Eingliederungsvereinbarung erhalten - Bitte um Prüfung und Vorschläge

  • Hallo Zusammen,

    Ich habe am Freitag eine EGV erhalten wie ich sie so nicht kenne und würde euch Bitten sie man unter die Lupe zu nehmen.

    Was mir ganz besonders aufgefallen ist, das sie bis auf weitere Gültigkeit haben soll. Ist das üblich, ist das zulässig?

    Ich bin über 55 Jahre alt, gebe es da nicht eine gesonderte Regel?

    Die EGV wurde von mir noch nicht unterschrieben.


    Wie sieht ein Verhandlungsschreiben für meinen Arbeitsvermittler aus?buergergeld.org/community/attachment/102/buergergeld.org/community/attachment/103/buergergeld.org/community/attachment/104/buergergeld.org/community/attachment/105/buergergeld.org/community/attachment/106/

    Einmal editiert, zuletzt von John Marie (2. Mai 2017 um 11:43)

  • Hallo Bass,
    habe soeben die Seite 5 noch hochgeladen.


    Habe deine Uploads und deinen Post ein wenig angepasst. Zwar benötigen wir Informationen, aber zu viele sind nicht gut ;)

    Da ich kein Spezialist für Eingliederungsvereinbarungen bin, halte ich mich allerdings aus diesem Thema raus. Bitte auf die Antwort von Usern warten, die sich tatsächlich damit auskennen.

  • Hallo John Marie!

    Hier die Fachliche Weisungen § 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung.
    Du kannst genau erkennen, welche Inhalte eine EGV haben muss. Was meinst
    du mit besondere Regel für 55 Jährige?

    Du bist doch arbeitsfähig, hast keine besonderen Einschränkungen und
    möchtest sicher auch noch nicht in Rente? Stelle das hier als Frage ein, weil
    Informationen fehlen.

    Deine EGV weist umfangreiche Unterstützung auf. So eine EGV sieht man
    tatsächlich selten. Meistens hat der Kunde nur Pflichten und das Jobcenter
    alle Rechte.

  • Sorry Grace, ich bin 58 Jahre und nicht wie geschrieben 55 und da gibt es eine Sonderregen für die Ü58jährigen.
    In Rente kann ich frühstens am dem 63 Lebensjahr so wie mir bekannt ist. Häte aber nichts dagegen sofort in Rente zu gehen und ich weiß nicht wie lange ich noch habe.
    Habe ein große Herzoperation hinter mir wie die Rekonstruktion der Aortenklappe und Ersatz der Aorta ascendens mittels Rohrprothese bei der Aneurysma im Jahr 2014

    Die § muss nan natürlich auch verstehen können auch den § 15 SGB II EGV.
    Leider bin ich nicht vom Fach.

    Was mir an meiner EGV sofort aufgefallen ist, dass da steht "gültig bis auf weiteres".
    Müssen hier nicht feste Daten genannt werden?

  • Was man jetzt machen könnte, wäre eine Überprüfung der Arbeitsfähigkeit
    durch den Ärztlichen Dienst. Hat du einen Schwerbeschädigten-Ausweis?
    Wenn ja, wie viel Prozent! Damit du nur noch im Rahmen deiner Möglichkeiten
    eine Beschäftigung aufnimmst.

  • Eine unbegrente Gültugkeit gibt es nicht. Eine EGV gilt für 6 Monate, dann ist sie fort zu schreiben. Einvernehmlich kann das auch für ein Jahr sein, zB wenn auch der WB für ein Jahr gilt.

    Die Bewerbungskosten sind nicht hinreichend konkretisiert, da muss ein Betrag stehen, der Höchstbetrag allein reicht nicht.

    Was das JC alles kann ist prima, aber wie eingangs ausgeführt: es sollen Förderungen vereinbart werden, nicht aufgezählt wie gefördert werden könnte.

    Da muss stehen das JC fördert durch dieses oder jenes, befürwortet und kann entspricht nicht dem Gegenstand einer Vereinbarung.

    Ansonsten nur irgenwelches Zeug, das schon im Gesetz steht. Zur Nutzung der Gelben Seiten würde ich mich nicht per EGV verpflichten lassen. Fünf Eigenbemühungen lassen sich hinkriegen wenn man auf Stellenanzeigen antwortet, da braucht man nicht blind in der Gegend rum telefonieren, weil irgendeine Fa. in den Gelben Seiten steht.

