Zahlungseinstellung

  • Hallo
    Ich Frage hier nach um einige Fragen zu klären.
    Es geht um die Tochter meiner Lebensgefährtin die 28 Jahre alt ist und seit September beim Jobcenter gemeldet ist.

    Diese hat ganz offensichtlich eine Psychische Störung aber will sich nicht helfen lassen und blockt alles ab. Wir haben sie seit dem ersten Leistungsbezug im September nicht mehr gesehen bis letzte Woche.
    Das Jobcenter hat wohl die Leistung eingestellt und nun fängt sie an sich überall Geld zu leihen.
    Kann es sein das sie kein Geld bekommt weil sie sich nicht gemeldet dort hat Bug keine Termine wahr genommen hat?
    Was könnte man nun als Außenstehender machen?
    Kann man dem Jobcenter eine Meldung machen mit der bitte um Hausbesuch etc?
    Lg

  • Eine Leistungseinstellung erfolgt meist dann, wenn angeforderte Unterlagen nicht eingereicht werden. Allerdings kann die Leistung nur für maximal zwei Monate eingestellt werden, bis dahin muss der Fall abschließend bearbeitet sein. Entweder werden die Leistungen ausgezahlt oder sie erhält wegen fehlender Mitwirkung einen Aufhebungsbescheid.

    In vielen Jobcentern oder auch Arbeitsagenturen gibt es einen psychologischen Dienst bzw. extra geschulte Mitarbeiter. Aufgrund des Datenschutzes wirst du natürlich keine Info bekommen warum die Leistungen eingestellt wurden, allerdings sind solche Fakten für den Sachbearbeiter oftmals wichtig und entscheidungsrelevant. Deswegen ruhig dort vorsprechen und ggf. auch dem Teamleiter das Problem schildern.

    Für die weitere Zukunft solltet ihr schauen, dass die Tochter einen Psychologen zur Seite gestellt bekommt. Wenn sie alles abblockt, dann evtl. durch Zwangsmassnahmen.

  • Diese hat ganz offensichtlich eine Psychische Störung aber will sich nicht helfen lassen und blockt alles ab.

    Eigentlich nichts, was die psychische Störung angeht. Denn es ist heute nicht mehr
    so einfach, wenn keine Krankheitseinsicht da ist.

    Was könnte man nun als Außenstehender machen?


    Siehe oben, was die psychische Störung angeht. Je nachdem, wie stark usgeprägt die
    Erkrankung ist, kann man Jemanden unter Betreuung stellen, wenn er
    seinen Alltag nicht strukturiert bekommt.

    Die Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers erfolgt durch das Betreuungsgericht. Es hat dabei zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 1896 BGB) gegeben sind. .....................

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