Darf Jobcenter fragen für was man sein Geld vor ALG II Antrag verwendet hat

  • Hallo zusammen,

    vielleicht kennt sich jemand von euch besser aus als ich und kann mir in dieser Sache weiterhelfen.

    Musste aufgrund von Arbeitslosigkeit einen Hartz 4 Antrag stellen, nun fragt mich das Jobcenter für was ich in der Zeit vor dem Antrag mein Geld ausgegeben habe? Ich habe das Geld ganz normal zum Leben verbraucht, wie jeder andere Bürger auch. Muss ich hier antworten oder auf welches Gerichtsurteil kann ich hier verweisen?

    Danke und viele Grüße

    Bina

  • Hallo,

    eine solche Nachfrage ist durchaus legitim, sofern vor Antragstellung erhebliche Vermögenswerte ohne konkrete Begründung (z.B. durch Schenkungen und dgl. ) bewegt wurden.

    Gruß!

  • Hallo,

    das kann schon bei wenigen Tausend Euros anfangen, die Du für den Lebensunterhalt hättest verwenden können, diese aber in meinem Beispiel vor Antragstellung verschenkt hast. Auch eine Weltreise, die Du direkt im Wissen, daß Du bereits arbeitslos bist und also nach Rückkehr auf ALG II angewiesen sein wirst, angetreten hast, könnte als Beispiel darunter fallen. Oder oder oder...


    Wenn das Jobcenter jedenfalls danach fragt, muß es irgendwelche Anhaltspunkte in Deinen Kontoauszügen oder Deinen Vermögensaufstellungen geben, die dazu führen, daß hier das JC nachforscht, weil es eine Verschwendung oder Verschleierung vermutet.

    Gruß!

  • nun fragt mich das Jobcenter für was ich in der Zeit vor dem Antrag mein Geld ausgegeben habe?

    Fragt ein JC-Mitarbeiter dich persönlich im Gespräch oder hast du einen Brief im Rahmen deiner Mitwirkungspflicht erhalten?

    Hat man deine Kontoauszüge (wie weit zurück?) zur Vorlage sehen wollen?

  • Hallo!

    nun fragt mich das Jobcenter für was ich in der Zeit vor dem Antrag mein Geld ausgegeben habe? Ich habe das Geld ganz normal zum Leben verbraucht, wie jeder andere Bürger auch. Muss ich hier antworten

    Im Rahmen Deiner Mitwirkungspflichten solltest du dieser Aufforderung zeitnah nachkommen.

    (1) 1Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

    1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
    2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
    3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

    2Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

    (2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

    Um später Probleme zu vermeiden ist auch Folgendes beachten:

    Die Anlage Vermögen und Pflichten des Leistungsberechtigten

    Gruß

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