  • Bewerbungskosten sind konkretisiert, bis 350 Euro pro Kalenderjahr.
    Fahrkosten sind konkretisiert, bis 250 Euro je Vorstellungsreise.
    Im Übrigen kann auch eine EGV bis zu 1 Jahr abgeschlossen werden,
    wäre dann kein Einzelfall.

    Aber darum geht es mir hier nicht, nach den Angaben erscheint mir eine
    uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit fraglich und das wäre vorrangig
    zu klären. Wenn @John Marie nämlich nur eingeschränkt erwerbsfähig wäre,
    könnte die EGV so nicht abgeschlossen werden.

  • Bewerbungskosten sind konkretisiert, bis 350 Euro pro Kalenderjahr.

    Das ist nicht konkretisiert, da muss ein Betrag pro Bewerbung stehen. Muss ich jetzt wirklich das Urteil dazu suchen? In einem Vertrag muss der Vertragspartner schon wissen, was für angemessen gelten soll.

    Fahrkosten sind konkretisiert, bis 250 Euro je Vorstellungsreise.

    Das wäre recht großzügig.

    Im Übrigen kann auch eine EGV bis zu 1 Jahr abgeschlossen werden,
    wäre dann kein Einzelfall

    Sagte ich ja. Es muss dann einvernehmlich sein.

    Aber darum geht es mir hier nicht, nach den Angaben erscheint mir eine
    uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit fraglich und das wäre vorrangig
    zu klären. Wenn @John Marie nämlich nur eingeschränkt erwerbsfähig wäre,
    könnte die EGV so nicht abgeschlossen werden.

    Der Gedanke kam mir auch. Wenn Zweifel an der Erwerbsfähigkeit bestehen, sei es seitens des JC oder des "Kunden", muss eine ärztliche Begutachtung stattfinden um die Erwerbsfähigkeit festzustellen.

    Eine EGV kann nur mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten abgeschlossen werden. Der ärztliche Dienst hat festzustellen, ob und welchem Umfang eine Erwerbsfähigkeit besteht. Eine Vollzeitstelle oder noch mehr wie schon gebracht wird überschreitet vielleicht die gesundheitliche Leistungsgrenze.

    Definitiv gilt dabei nach neuester Rechtsprechung: in dem Umfang, in dem bereits gearbeitet wird, ist die Leistungsfähigkeit bereits erwiesen. Mehr könnte allerdings unzumutbar sein.

    Beim Thema ärztliche Begutachtung empfehle ich einen Blick auf die Datenschuztbestimmungen zu werfen und sich über die Schweigepflichtentbindung, die gern mal in widerrechtlicher Form verfasst wird, zu informieren.

  • @ John Marie:

    Du solltest mal mit deinem Haus- oder Facharzt besprechen, wie sie dazu stehen, dass du Vollzeit arbeiten sollst. Vielleicht halten sie deine Leistungsfähigkeit auch für erreicht, sie würden dem Amtsarzt ein paar entsprechende Gutachten zukommen und der stellt dann entweder auch fest, dass mehr Arbeit nicht zumutbar wäre, oder eben das Gegenteil, dann könntest du einen weiteren Gutachter bemühen. Oder er schreibt dich voll fitt und du freust dich wie belastbar du noch immer bist. Je nachdem.

  • :) Wenn dir der Gedanke kommt, dann schreibe das auch nächste Mal sofort.


    Das ist nicht konkretisiert, da muss ein Betrag pro Bewerbung stehen. Muss ich jetzt wirklich das Urteil dazu suchen? In einem Vertrag muss der Vertragspartner schon wissen, was für angemessen gelten soll.


    Na, rechnen können wir aber Alle noch, 350 Euro : 5 Euro pro Bewerbung = 70 Bewerbungen pro Jahr
    70 Bewerbungen : 12 = 5,8. Also 5 Bewerbungen im Monat, was ja auch konkret mit 5 angegeben wurde.

    Aber das ist für mich hier überhaupt zunächst kein Thema. Zweifel an der Erwerbsfähigkeit
    lassen den Abschluss einer EGV nicht zu. Also eine Begutachtung durch den ÄD beantragen.
    Dazu bitte die modifizierte Schweigepflichtentbindung benutzen. Die findest du hier:


    Datenschutz - Modifizierte Schweigepflichtentbindung

  • Wenn dir der Gedanke kommt, dann schreibe das auch nächste Mal sofort.

