Fragen zu ALG II

  • Hallo,
    sorry das ganze Thema ist noch wirklich sehr neu für mich, und vielleicht wurden hier schon einige Fragen irgendwo beantwortet aber ich finde sie einfach nicht.
    Folgende Ausgangssituation:
    Ich, seit paar monaten endlich nach Studium beschäftigt:
    Netto: 1700€

    Meine Freundin:
    Lehramtsreferendarin, im nächsten Monat unglücklich Arbeitslos
    Folglich NULL

    Wir leben seit ihren Refanfang zusammen, heißt 1,5 Jahre. Der Termin beim Arbeitsamt steht noch aus.

    leider ist der große "RUN" auf Lehrerplätze schon weitgehend vorbei, sodass sie erst in einem Jahr wieder realistische Hoffnung hat, eine Stelle zu finden, welche ihrer Ausbildung wirklich entsprechen würde.
    Ihre Mutter ist selbst Witwe und hat auch nicht viel.

    Das Wort "Bedarfsgemeinschaft" hat mir im Internet schon offenbart, dass ich als ihr (lediglicher) Freund zur Kasse gebeten werden kann. Nur verstehe ich das im Internet richtig, dass dies so weit geht, bis wir gemeinsam nicht mehr hätten als 2 Hartz4-Empfänger?
    Ich meine wenn ich wirklich für sie KOMPLETT aufkommen würde, (Wohnung, KV, Eigene Wegkosten zur Arbeit, Verpflegung, etcetc) hätte ich am Ende selbst vielleicht 50€ mehr als ein Hartz4-Empfänger...obwohl ich arbeite. Ist das wirklich richtig?

    Zumal ich nicht mal der totale Leidtragende an der Situation bin. Natürlich tut das finanziell für mich ganz schön "weh", aber meiner Freundin geht es dabei noch schlimmer. Sie ist eine Person die eigentlich immer Stolz auf ihre Selbstständigkeit ist, auch im Studium. Sie kommt mit dieser Situation gerade noch weniger klar.

    mfg

    4 Mal editiert, zuletzt von nameless88 (26. Juni 2017 um 10:50)

  • Hallo @nameless88 ,

    das Jobcenter muss eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft bei euch vermuten, um euch als Bedarfsgemeinschaft anzusehen. Gründe für die Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft könnten in Eurem Fall folgende sein:
    #1 länger als ein Jahr zusammenleben,
    #2 befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

    Allerdings wird der § 7 Abs 3 a SGB II je nach Jobcenter und Sachbearbeiter oftmals anders ausgelegt. So ist z.B. #1 frühestens nach einem Jahr anzuwenden. Wenn man dem Sachbearbeiter erklärt, nicht füreinander einzustehen und getrennt zu wirtschaften dürfte #1 auch nach 1 1/2 Jahren keine Anwendung finden. Also es wäre möglich euch als Haushaltsgemeinschaft anzusehen, dies würde bedeuten, dass deine Freundin Anspruch auf den Regelsatz + 1/2 der KdU (Kosten der Unterkunft) hat.

    Überweise deiner Freundin kein Geld. Die Kontoauszüge müssen bei Antragsstellung vorgelegt werden und sobald Du auch nur einen Cent überwiesen hast, kann der Sachbearbeiter eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft vermuten.

    Fragen
    1. Habt Ihr getrennte Konten ?

    2. Warum wurde deiner Freundin gekündigt? (Sorry muss ich fragen, um eine korrekte Bearbeitung unsererseits zu gewährleisten)

  • Ja wir haben getrennte konten

    Naja, da sie bei mir offizielle Untermieterin ist, hat sie MIR monatlich ihren Teil der Miete überwiesen. Da ich auch etwas bestimmtes regelmäßig gekauft habe, hat sie mir dieses geld gleich mitüberwiesen (ihren anteil daran). Ansonsten gab es auch nur ein oder zwei fälle, wo man gemeinsam was bestellt hat und die jeweilige Person seinen teil überwiesen hat. Aber alles schon etwas her, könnte aber evtl notfalls sogar da noch Rechnungen neu anfordern.

    Hinzu kann man sagen, dass wir wirklich eine "WG-artige" lebensweise haben: wir haben nur eine günstige 2-zi-Wohnung, in der jeder sein eigenständiges Zimmer hat (Bett, schreibtisch, etc). Es war uns halt wichtig, dass trotz der kleineren Wohnung jeder seinen Rückzugsort hat. Auch alle Einkäufe wurden penibel aufgeteilt, mag jetzt für einige dämlich klingen, aber anfangs war ich noch Student, da musste ich auf jeden cent achten und wollte auch "nix geschenkt", und es ist irgendwie dabei geblieben. Auch haben wir keine gemeinsamen Möbel gekauft, man kann alles zuordnen, "wems gehört"

    4 Mal editiert, zuletzt von nameless88 (3. Juli 2017 um 15:40)

  • Hallo @nameless88

    Wenn deine Freundin das dem Sachbearbeiter im Jobcenter so schildert, dann solltet ihr als Wohngemeinschaft betrachtet werden. Sehe hier aufgrund deines zweiten Posts keinen Verdacht auf eine Bedarfsgemeinschaft. Falls ihr doch als Bedarfsgemeinschaft eingestuft werdet, sofort hier melden :)

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