ALG II Anspruch - Trennung - Wechselmodell - Was steht mir zu

  • hallo ich hab da mal eine frage ich werde nicht genau fündig

    Ich habe mit meiner ex partnerin 4 kinder 12,6,6,3 wir haben beide das gemeinsame sorgerecht ... wir sind getrennt und ich bekomme jetzt leistungen von der arge und darf mir eine wohnung suchen bis 50 qudraht ?
    Zur zeit schlafe ich bei einem onkel und habe mich ohne festen wohnsitzt gemeldet


    Ich habe meine 4 kinder aber nicht nur alle 2 Wochen bei mir. Ich werde die in der woche öfters bei mir schlafen lassen und natürlich auch am Wochenende
    und wo sollen 4 kinder in einer 50 Quadrat meter wohnung schlafen steht mir da nicht mehr zu ?

    Oder kann mann da nichts machen ?
    Mfg luiz

  • Zunächst Informationen zum Wechselmodell bei ALG II.

    Zusätzliche Leistungsansprüche bei Wahrnehmung des Umgangsrechts

    Kosten der Unterkunft bei temporärer Bedarfsgemeinschaft

    Berechnung der angemessenen Wohnungsgröße
    Als Grundlage für die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße konnte, nach Maßgabe der zuvor zitierten Urteile des BSG aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität auf § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) und die hierzu ergangenen Richtlinien der Länder abgestellt werden. (…) Danach besteht die förderfähige Wohnfläche von Wohnungen für Alleinstehende bis zu 50 m2, für Haushalte mit zwei Personen bis zu 60 m2 und für Haushalte mit drei Personen bis zu 75 m2.
    Die Kammer ist insoweit zu der Überzeugung gelangt, dass dem Antragsteller nicht die für einen Einpersonenhaushalt angemessene Wohnfläche von 50 m2, sondern eine angemessene Wohnfläche im Umfang von bis zu 65 m2 zusteht.

  • Erst einmal vielen dank für die schnellen antworten
    also wie ich das jetzt verstanden habe muss ich der arge mitteilen das ich das wechselmodel beantrage und das wir uns die Erziehung aufteilen und die kinder genau so oft bei mur schlafen wie bei der kindesmutter
    Und dann würde mir auch ein größerer wohnraum zustehen als 50 Quadratmeter

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