Angemessenheitsgrenze der Wohnung wg. verlorenem Sorgerechtsstreit überzogen

  • Hallo Leute,

    mir dreht sich echt gerade der Kopf....
    wir sind eine Bedarfsgemeinschaft und leben zu zweit in einer Wohnung die 89m hat und kostet kalt 650 Euro.
    Bei der Auswahl der Wohnung sind wir davon ausgegangen, dass die 2 Kinder meiner Lebensgefährtin darin Platz haben sollen und mit einziehen. Das Gericht hat jedoch nun den 3-jährigen Sorgerechtsstreit (zumindest vorläufig) zugunsten des Ex Partners meiner Lebensgefährtin entschieden. D.H. die Kinder leben nach wie vor hauptsächlich beim Kindesvater.
    Nichts desto trotz befinden sich der Sohn meiner Freundin, sowie meine Tochter an 2 Tagen in der Woche bei uns und alle 2 Wochenenden im Monat ist von Freitag Mittag bis Montag abend Kinderwochenende. D.h. jeder der beiden Kinder hat auch ein kleines Kinderzimmer in der Wohnung. Ergo die Kinder sind nur an 2 Tagen in der Woche länger beim anderen Teil. Aufgrund des laufenden Sorgerechtsverfahrens meiner Lebensgefährtin hat das JC unsere Wohnung für angemessen befunden.
    Nun will das JC wissen wie der Stand des Sorgerechtsverfahrens ist und ich befürchte, dass mit Abschluss des Sorgerechtsverfahrens die Wohnung als zu groß angesehen wird und wir wegen 50 Euro (denn andere ein Wohnung laut Tabelle ) umziehen sollen. Der Umzug und die damit verbundenen Kosten stehen mit der Mieteinsparung in keinem Verhältnis, meine ich. Mal ganz von uns abgesehen, würden die Kinder Ihre gewohnte Umgebung und ihre Zimmer verlieren...
    Darf einer Familie so etwas zugemutet werden?
    Ich weiss nicht mehr weiter und freue mich über Leute, Rechtssprechungen die so etwas ähnliches schon mal überstanden haben.

  • Durch den Umgang mit den Kindern ist von einem erhöhten Wohnraumbedarf auszugehen.

    Gerade bei einer Teilung von ca. 50 %, wie hier, ist den Kindern ein Zimmer zuzugestehen.


    Konkretes zur Angemessenheit wird man erst sagen können, wenn man den Wohnort und die KdU-Richtlinie kennt.

    Aber ich würde mir da eher keine Sorgen machen.


    Dem Jobcenter ist natürlich die von Gericht festgelegte Umgangsregelung mitzuteilen.

  • Der Umfang des Umgangs reicht für einen höheren Wohnraumbedarf aus.


    Kaarst sieht eine BRUTTOkaltmiete 643,20 € vor.

    Was bedeutet bei dir Kaltmiete?
    Üblicherweise wird die NETTOkaltmiete als "kalt" bezeichnet und nicht die Bruttokaltmiete.

    Nettokaltmiete = Mietzins
    Bruttokaltmiete = Nettokaltmiete + kalte Betriebskosten (alles außer Heizung und Warmwasser)
    Warmmiete = Bruttokaltmiete + warme Betriebskosten

  • Puh da bin ich ja beruhigt....
    Allerdings sind wir 4 Personen, 2 Erwachsene und 2 Kinder. Auf 50% Umgangsteilung kommen wir wir dabei nicht. Hast Du deswegen bei 3 Personen geschaut?

  • Ich habe damals die Berücksichtigung der Umgangskinder in meiner Wohnung vor Gericht erstreiten müssen (100 Tage/Jahr Kinder bei mir), also keine 50 Prozent. JC meinte, die müssten Umgangsrecht möglich machen, aber nicht optimieren. Wie auch immer, das Gericht hielt nichts von schlüssigen Konzepten und orientierte sich an der Wohngeldtabelle (für 2 Personen) + 10 Prozent Sicherheitszuschlag. Ich hatte damals 5 Kinder aus meiner ersten und einzigen Ehe zu betreuen. Mit der Miete waren wir sogar unter diesen Tabellenbeträgen. Allerdings war das ein Vergleich und kein Urteil. Daher hat das Verfahren keine Bindungswirkung nach außen. Sorgerechtsverfahren hatten wir nicht. Daß wir keine schriftliche Umgangsregelung hatten, hat niemand hinterfragt. JC wollte zwar mal so ein Papier vom Jugendamt, bzw. Gericht haben, aber es gab eben keins und damit war's gut.

    Normalerweise wird Umgangskindern ein Wohnraummehrbedarf von 7,5 Quadratmetern zugesprochen. Dazu gibt es diverse Gerichtsentscheidungen.
    Würde also hier ein Plus von 15qm machen. 75 Quadratmeter sollten also bei euch angemessen sein. Bei Schulkindern wird ein eigenes Zimmer auch für notwendig erachtet, bei Kleinkindern ist man der Ansicht, daß die auch im elterlichen Zimmer schlafen und spielen können.

