Ablehnung von einem Umzugswunsch

  • Hallo ihr lieben,

    Ich bin neu im Forum und habe direkt einige Fragen, hoffe ihr könnt sie mir beantworten.

    Ich lebe mit meinem Lebensgefährten und meiner 1,5 Jahre alten Tochter in einer 2,5 Zimmer und 69,5 qm großen Wohnung. Die Bruttokaltmiete beträgt 565 EUR.

    Ich bin in der 20. SSW und im Monat Mai habe ich meine voraussichtlichen Entbindung.

    Deswegen wollte ich gerne in eine größere Wohnung ziehen.

    Meine Genossenschaft hat mir zum Monat Mai eine 3,5 Zimmer und 88 qm große Wohnung angeboten. Die Bruttokaltmiete beträgt 722 EUR.

    In meinem Bezirk gelten für 4 Personen 85 qm und 772 EUR als angemessen bzw. ist die Obergrenze.

    Mein umzugswunsch wurde abgelehnt, obwohl ich darauf hingewiesen habe dass ich lediglich die Miete bezahlt bekommen möchte und alle anderen anfallenden Kosten selbst trage.

    Auf dem Schreiben werde ich darauf hingewiesen, dass bei einem Umzug ohne Zustimmung, bei Üerschreiten der angemessenen Kosten nach dem Umzug nur der angemessene Teil der Unterkunftskosten übernommen wird.

    Was genau bedeutet das?

    Ich verstehe darunter das im Falle eines abgelehnten Umzugs, alle anfallenden Kosten (Kaution etc.) von mir getragen werden müssen, aber die Unterkunftskosten vom Jobcemter übernommen wird, solange diese „angemessen“ sind.

    Was bedeutet in dem Fall „angemessen“, also unter 772 EUR Bruttokaltmiete?

    Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen

    Danke im Voraus.

    Dokumente bitte immer als PDF einstellen
    Bild gelöscht
    Grace

    Einmal editiert, zuletzt von Hamburgerin (3. Januar 2018 um 06:37)

  • Hallo,

    Was genau bedeutet das?

    es werden nur die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen.

    Nicht übernommen werden

    • Umzugskosten
    • Kaution
    • ggf. Nachzahlungen aus den Betriebskosten

    Insbesondere das letztere entpuppt sich meist als probllematisch. Betriebskosten haben die Eigenschaft, ständig zu steigen und man hat nur ein sehr begrenztes Einsparpotiential. Was bedeutet, daß die Miete schon allein wegen der BK untragbar werden könnte. Dazu dann die Gefahr einer Nachzahlung, Von daher ist von solchen Aktionen eher abzuraten.

    Was bedeutet in dem Fall „angemessen“,

    Falls Dein Username auf Deinen Wohnort hinweist, dann wären es brutto kalt 772,65 €. Dazu kommen dann die angemessenen tatsächlichen Heizkosten.

    Gruß!

  • In dem Schreiben wird darauf hingewiesen dass der angemessene Teil der UNTERKUNFTSKOSTEN übernommen wird, wie kommst du darauf dass Nachzahlung aus den Betriebskosten nicht bezahlt werden?

  • In dem Schreiben wird darauf hingewiesen dass der angemessene Teil der UNTERKUNFTSKOSTEN übernommen wird, wie kommst du darauf dass Nachzahlung aus den Betriebskosten nicht bezahlt werden?


    Wenn du ohne Zustimmung umziehst, wird nur die bisherige Miete weiterhin gezahlt, sprich die 565,00 €.

    Wie hoch ist denn die Miete und wie hoch sind die Betriebskosten der neuen Wohnung?

  • So steht das aber nicht im Schreiben, es ist die Rede von angemessene Kosten für die Unterkunft. Und die angemessenen Kosten sind in meinem Bezirk bei maximal 772 EUR für die Bruttokaltmiete. Und unter Unterkunftskosten zählen auch Heizkosten und die Kosten für Wasser.

