Bewilligung eines TG-Stellplatzes

  • Hallo, bin neu hier - und habe ein Harz IV-Problem - was sonst:
    Ich wohne in einer Wohnung als Hauptmieter mit der Erlaubnis unterzuvermieten zwecks WG mit HM und Untermieter. Die Wohnung hat einen TG-STellplatz, der untrennbar dazu gehört und in der Vergangenheit als auch komplett übernommen worden ist.
    Aber nun habe ich einen interessierten Asylanten, dessen zuständiges Amt jedoch meint, dass die Miete für den G-Stellplatz nicht gegenstand der Untervermietung sei und die anteilige Miete nicht übernehmen will.
    Wie, gesagt, in der Vergangenheit war das gegenstandslos und keine Frage seitens des Jobcenters, was es auch jetzt nicht ist, aber offensichtlich des Asylbewerberamtes.
    Kann dieses Amt denn eine andere Entscheidung treffen als es vorher von meinem JC + wie gesagt, aktuell auch so ist? Selbst von deren Seite besteht hinsichtlich der Aussage des Asylb.amtes Unverständnis. Wer weiß was dazu?! LG

  • Hallo @Infonotstand

    Herzlich Willkommen im Forum :)


    Ein Stellplatz in einer Tiefgarage ist keine Leistung nach dem SGB II. Wenn deine Wohnung trotz Stellplatz den angemessenen KdU (Kosten der Unterkunft) entspricht, zahlen einige Jobcenter bzw. Sachbearbeiter diese trotzdem.

    Der "neue" Untermieter erhält Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder erhält dann bald ebenfalls ALG II ?

  • Von mir noch eine Anmerkung dazu! Die Miete für eine Garage oder einen Stellplatz kann nur
    berücksichtigt werden, wenn die Anmietung der Garage oder des Stellplatzes mit der Anmietung
    des Wohnraums verbunden ist und eine nicht veränderbare rechtliche Einheit bildet.

    Übersetzt, wenn der Stellplatz fester Bestandteil des Mietvertrags ist, muss das JC zahlen. Denn der
    Vermieter wird das nicht wegen ALG II Bezug aus dem Mietvertrag entfernen.

  • Von mir noch eine Anmerkung dazu! Die Miete für eine Garage oder einen Stellplatz kann nur
    berücksichtigt werden, wenn die Anmietung der Garage oder des Stellplatzes mit der Anmietung
    des Wohnraums verbunden ist und eine nicht veränderbare rechtliche Einheit bildet.

    Übersetzt, wenn der Stellplatz fester Bestandteil des Mietvertrags ist, muss das JC zahlen. Denn der
    Vermieter wird das nicht wegen ALG II Bezug aus dem Mietvertrag entfernen.

    Steht in den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit:

    Die Kosten für eine Garage/Einstellplatz, zweiten Kellerraum undGartennutzung sind nach dem Urteil des BSG vom 07.11.2006 (B 7b AS10/06 R) berücksichtigungsfähig, wenn die Unterkunft nur in Verbindung mitder Garage/Einstellplatz, zweiten Kellerraum, Gartennutzung anzumieten warund die Miete auch unter Berücksichtigung der Kosten innerhalb derAngemessenheit liegt.

  • Danke allen für die Antworten - und ja, die Wohnung und der TG-Stellplatz sind eine untrennbare Einheit u. die Kosten KdU sind angemessen.
    Das JC bewilligte ja auch ursprünglich für beide Hauptmieter (gleichberechtigte WG-Partner) die gesamte Miete inkl. TG-Stellplatz ohne jeglichen Vorbehalt nach Vorlage des Mietvertrages, auch bereits VOR einer Erhöhung der Mietobergrenze - nur war es bishlang eben das JC und es gab, wie gesagt, keine Beanstandungen.
    Nun - ist ein Partner das Asylbewerberamt und die Leistungen des Asylanten sind zur Zeit noch keine nach SGB II (ALG II).
    Trotzdem sollen nach meinen Auskünften die selben Regelungen gelten, aber - der hältige Anteil ist dem Asylb. nicht in dem vorliegenden Mietkostenanerkenntnisse bewilligt worden, sondern eben um diesen Betrag gekürzt worden.

    Das Urteil werde ich noch einsehen - vielen Dank nochmals, LG

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