ALG II Sanktion - Rückforderung und Fragen bezüglich EGV

  • Hallo,
    Jobcenter will über hohen Betrag von mir zurück aus vor-vorigen BWA (es war nur vorläufiger Bescheid, VORSICHT vor diesen), habe natürlich Widerspruch gemacht. Aber ich musste mich daher auch wider mit ALG2 Regeln befassen.

    Ich soll faktisch 100% für 6 Monate rückwirkend sanktioniert werden (Forderung xx auf einmal des JC steht im Raum, die mich finanziell vernichten würde). Auch wenn ich Widerspruch einlegte, ist das momentan wohl wirksam. Daher musste ich mich notgedrungen in vieler Stunden Arbeit, wieder mit den ALG2 Regeln befassen. Dabei sind Fragen zum Thema EGV / Sanktionen aufgetaucht, zu denen ich gerne Informationen von Ihnen hätte.

    1) Ist es korrekt, dass man sich gegen Sanktionen nicht mehr mitttels Widerspruch/Klage wehren kann, wenn EGV unterzeichnet wurde? Sollte dem so sein, wurde ich darüber zuvor nicht informiert.

    2) Ich zeichnete zuvor diese EGVs immer, da Sie mir verhältnismäßig vorkamen und ich Wert auf gute Zusammenarbeit, ein gutes Verhältnis zu JC Mitarbeitern lege. Solange mir nicht Unrecht angetan wird. Das ist aber nun geschehen, natürlich nicht von Ihrer Abteilung. Aufgrund dessen hat sich mein Gesundheitszustand veschlechtert, Depressionen verschlimmert, Kopfschmerzen, Magenschmerzen, Schlaflosigkeit. Meine Leistungsfähigkeit, auch zur Arbeits - und Auftragssuche, ist erheblich gemindert derzeit.

    3) Es wird oft empfohlen, auch von Anwälten, keine EGVs zu unterschreiben. Sondern diese als VA zu bekommen, da man sich dann dagegen wehren kann. Wenn zB. ungerechtfertigte Sanktionen ausgesprochen werden, im Netz finden sich quasi hunderte Beispiele von Menschen, die davon betroffen sind. Das kann ja zu gravierenden Folgen wie finanziellem Ruin, Gesundheitsschäden, Obdachlosigkeit ev. sogar Tod führen.

    4) Obwohl meine EGV teilweise okay aussieht, beinhaltet sie doch einige Punkte, die ich lieber abändern möchte. Insbes. sind die Fristen zu knapp (zB. 3 Tage für Bewerbung auf Stellenvorschläge), dann soll nun jeden Monat Bewerbungen nachgewiesen werden. Das erscheint nicht angemessen, es muss ok sein, zB. alle 3 Monate die Liste mit den vorgeschriebenen Bewerbungen einzureichen. Kritisch auch, dass für online und E-Mail Bewerbungen keine Kosten erstattet werden, obwohl diese entstehen durch Strom, Internetkosten, Verschleiß des PCs. Sehr kritisch ist der Punkt, man kann sanktioniert werden, wenn Bewerbungen unverschuldet nicht ankommen. Post kann verloren gehen, die Empfangsfirma verschlampt die Bewerbung und meldet dann dem JC, es hätte keine Bewerbung erhalten, E-Mails können in Spam landen oder aus Versehen gelöscht werden und ich habe keine Möglichkeit mehr nachzuweisen, dass ich mich beworben habe etc. Die EGV sei "bis auf weiteres gültig" lt. Rechtsexperten nicht zulässig und führe zur Ungültigkeit. Weiterhin, Regelungen Ortsabwesenheit wohl ungültig, Verstoß GG. Und noch vieles weitere, alles kann ich nicht aufzählen derzeit.

    5) Ich weiß ich hätte mich vor Unterzeichnung informieren sollen und besser prüfen sollen, durch o.g. Forderung xx des JC aber, hatte ich ehrlich gesagt anderes im Kopf. Daher kündige ich die EGV vorsorglich, sollten Sie auch kündigen, senden Sie mir einen VA ersatzweise, aus dem Grund, weil man sich dagegen besser wehren könne. So mein Wissensstand, sollte der falsch sein, berichtigen Sie mich bitte. Oder wir belassen es erstmal auf diesem Stand, solange mir kein Übel daraus entsteht. Sollte in Zukunft eines entstehen, finanziell oder gesundheitlich (zB. Sanktion), berufe ich mich bereits nun im Voraus auf Ungültigkeit des Vertrages, seiner Sittenwidrigkeit. Einen Zwang einen Vertrag zu unterzeichnen, gibt es in Deutschland nicht: Vertragsfreiheit im GG. Sittenwidrige Verträge sind ungültig.

