeitungszeit möglich ist. Dein Antrag ist aber erst ab übermorgen vakant.

    Im gesetz lese ich nirgendswo dass es wichtig ist, ob die mietschulden nun vor oder während dem ALG2 Bezug angehäuft wurden.

    drohe ich die Wohnung zu verlieren, haben die ein Darlehen zu geben

    Irgendwie scheinst Du Gesetze nicht lesen zu können. Im einschlägigen § ist ausdrücklich vermerkt, daß Mietschulden unter bestimmten Voraussetzungen nur bei Bezug von ALG II gewährt werden können. Du hast also keinen Rechtsanspruch auf die Übernahme und das Jobcenter hat Dir auch kein Darlehen zu geben. Es kann dies machen... Abgesehen davon: wie nun bereits mehrfach angemerkt, bist Du rein formal erst ab 1. August in Bezug von ALG II, wobei aber dann die grundsätzliche Prüfung erst die tatsächliche Hilfsbedürftigkeit ergeben muß.

    Angesichts Deines Rumpolterns, Deiner unsachlichen Äußerungen und Deiner arg polemischen Bemerkungen bin ich raus aus dem Thema. Du scheinst ja sehr überzeugt davon zu sein, die Gesetzeslage besser als wir zu kennen. Das ist Dein gutes Recht , muß aber zumindest ich mir dann auch nicht antun.

    Gruß!

  • Hallo,

    Kann es sein dass ein anderer Thread von mir gelöscht wurde?

    wenn man ein Doppelthema verfaßt, ist es in gut moderierten Foren durchaus Normalität, das doppelte Thema zu löschen. Denn ein solches Doppethema dürfte kaum irgendeinen Sinn machen.

    Gruß!

  • Das ist doch Schwachsinn.

    Bitte was ist Schwachsinn?

    Du stellst zum ersten Mal und noch dazu ---zum 1.8.-- einen Antrag auf Alg2.

    Schon krähst du *Schwachsinn*.

    Zu deinen Aussagen:

    Erst wenn ich auf der Straße hocke (aka Räumungsklage da) müssen die mir helfen?

    Nein. Falsch. Wer eine Räumungsklage hat, sitzt nicht auf der Strasse.

    Angedroht wurde die fristlose Kündigung schon.

    Wie denn? Das musst du schriftlich haben. Sonst glaube ich das nicht mal.

    Die Androhung kannst du dir heute und morgen noch besorgen...kann sehr hilfreich sein. !!

    natürlich droht mir obdachlosigkeit, so ganz ohne Wohnung!

    Ja, das ist richtig. Sie droht aber nur. Sie geht auch abzuwenden, wenn man nicht nur blöde Sprüche klopft, aus denen die Unkenntnis nur so sprudelt.

    Das hast du selbst zu verantworten. Wer seinen Alg2-Antrag ---zum 1.8.---stellt, kann Leistungen auch erst AB 1.8. erhalten.

    Frühestens AM 1.8.

    Ist ziemlich einfach.

    Der Sachbearbeiter hat mir zwar eine Antwort gegeben, aber ob die richtig ist, weiß Niemand.

    Wenn du die aus dem Beitrag #1 meinst: Ja, die war richtig. Weil es rückwirkend keinen Anspruch auf Alg2 gibt.

    Wer als Student und ohne irgendeine Kohle sich erst zum 31.7. exen lässt, hat auch das ganz allein zu verantworten.

    Klingt hart, ist aber Fakt.

    Das einzige, was für die fiannziell interessant sein könnte, ist die mir zustehende Forderungen.

    Ja, das stimmt. Da es aber erst interessant wird, wenn dir das Geld aus diesen Forderungen auch aufs Konto fließt--- hat das JC diesen Aspekt weit nach hinten geschoben. Die wissen auch, dass Arbeitsgerichte lange Bänke haben.

    Auch hier blickst du gar nicht durch. nono

    sobald entfernt klar ist dass grundsätzlich hartz 4 Anspruch besteht!

    Falsch. Schreib nichts, was nicht im Gesetz steht. monster

    Ersteres kann SB, wenn er denn auch willens ist, sehr schnell ersehen.

    Achso. Na klar. popcorn Du bist wahrscheinlich der einzige, der im Juli überhaupt irgendeinen Antrag in diesem JC gestellt hat und der (neue) SB stürzt sich vor lauter Langeweile sofort selber darauf und gibts nicht in die Leistungsabteilung zur Bearbeitung bzw. entreißt es denen wieder---und weil du selber viel besser Bescheid weißt im SGB II--- zittert er vor dir--- und ER bewilligt dir schon vor dem 1.8. die Leistungen.