  • @Harzerroller

    ich bin nur in der Spalte verrutscht. Es sind 739,10 € Bruttokaltmiete.

    Was verstehst DU unter Kaltmiete, wenn du 650 € sagst? Siehe dazu meinen letzten Beitrag.


    Weiterhin komme ich im Juli auf 14 von 31 Tage. Das sind ca. 50 %.
    Im August sind es 13 von 31 Tagen. m.E. sind alles über 10 Tage unkritisch.
    Bitte beantworte noch meine Frage nach der Kaltmiete.

  • @ Casa die 650 sind nettokalt ohne alles. Was hierzulande nicht viel ist. Vergleichsweise bekommt man in Kaarst eine 60m 2-Zimmer Wohnung zu diesem Kurs.

    Worauf stützt du deine Aussage das alles über 10 Tage unkritisch ist?
    Warum sollte das JC dann sonst wissen wollen, wie es um den Sorgerechtsstreit gediehen ist?
    Wegen Kindergeld?

    Der Kommentar von upstocker lässt ja eher wieder bangen...
    Habe keine Lust auf gerichtliche Auseinadersetzungen.
    Die Erfahrungen, denke ich- die in diesem Bereich gemacht wurden, obliegen wohl am ehesten der Gunst des jeweiligen JC Teamleiters oder sind der jeweiligen Einzelfallsituation geschuldet.

    Hast Du diese Info aus dem Gesetzbuch oder gibt es da ein Urteil zu?

    Grüße :)

  • Zitat von Harzerroller

    @ Casa die 650 sind nettokalt ohne alles. Was hierzulande nicht viel ist. Vergleichsweise bekommt man in Kaarst eine 60m 2-Zimmer Wohnung zu diesem Kurs.


    Und wie viel sind es Bruttokalt? Also mit kalten Nebenkosten?


    Zitat von Harzerroller

    Worauf stützt du deine Aussage das alles über 10 Tage unkritisch ist?


    Erfahrung und Rechtsprechung des BSG. Das BSG ist allerdings sehr vage geblieben, was den erhöhten Unterkunftsbedarf anbetrifft. Es wollte etwa 6-8 Tage pro Monat - nur an den Wochenenden - wohl nicht ausreichen lassen, um einen Unterkunftsmehrbedarf zu gewähren. Bei euch sind es mehr Tage und auch Wochentage. Daher meine Aussage mit den 10 Tagen.

    Wenn eines oder beide KInder jetzt noch zur Schule gehen, wird es noch deutlicher für euch. Das Kind muss ja auch Montag oder Dienstag Hausaufgaben machen, braucht einen Schreibtisch, ein eigenes Bett, Freiraum, Ruhe etc.


    Zitat von Harzerroller

    Warum sollte das JC dann sonst wissen wollen, wie es um den Sorgerechtsstreit gediehen ist?
    Wegen Kindergeld?


    Weil ihr Regelleistung für die Kinder, nach entsprechenden Tagen der Anwesenheit bei euch, bekommt.


    Zitat von Harzerroller

    Der Kommentar von upstocker lässt ja eher wieder bangen...
    Habe keine Lust auf gerichtliche Auseinadersetzungen.
    Die Erfahrungen, denke ich- die in diesem Bereich gemacht wurden, obliegen wohl am ehesten der Gunst des jeweiligen JC Teamleiters oder sind der jeweiligen Einzelfallsituation geschuldet.


    Naja. Im Leistungsbezug muss man sich ja durchaus mal streiten.


    Zitat von Harzerroller

    Hast Du diese Info aus dem Gesetzbuch oder gibt es da ein Urteil zu?


    Nichts hilfreiches.

  • In meinem Fall war das auch nicht "normal". Mein Jobcenter hat im Prinzip jeden meiner Anträge falsch oder gar nicht beschieden und ich mußte grundsätzlich ALLES einklagen. Die anteiligen Regelsätze der Kinder natürlich auch, weil das Jobcenter sinngemäß meinte, die Kinder sollten selber die Gelder für den Umgang mitbringen.
    Erst, nachdem sie 6 mal hintereinander verloren haben, haben die vernünftig mitgearbeitet. Das kann man also nicht zwingend als Maßstab nehmen. Die Gerichtsentscheidung bzgl. der Wohnung schon. Ich kenne auch einen Fall, da waren die beiden Kinder 2x am Wochenende beim Vater sowie sowie die halben Ferien. Da gab es einen Beschluß vom Landessozialgericht, daß als Mittelwert ein 2-Personenhaushalt berücksichtigt werden kann (Vater + ein Kind jeweils zur Hälfte). Den Vater kannte ich auch persönlich.

