Aktivierungsmaßnahme wegen drei Monaten ALG II

  • Hallo,

    ich habe da ein paar Fragen wegen meinem Hartz 4 Antrag und ich hoffe ihr könnt mir da weiterhelfen.

    Zuerst mal zu meiner Situation:
    Ich bin Mitte Oktober nach ein paar Jahren aus dem Ausland (außereuropäisch) wieder zurück nach Deutschland. Das heißt ich hatte hier auch keine Krankenversicherung mehr und mein Anspruch auf ALG I ist verjährt.
    Da der Aufenthalt von vornherein als vorübergehend geplant war bin ich bei meinen Eltern eingezogen. Dort kann ich mietfrei wohnen (ich bin 31).
    Mittlerweile habe ich auch wieder einen Job gefunden. Allerdings wieder im Ausland und ich werde Mitte Januar Deutschland wieder verlassen.

    Jetzt zu meinen Fragen:
    1) Letzte Woche war ich beim Jobcenter und habe meine Situation so geschildert. Die Vermittlerin hat mir im zweiten Satz eröffnet, dass ich ihrer Meinung nach ja gar nicht arbeiten will, ich sozusagen nur Urlaub mache und sie mich daher für die zwei Monate in eine Aktivierungsmaßnahme stecken will.
    Zu einen sehe ich die Maßnahme als sinnlos an, ich habe ja bereits wieder einen Job. Zum anderen habe ich kein Auto und der Weg zum Jobcenter mit dem Bus dauert hin und zurück inklusive Wartezeiten fast vier Stunden.
    Habe ich eine Möglichkeit mich dagegen zu wehren?

    2) in der Eingliederungsvereinbarung (ich hab sie noch nicht unterschrieben) werde ich verpflichtet Bewerbungen zu schreiben. Auch das ist sinnlos.
    Ab wann wird die EVG gültig bzw wie kann ich das soweit wie möglich hinauszögern?

    3) Ich habe Ende Oktober noch telefonisch einen formlosen Antrag gestellt. Das ist auch im System. Allerdings steht auf meinem Antrag als Antragsdatum das Datum an dem ich im Jobcenter war und das ist im November.
    Wie soll ich da vorgehen?

    Danke schon mal!

  • Hallo,

    Habe ich eine Möglichkeit mich dagegen zu wehren?

    die Möglichkeit hast Du, aber sie wird nichts bringen. Erstens hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung und zweitens kann das Amt durchaus die Teilnahme an solchen Maßnahmen verlangen. Die Alternative wäre es, auf das ALG II zu verzichten. Das Argument mit dem Anfahrtsweg und dem angeblich oder tatsächlichen Job jedenfalls dürfte nicht ausreichend sein.

    Ab wann wird die EVG gültig bzw wie kann ich das soweit wie möglich hinauszögern?

    Du kannstr das nicht herauszögern. Versuchst Du das, wird das Amt das ganze per Verwaltungsakt anordnen und dann hat ein Widerspruch wiederum keine aufschiebende Wirkung.

    Wie soll ich da vorgehen?

    Keine Cahnce. Eine telefonische Antragsstellung ist nicht möglich - weder weiß man dann, ob Du überhaupt die Person bist, als die Du Dich telefonisch ausgibst und auch Dein Aufenthaltsort ist in einem solchen Fall unbekannt. Von daher hast Du keinerlei Chancen, hier etwas zu unternehmen.

    Gruß!

  • Danke für die Antwort.
    Ich hab mich natürlich auch schon etwas belesen zu dem Thema.
    Ich bin da zu einer etwas anderen Einschätzung gekommen. Kann mir jemand dazu was sagen?

    zu 1)
    laut § 10 Abs 3 SGB II, analog zu § 140 Abs. 4 SGB III) ist: " ... eine Beschäftigung auch nicht zumutbar, wenn die täglichen Pendelzeiten zwischen ihrer Wohnung und der Arbeitsstätte im Vergleich zur Arbeitszeit unverhältnismäßig lang sind. Als unverhältnismäßig lang sind im Regelfall Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden und Pendelzeiten von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger anzusehen. ..."
    Ganz abgesehen davon könnte ich aufgrund des Fahrplans nur in der Zeit von 8 bis 14 Uhr an einer Maßnahme teilnehmen.

    Weiterhin können Arbeitslose Laut Urteil des Sozialgerichts Leipzig – Az.: S 1 AL 251/15 sinnlose Maßnahmen ablehnen ohne Sanktionen befürchten zu müssen.
    Mein Fall liegt ähnlich. Ich habe einen Hochschulabschluss als Ingenieur, Berufserfahrung, einen lückenlosen Lebenslauf und gute Jobaussichten bzw einen Job im Januar.
    Im Unterschied zu dem Fall geht es bei mir allerdings um ALG II.

    zu 2)
    Ein Verwaltungsakt wird laut § 43 VwVfG erst zu dem Zeitpunkt wirksam zu dem er bekannt gegeben wird.
    Wie siehts hier mit Rückwirksamkeit aus?

    zu 3)
    Eine formlose Antragstellung ist natürlich per Telefon möglich und die Unterlagen können nachgereicht werden.
    Das wird sogar auf dieser Seite empfohlen: https://www.hartziv.org/antrag/

    Meine Frage war eher: was sind die Rechtsfolgen meiner Unterschrift? Kann ich den Bescheid dann noch anfechten?

  • Hallo,

    Ich bin da zu einer etwas anderen Einschätzung gekommen.

    Nur, daß Deine Einschätzung nichts mit der Realität zu tun hat.

    1. der Absatz 3 des § 10 SGB II hat nichts mit irgendwelchen Pendelzeiten zu tun. Im übrigen gilt auch nicht unbedingt die zweieinhalb-Stunden-Regel. Vielmehr kommt es auf die ortsüblichen Pendelzeiten an, die durchaus auch höher sein können. Was nun das Urteil betrifft, so geht es 1. hier um das ALG I und 2. handelt es sich um ein Urteil eines SG. Es ist also außerhalb Leipzigs nicht bindend. Natürlich kann man gegen eine solche Maßnahme klagen - aber auch das hat keine aufschiebende Wirkung.

    Im übrigen: wenn ich Dich richtig verstehe, wurde Dir eine Maßnahme angekündigt. Du weißt also nicht, ob diese tatsächlich erfolgt, Du weißt nicht, was der Inhalt der Maßnahme ist und Du kennst auch nicht den Ort der Sache. Sprichst aber dennoch bereits jetzt von "Sinnlosigkeit" und zu großer Entfernung. Das ist schon etwas merkwürdig.

    2. Der Verwaltungsakt kann meinetwegen morgen erlassen werden und ab sofort gelten. Eine rückwirkende Leistung kann jedoch nicht verlangt werden.

    Eine formlose Antragstellung ist natürlich per Telefon möglich

    Genau - wie man ja an Deinem Fall ganz deutlich sieht. Aber auch hier gilt: Du kannst gegen alles mögliche vorgehen, also auch gegen die Nichtanerkennung der telefnischen Anmeldung.

    Gruß!

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