    Mit freundlichen Grüßen
    spliteffect

  • @bass386: Komplette Rückforderung eines BWA, entweder weil ich was nicht eingereicht hätte oder die vermuten, ich hätte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Gewerbe ist denen bekannt seit 2012, lag aber "brach", d.h. keine Einkünfte aus selbstst. Tätigkeit (im fraglichen Zeitraum, davor hatte ich schon einige für 2016 lt. Finanzamt ca. 90,00), nur welche aus Minijob. (ca. 70-90/Monat) aber Abrechnungen hatte ich alle eingereicht. Habe alles nochmal abgegeben auch Kto. Auszüge gew. woraus "0" Einkommen hervorgeht, nur eine Abbuchung Ust. für 2016 von ca. 18,00. Ansonsten lag das Konto auch "brach". Habe 3 Fehler in VA gefunden, die ihn "eigentlich" ungültig machen, aber ich werde dazu später eigenen Thread aufmachen. Zum Glück hat Widerspruch ja "aufschiebende Wirkung" weil die schon mit Vollstreckung drohten im Schreiben....

    2 Mal editiert, zuletzt von spliteffect 77 (18. Januar 2018 um 20:25)

  • Hi,

    1. Einglederungsvereinbarung

    (mein Text oben bezog auf die letzte EGV, nicht die aus dem BWA, Rückforderung, es wurde auch nicht geschrieben, es wäre wegen einer EGV Verletzung, sondern wohl weil vermutet wird ich hätte Einnahmen nicht angegeben bzw. keine Beweise eingereicht, dass ich kein Einnahmen hatte)

    2. EGV VA

    (noch nicht erhalten)

    3. Sanktion-Bescheid

    (anscheindend gilt das nicht als Sanktion somit auch nicht erhalten)

    4. Rückforderungsbescheid

    (kann ich später mal machen)

    5. Gegebenenfalls die Anhörung- § 24 SGB X Anhörung Beteiligter

    (habe ich nicht erhalten)

  • Hallo,

    1. der Widerspruch als solcher ist kein Widerspruch, sonderrn maximal eine Stellungsnahme, die jedoch an keiner Stelle auf konkrete rechtliche Handlungen verweist, gegen die Du widersprechen willst

    2. eine EGV ist nicht so einfach zu kündigen. Siehe dazu § 59 SGB X

    3. die Rückforderung entspringt wohl eher nicht einer EGV, sondern resultiert aus der Dir vorgeworfenen fehlenden Mitwirkung.

    4. ein Widerspruch hat entgegen Deiner Auffassung keine aufschiebende Wirkung.

    Gruß!

  • Hi,

    das da oben in OP ist nur für diese "EGVs" nicht der Widerspruch gegen die Forderung, der klingt natürlich anders. Die Forderung wurde aber erstmal gestoppt, hat Mitarbeiterin auch so bestätigt. EIn GV war noch nicht hier, zur Sicherheit erteilte ich auch Hausverbot.

    Deswegen hatte ich mich später auch mit mehr Themen aus ALG2 befasst und u.a. auch diese EGVs gefunden, die man zuvor ja so locker flockig mal unterzeichnete, es sich aber nun herausstellt, .............


    Bitte auf die eigene Problematik konzentrieren
    und gestellte Fragen beantworten!

    Grace

    Einmal editiert, zuletzt von spliteffect 77 (19. Januar 2018 um 08:54)

  • :!: Bitte vorhandene Dokumente nach Möglichkeit anonymisiert hochladen
    und sich auf den IST-Zustand konzentrieren. Nur dann ist wirkliche Hilfe
    möglich, wenn der tatsächliche Sachverhalt klar erkennbar ist.

  • Hallo,

    sorry - aber Du scheinst mir recht seltsame Ansichten zu haben.

    Zum Glück hat Widerspruch ja "aufschiebende Wirkung"

    Noch einmal - nein.

    EIn GV war noch nicht hier, zur Sicherheit erteilte ich auch Hausverbot

    Lächerlich.

    und u.a. auch diese EGVs gefunden, die man zuvor ja so locker flockig mal unterzeichnete

    Deine Ausführungen dazu sind wenig fundiert und manche Deiner Ansichten auch ziemlich daneben.

    Aber das ist Dein gutes Recht - auch wenn das alles recht wenig mit der Gesetzgebung und der Rechtssprechung zu tun hat, was Du da teilweise abläßt.

    Ich bin dann mal raus aus dem Thema.

    Gruß!

  • Hinweis, habe das Thema in den, für Gäste, nicht sichtbaren Teil unseres Forums verschoben.
    Da es sich hier offensichtlich um eine Debatte über Eingliederungsvereinbarungen, dazu noch
    eine sehr fragwürdige, halte ich das für gegeben. Solltest du dich allerdings besinnen und tatsächlich Hilfe benötigen, darfst du dich gerne wieder melden und wir helfen gerne.
    Danke für dein Verständnis! :)

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