    Hier noch Gerichtsurteile, die dir vielleicht weiterhelfen:


    Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz - Beschluss vom 12.08.2014 - L 11 AS 647/14 B ER

    Tacheles Rechtsprechungsticker KW 02/2016 / Urteil L 15 AS 61/13 B ER

    Einmal editiert, zuletzt von Upstocker (4. Juli 2017 um 09:39)

  • Weil ihr Regelleistung für die Kinder, nach entsprechenden Tagen der Anwesenheit bei euch, bekommt.

    Tja, ...nie etwas davon gesehen von der Regell ^^ eistung für die Kinder
    Man sagt uns das sei mit der Zahlung der Wohnung abgegolten. Steht auch nichts davon Bewilligungsbescheid. Gibt es die Möglichkeit so etwas nachträglich einzufordern ?(

  • Tja, ...nie etwas davon gesehen von der Regell ^^ eistung für die KinderMan sagt uns das sei mit der Zahlung der Wohnung abgegolten. Steht auch nichts davon Bewilligungsbescheid. Gibt es die Möglichkeit so etwas nachträglich einzufordern ?(


    Das wird meist im nachhinein gezahlt, da man in einer Vielzahl der Fälle nicht vorhersagen kann, wann das Kind/die Kinder tatsächlich bei einem ist/sind. Hierfür reicht man den Besuchsplan des Kindes mit Datum und Uhrzeit ein.

    Allerdings wird sich das Jobcenter querstellen, denn du hast noch andere Baustellen die du ebenfalls lösen musst. Du kannst nicht einserseits Nachzahlungen fordern, aber Dokumente nicht einreichen. Dies führt dazu, dass deine Leistungen früher oder später aufgrund fehlender Mitwirkung eingestellt werden. Insofern mein Rat, kümmere dich darum möglichst alle Baustellen gleichzeitig zu lösen, dann ist das Ende nur halb so schlimm.

  • Das wird meist im nachhinein gezahlt, da man in einer Vielzahl der Fälle nicht vorhersagen kann, wann das Kind/die Kinder tatsächlich bei einem ist/sind. Hierfür reicht man den Besuchsplan des Kindes mit Datum und Uhrzeit ein.

    Allerdings wird sich das Jobcenter querstellen, denn du hast noch andere Baustellen die du ebenfalls lösen musst. Du kannst nicht einserseits Nachzahlungen fordern, aber Dokumente nicht einreichen. Dies führt dazu, dass deine Leistungen früher oder später aufgrund fehlender Mitwirkung eingestellt werden. Insofern mein Rat, kümmere dich darum möglichst alle Baustellen gleichzeitig zu lösen, dann ist das Ende nur halb so schlimm.


    Das kann auch vorläufig beschieden werden. Eben anhand eines solchen Plans, wann die Kinder voraussichtlich zu "Besuch" sein werden. Man kann dann z. B. quartalsweise oder am Ende des BWZ die tatsächlichen Umgangszeiten einreichen. Waren die Kinder länger da, gibt es eine Nachzahlung, waren sie nicht so oft da wie geplant, folgt eine Rückzahlungsaufforderung.

    Problem ist, daß das Jobcenter nur tageweise leistet, wenn auch tageweise nachgewiesen wird. Kein Umgang = Kein Bedarf. Man kann also nicht sagen, das Kind kommt IMMER 8 Tage im Monat. Darum muß man dem JC bescheinigen, an welchen Tagen und um welche Uhrzeit die Kinder dagewesen sind. Es muß auch geprüft werden, ob die 12-Stunden-Regel eingehalten wurde. Darum auch immer die Nennung von Tag und Uhrzeit. Sonst könnte man ja auch einfach sagen, es wären z. B. nur 6 Tage im Monat X gewesen und man könnte sich eine tabellarische Aufstellung der Besuchszeiten ersparen.
    Ich gebe denen für den nächsten WBA eine Umgangsprognose (Tag, Monat, Jahr, Name d. Kinder) und immer nach 3 Monaten eine Liste mit den tatsächlichen Zeiten (Datum, Uhrzeit, Name der Kinder). Damit schaukeln sich dann auch nicht gleich höhere Rückforderungsbeträge auf, wenn die Kinder gelegentlich mal nicht kommen sollten (z. B. wg. Krankheit).

    Und nochmal wegen der KdU. Das Sorgerecht hat nichts mit dem Umgangsrecht zu tun. Das Umgangsrecht bleibt euch, auch wenn das Sorgerrecht vor Gericht nicht erstritten wurde.

    Aber wenn die bei dem JC sowieso schon der Meinung sind, die Kosten der Kinderaufenthalte sei mit den Wohnkosten abgegolten, dann werdet ihr nach meiner Einschätzung noch viel erzieherische Arbeit mit dem JC haben.

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