  • Hallo,

    wie kommst du darauf dass Nachzahlung aus den Betriebskosten nicht bezahlt werden?

    weil Nachzahlungen eben aus einem nicht genehmigten Umzug und/oder der nicht angemessenen Miete und/oder der zu großen Wohnung resultieren.

    es ist die Rede von angemessene Kosten für die Unterkunft. Und die angemessenen Kosten sind in meinem Bezirk bei maximal 772 EUR für die Bruttokaltmiete.

    Nein - das ist die angemessene Höchstmiete. Und bedeutet nicht, daß diese Höchstmiete automatisch bei einem nicht genehmigten Umzug übernommen wird. Wie bass schon geschrieben hat, dürfte bei Dir die bisherige alte Miete als angemessen gesehen und also auch diese nur gezahlt werden.

    Gruß!

  • Habe jetzt 6 mal bei Jobcenter angerufen und habe 3 mal die Bestätigung bekommen das es so ist wie ich es mir gedacht habe.

    Jobcenter bezahlt die neue Miete mit allem was dazu gehört, im angemessenen Rahmen. Also unter der 772 EUR Grenze.

    Aber übernimmt keine mietgarantie dahingehend, dass keine Kosten aufgebracht werden für Umzug, Renovierung, Kaution etc.

    Die anderen waren sich nicht sicher oder hatten kein Bock sich damit auseinanderzusetzen.

    Dazu gehören auch alle Nachzahlungen, vorausgesetzt sie sind im Rahmen.

  • Normalerweise ist es quatsch. Dass amt bezahlt einmalig den Umzug, wenn die neue Wohnung vom Amt zugesagt wird. Bei Arbeitsaufnahme oder im Fallen eines Neugeborenen wie es bei dir ist. Da du aber scheinbar aus Hamburg bist, kenne ich den Mietspiegel von dort nicht und wie die Regelungen im Falle der Übernahme aussehen. Rechtlich hättest du anspruch auf eine neue Wohnung wenn dir die jetztige im Falle eines Neuegeborenen viel zu klein wäre. Aber ich will hier nicht falsches sagen, weil ich von einen anderen Bundesland bin und nicht aus Hamburg.

  • Bitte beachten! Die Betonung liegt auf Zusage des Jobcenters.

    Um folgende Umzugsbedingte Kosten zu erhalten:
     Wohnungsbeschaffungskosten
     Umzugskosten
     Kaution (alles § 22 Abs. 6 SGB II)

    bedarf es einen Umzugsgrund (§ 22 Abs. 4 SGB II), Angemessenheit der neue Wohnung (§ 22 Abs. 1 SGB II)und vor Abschluss des Mietvertrages der (bitte schriftlich einfordern  § 34 SGB X) Zusicherung zur Anmietung der neuen Wohnung (§ 22 Abs. 6 S.2 SGB II), sowie der Zustimmung zur Kostenübernahme.

    Mangelt es an einer der Voraussetzungen, sind diese Kosten zur Gänze zu versagen, ein Anspruch besteht dann auch nicht teilweise (§ 22 Abs. 6 SGB II).

    Die Zustimmungsverpflichtung besteht nur während des laufenden Leistungsbezuges, sie ist nicht auf Nichthilfeempfänger anzuwenden (sei es auch temporär) (BSG v. 17.12.2009 -B 4 AS 19/09 R).

  • Um folgende Umzugsbedingte Kosten zu erhalten:
     Wohnungsbeschaffungskosten
     Umzugskosten
     Kaution (alles § 22 Abs. 6 SGB II)

    bedarf es einen Umzugsgrund (§ 22 Abs. 4 SGB II), Angemessenheit der neue Wohnung (§ 22 Abs. 1 SGB II)und vor Abschluss des Mietvertrages der (bitte schriftlich einfordern  § 34 SGB X) Zusicherung zur Anmietung der neuen Wohnung (§ 22 Abs. 6 S.2 SGB II), sowie der Zustimmung zur Kostenübernahme.

    Mangelt es an einer der Voraussetzungen, sind diese Kosten zur Gänze zu versagen, ein Anspruch besteht dann auch nicht teilweise (§ 22 Abs. 6 SGB II).