    Was ich wann schreibe bleibt erst mal mir überlassen. Zunächst wurde die Frage zu diesem Vorschlag einer EGV beantwortet. Darauf sollte geantwortet werden. Entweder mit einem eigenen Vorschlag, oder damit die Erwerbsfähigkeit erst mal feststellen zu lassen.

    Na, rechnen können wir aber Alle noch, 350 Euro : 5 Euro pro Bewerbung = 70 Bewerbungen pro Jahr
    70 Bewerbungen : 12 = 5,8. Also 5 Bewerbungen im Monat, was ja auch konkret mit 5 angegeben wurde.

    Das ist eine Milchmädchenrechnung und das steht da nicht. Der "Kunde" kann auch nur zwei Euro kriegen, oder 1,50, was immer des JC für angemessen halten könnte. Unabhängig von der Anzahl der Bewerbungen, der "Kunde" darf ja gern mehr als fünf Bewerbungen im Monat versenden, werden die Kosten nur bis zum Maixmalbetrag erstattet. Das steht da.

  • Hallo,

    wir wissen doch gar nicht, ob nicht schon eine Abklärung durch den ÄD erfolgt ist,denn die OP war ja bereits 2014.

    Wenn @John Marie noch 3 Stunden/Tag arbeiten kann trotz gesundheitlicher Einschränkung, wäre er ja noch erwerbsfähig.
    § 8 SGB II
    (1) Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

    Zum Inhalt EGV (aus meiner Sicht):

    Erstattung der Bewerbungskosten/Fahrtkosten sind so ausreichend bestimmt.

    Bundessozialgericht - B 14 AS 30/15 R - Urteil vom 23.06.2016:
    Anzuerkennende Probleme einer konkreten Bestimmung von Leistungen zur Kostenübernahme bereits vor dem Anfall von Bewerbungskosten machen eine verbindliche Bestimmung nicht von vornherein unmöglich; so kommt die Zusage dem Grunde nach in Betracht, dass Bewerbungsaktivitäten auf Antrag und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen sowie für Fahrkosten zu Vorstellungsgesprächen unterstützt werden;
    http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_14_AS_30.15_R.htm

    Vom Inhalt her ist die EGV nicht wild - 5 Bewerbungsbemühungen/Monat sind nicht zu beanstanden. Also noch nicht einmal schriftliche Bewerbungen müssen getätigt werden.

    Als Eigenbemühungen kommen neben der Inanspruchnahme der Beratungs- und Vermittlungsangebote der Leistungsträgers insb. in Betracht die Nutzung der Stelleninformationsdienste der Bundesagentur, die Auswertung von Stellenanzeigen in Tageszeitungen und Internet, der Besuch von Arbeitsplatzbörsen etc.
    vgl. Berlit in LPK- 4. Aufl., § 2, Rn 16, 23 und 25 zum SGB II

    Heißt also, zu den Bemühungen zählen auch die Stellensuche per Internet/Zeitung. Wichtig - alles dann auflisten 5/Monat
    z.B. 2.5.2017 Stellensuche auf Jobbörse.de, meinestadt.de Keine passenden Stellen gefunden
    8.5.2017 Stellensuche in Neues Deutschland Keine passenden Stellen gefunden
    usw.

    Persönlich finde ich das mit der Laufzeit -Bis auf weiteres - auch nicht korrekt.

    Da die gesetzliche Änderung der Laufzeit einer EGV gemäß § 15 Abs.3 SGB II nach 6 Monaten beidseitig geprüft und dann ggf. fortgeschrieben werden soll und man hieraus keine Laufzeit auf unbestimmte Zeit erkennen kann, wird durch eine Gültigkeitsdauer – Bis auf Weiteres - die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung nach spätestens 6 Monaten komplett ausgehebelt.

    Um einen Vertrag fortschreiben zu können, muss dieser einen Endzeitpunkt haben, nach dem er weitergeführt werden soll.

    Aber das ist wohl jetzt mit der Laufzeit -Bis auf weiteres- so üblich. Hab bereits mehrere EGV s mit dieser Laufzeit gesehen.