    Sorry, von welchem Planeten bist du gefallen? topicclosed

    Lies die §§:

    § 42 SGB I

    § 41 a SGB II

    § 42a SGB II

    § 37 SGB II

    $41a SGB2 schreibt Hartz 4 vorshcüsse explizit vor.

    Falsch. Der § schreibt --die vorläufige Entscheidung-- vor. Ist ganz was anderes.

    Vor Anspruchsbeginn ist überhaupt nichts möglich. Dein Anspruch beginnt am 1.8. Das hast du selbst so beantragt.

    Und du weißt nicht einmal, wann du den Antrag gestellt hast. Das geht gut los.

    Du kannst also frühestens ab 1.8. einen Vorschuss bekommen.

    Der ist auf 100,- begrenzt. Das sagt der § 42 (Absatz2 ) SGB II.

    Unser JC gibt zB als Leistungs-*Vorschuss* nur noch Lebensmittelgutscheine aus. Sogar bei Fehlern, die dem JC passiert sind.

    ---------------------------------------------

    So. 8)

    schreibe ich dir, was du am 1.8. machen kannst, sofern am Mittwoch dein JC geöffnet ist:

    7.30 wird geöffnet. Du meldest dich am Empfang mit deiner vorläufigen BG- oder Kundennummer und beziehst dich auf deinen Antrag vom xx.

    (Der Mitarbeiter findet dich im System und fragt, um was es geht. Das muss er ins System eingeben (ein sog.Ticket), damit andere Mitarbeiter anderer Abteilungen sehen, ob sie für dich was tun können. Es warten wirklich nicht alle nur auf dich.

    Das tun sie immer zwischen den unendlich langen Kaffeepausen.

    Aber:

    Kommst du schon beim Empfang/Anmeldung gleich so rüber wie hier--- kannste lange warten und gehst ohne Vorschuss oder Regelung der Mietzahlung.

    Erklärst du dein Problem sachlich und ruhig und nennst möglichst KEINE Gesetze--- hast du eine Chance, dass dein Problem vorrangig bearbeitet wird. Vor allem das mit der Miete.

    Lies dazu § 22 (Absatz 8 ) SGB II

    ------------------------------------------------------------

  • Korrektur eines Punktes:

    Vorschuß (vorzeitige Auszahlung) kannst du nur bekommen, wenn ein Bewilligungsbescheid deinen Anspruch bereits festgesetzt hat.

    Trotzdem solltest du am 1.8. beim JC dein Problem sachlich und vernünftig darlegen.

    btw.

    Da Leistungen monatlich im Voraus gezahlt werden, könntest du mit ganz viel Glück den Bewilligungsbescheid fast gleichzeitig mit dem Geld erhalten.

    Das Geld muß regulär am 1. des Monats verfügbar sein.

  • Mal so ganz allgemein:

    Wenn sich Fragesteller noch mal melden würden, wenn sie etwas erreicht bzw. auch nicht erreicht haben----

    würde das den ehrenamtlichen Helfern und auch vielen Mitlesern helfen, eine Situation evtl. neu zu bewerten.

    Oft gibt es noch weitere Möglichkeiten....

    Ohne Rückmeldung aber verläuft ein Problem einfach so---- im Sande.

    Schade für alle.

    Gruß

  • Ja, ich sollte vielleicht mal eine Rückmeldung geben :)

    Hartz 4 ist, allerdings nur vorläufig, bewilligt.

    beim anzurechnenden Einkommen gab es ein, zwei Sachen, die die zuviel angerechnet haben
    (unter Anderem hatte ich 1 Mal(!) von ner Umfrageseite meinen "Verdienst" von rund 11 Euro ausgezahlt bekommen.
    Ruckzuck nahm das Jobcenter 11 Euro regelmäßiges Einkommen an!)
    und deren korrektur ich mit Belegen angefordert habe.
    Ist zurzeit in Bearbeitung.

    Ansonsten halt das Übliche, 416 Euro für nen Single, Mietübernahme, Gas, Wasser, Abwasser wurden übernommen (auch wenn man aus der Aufteilung im Berechnungsbogen nicht ganz schlau wird);
    das Übliche halt.