    Die Zustimmungsverpflichtung besteht nur während des laufenden Leistungsbezuges, sie ist nicht auf Nichthilfeempfänger anzuwenden (sei es auch temporär) (BSG v. 17.12.2009 -B 4 AS 19/09 R).e


    Genau in dem Maße habe ich dass auch immer so verstanden.

    Bitte nicht in das Zitat schreiben, Korrektur!
    Grace

  • Dazu auch noch Folgendes:

  • Hallo,

    Habe jetzt 6 mal bei Jobcenter angerufen und habe 3 mal die Bestätigung bekommen das es so ist wie ich es mir gedacht habe.

    und was genau kannst Du mit der telefonischen Bestätigigung machen?

    Dazu gehören auch alle Nachzahlungen, vorausgesetzt sie sind im Rahmen

    Nein, dazu gehören nicht Nachzahlungen.

    Aber Du kannst natürlich das glauben, was man Dir telefonisch mitteilt und was Du glauben willst. Viel Spaß damit!

    Dass amt bezahlt einmalig den Umzug, wenn die neue Wohnung vom Amt zugesagt wird. Bei Arbeitsaufnahme oder im Fallen eines Neugeborenen wie es bei dir ist.

    Das ist Quatsch. Die Geburt eines Kindes bedeutet nicht automatisch den "Anspruch" auf eine neue Wohnung. Abgesehen davon wurde der Umzug nicht genehmigt. Weswegen Deine Aussage wenig Sinn macht.

    Rechtlich hättest du anspruch auf eine neue Wohnung wenn dir die jetztige im Falle eines Neuegeborenen viel zu klein wäre.

    Auch das ist Blödsinn. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf eine neue Wohnung. Eine fast 70 qm große Wohnung mit zweieinhalb Zimmern ist bei einem anderhalbjährigen Kind und einem Baby durchaus angemessen. Das ist nicht eine Behauptung von mir, sondern entspricht auch der aktuellen Rechtslage.

    Aber ich will hier nicht falsches sagen

    Du hast es aber getan. Es bringt nichts, einfach mal so seine persönliche Meinung heraus zu posaunen. Durch solche Äußerungen wird der Fragesteller nur verunsichert - und hat nichts davon.

    Von daher: bitte nur in Themen einmischen, von denen man Ahnung hat.

    Gruß!

  • Wenn die Wohnung für ein Kind viel zu klein ist und es stellt sich heraus dass es Anspruch auf eine größere Wohnung hat, dann wird gegeben falls unter den Umständen eine neue Wohnung bewilligt. Ich hatte letztend bei einen bekannten, der das Probem hatte, mit seiner Freundin in einer Dachgeschosswohnung auf 49 Quadratmeter zu wohnen. Als das Kind kam, mussten sie die übliche Prozessur wie Wohnungssuche und die Zusage vom Amt für die neue Wohnung die sie bekämen, am Ende bekommen haben, eine schriftliche Zusage von ihrer Sachbearbeiterin geben lassen. Damit ein Umzug bzw. auch die Übernahme der neuen Miete gewährleistet wird.


    Ich habe mich scheinbar undeutlich ausgedrückt, weil cih kurz geschrieben habe. Es besteht Anspruch aber nur so lange dies im rechtlichen Rahmen ist.


    Bitte nicht ins Zitat schreiben!
    Grace

  • Hallo,

    wieso sollte eine fast 70 qm große Wohnung mit zweieinhalb Zimmerm "viel zu klein" für ein noch nicht mal 2 Jahre altem Kind und einem noch nicht mal geborenen Kind sein? Diese Logik erschließt sich mir gerade nicht.

    Ich bleibe bei meiner Aussage:

    Eine fast 70 qm große Wohnung mit zweieinhalb Zimmern ist bei einem anderhalbjährigen Kind und einem Baby durchaus angemessen. Das ist nicht eine Behauptung von mir, sondern entspricht auch der aktuellen Rechtslage.

    Gruß!

  • Hallo,

    und was genau kannst Du mit der telefonischen Bestätigigung machen?


    Hinzuzufügen wäre, dass die Auskunft wahrscheinlich aus dem ServiceCenter kommt und für den Leistungssachbearbeiter nicht bindend ist. Verlasse dich nicht auf Aussagen des Service Centers.

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