    Wie gesagt nur vorübergehend da laut Bescheid meine "Einkommenssituation nicht eindeutig ist", inoffiziell das Jobcenter nicht sicher is, ob nicht in absehbarer zeit die mir zustehende Forderung eintrudelt und dann neu gerechnet werden muss.

    Aktuell sind die Leute vom Jobcenter aber noch mit der korrektur des fälschlicherweise angerechneten Einkommens beschäftigt :)

    Hatt auch Mietschuldenübernahme und Co. beantragt, lediglich beim Strom sind sie vielleicht gewillt, soll nochmal ein zusatzformular ausfüllen.
    Alles Andere abgelehnt.
    Habe schließlich von Vermieter, Stromanbieter und Co. noch nicht die Kündigung bzw. Sperrandrohung in Händen...

    Dies bezüglich will ich aber mal noch zum Anwalt gehen und das klären lassen, ob dies Alles so richtig ist. :)


    Wie ist das eigentlich, ich habe denen jetzt wie erwähnt Brief geschickt mit Belegen, was falsch ist und wie es, meiner Meinung nach, korrigiert gehört.

    Daraufhin kriege ich ja voraussichtlich einen Änderungsbescheid.


    Gilt diese 1-Monat-Widerspruchsfrist, die man bei so Schreiben hat, nach Eingang des Änderungsbescheids von Neuem bzw. beginnt von Neuem?

    Oder sind es generell nur 1 Monat ab Eingang des Ursprungsbescheids, um Alles zu klären?

    Weil ich gerade mit den Schuldenübernahmen vielleicht dann noch mal was habe, was geändert werden müsste, je nachdem.


    Achja, Vorschuss wurde natürlich abgelehnt da ja noch nicht der Ursprungsbescheid ergangen war (bis dahin).

    Wobei der bescheid am 2.8. bzw. 3.8. kam und auch nen tag früher oder später soweit das Geld auf dem konto war :)

  • Hartz 4 ist, allerdings nur vorläufig, bewilligt.

    Ist erst immer vorläufig. Ganz normal.

    - Wieso hast du die Korrektur der 11,- mit Belegen angefordert? Belege über 1x musst du bringen. Du kannst nichts *anfordern*, aber Widerspruch einlegen. Dann werden sie das korrigieren. 11,- ist ja nicht gerade weltbewegend.

    - Das Übliche halt? Was willst du denn mehr? Du kriegst alles, was ein Single als Anspruch hat.

    - Noch immer nicht die Kündigung?--- Aber Hauptsache gedroht. Aber gedroht ohne Beleg. Und schon Obdachlosigkeit gesehen.

    - Jeder *falsche* Bescheid kann innerhalb 1 Monat nach Zugang mit einem Widerspruch angegriffen werden. Aber gegen den Widerspruchsbescheid kannst du nicht nochmals Widerspruch einlegen. Aber durchaus gegen den neuen *falschen* Änderungsbescheid.

    -Du bist verpflichtet, Änderungen in deinen Verhältnissen (Finanzen, Schulden, Einkommen usw) dem JC mitzuteilen.

    Daraufhin erlässt das JC einen Änderungsbescheid. Evtl. auch einen Rückforderungsbescheid.---Deswegen immer vorläufige Bescheide.

    Insgesamt doch so, wie hier vorhergesagt, oder?

  • Hallo!

    Dies bezüglich will ich aber mal noch zum Anwalt gehen und das klären lassen, ob dies Alles so richtig ist. :)

    Halte ich in deiner Situation auch für eine gute Idee. Eine reale Prüfung ist besser,

    weil der Anwalt alle Unterlagen vorliegen hat und besser beurteilen kann, ob alles

    korrekt ist.

    Gruß

  • Ist erst immer vorläufig. Ganz normal.

    ALG II wird garantiert nicht immer vorläufig bewilligt.


    - Wieso hast du die Korrektur der 11,- mit Belegen angefordert? Belege über 1x musst du bringen. Du kannst nichts *anfordern*, aber Widerspruch einlegen. Dann werden sie das korrigieren. 11,- ist ja nicht gerade weltbewegend.

    Erstens sind 11 Euro für manche Hilfebedürftige weltbewegend, zweitens werden die 11 € unter den 100,00 € Freibetrag fallen.


    Sollten weiter fachlich falsche Posts von dir kommen, werde ich diese ohne Begründung deaktivieren.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!