    @John Marie kann beim JC auch selber die Abklärung der Erwerbsfähigkeit beim ÄD beantragen, so noch nicht erfolgt.

    Wäre die Beantragung einer Erwerbsminderungsrente nicht eine Möglichkeit ?

    Alle, die seit dem 1. Juli 2014 in Erwerbsminderungsrente gehen, sind inzwischen besser abgesichert. Damit diese weiter von der Solidarität der Versicherungsgemeinschaft profitieren, sind Bezieher von Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten sie bis zum vollendeten 60. Lebensjahr gearbeitet – zum alten Verdienst. Das funktioniert so: Die Zurechnungszeit wird um zwei Jahre – von 60 auf 62 – verlängert.
    http://www.heimarbeit.de/in-rente-mit-5…rzigen-sollten/

    2 Mal editiert, zuletzt von Ghansafan (2. Mai 2017 um 18:34)

  • Erstmal vielen Dank an alle die sich die Mühe gemacht haben mir mit Rat beiseite zu stehen.

    Ich muss gestehen, dass ich damals meine Herzoperation dem Jobcenter verschwiegen habe um mir blöde Fragen von denen zu ersparen.
    Mit geht es gesundheitlich recht gut und habe schon kurz nach meiner OP auch keine Einschränkungen.
    Mit anderen Worten ich voll berufsfähig.

    Hab ich das jetzt so verstanden, dass ich die EGV, so wie sie jetzt ist, unterschreiben kann?
    Oder soll ich dem AV Änderungen mitteilen und wenn ja, welche genau und wie soll das aussehen?

    Sollte ich heut zu Tage in Rente gehen, bekäme ich ca. 400 Euro ausbezahlt. Ich wäre also auf jeden Fall Aufstocker.

    Könnt ihr mir Raten in Frührente zu gehen bzw. Erwerbsminderungsrente zu beantragen?
    Gibt es da auch Stellen, die dabei einen helfen?

    Ghansafan, vielen Dank für deinen Link,
    http://www.heimarbeit.de/in-rente-mit-5…rzigen-sollten/
    dass muss ich mir alles mal gründlich durch lesen und das wahrscheinlich mehrmals.

  • Erwerbsminderungsrente und voll berufsfähig ist ein Widerspruch in sich. Ich würde aufgrund der gesundheitlichen Vorbelastung mit dem Arzt über evtl. Einschränkungen bei der Berufswahl sprechen und diese in die EGV aufnehmen lassen.

    Die anderen Änderungen die von den Usern hier vorgeschlagen wurden:
    - Begrenzung der Gültigkeit der EGV auf sechs Monate bzw. maximal ein Jahr
    - Konkretisierung der Bewerbungskosten: 5 Euro pro Bewerbung (maximal 350,00 Euro pro Jahr)

  • #1 Bei der Gültigkeit würde es reichen, wenn du den kürzeren Zeitraum nennst und diesen mit § 15 Abs. 3 SGB II begründest.
    #2 Dass schriftliche Bwerbungen pauschal in Höhe von 5,00 Euro (maximal 350,00 Euro pro Kalenderjahr) übernommen werden.


    In deinem Fall sind das so unwesentliche Änderungen, dass könntest du evtl. sogar telefonisch klären. Erhälst du dann keine geänderte EGV, kannst du dies immer noch schriftlich einreichen.

    Trotzdem sehr gute EGV des Sachbearbeiters, der hat sich wirklich mühe gegeben.


    Und im Eigeninteresse solltest du dich wie schon mehrfach erwähnt mit deinem Arzt kurzschließen, um evtl. dir nicht zumutbare Tätigkeiten ausschliessen zu lassen.

  • Ist doch nett.

    Wenn er das nicht tut kann man immer noch auf die Rechtsgrundlage hinweisen.

  • Mit dem Rest bist du einverstanden?

    Ich würde vorschlagen die ganzen kann-Regelungen zu konkretisieren: das JC übernimmt dieses oder jenes, Dass es das kann steht schon im Gesetz, dass es das tut wäre eine Vereinbarung im Sinne dieses Vertrages.

    Und warum sollen Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen von Minijobs nicht bezahlt werden, wenn ein erklärtes Ziel der Vereinbarung die Aufnahme eines weiteren Minijobs ist? Wenn du dich hier bewerben sollst müssen auch die Fahrtkosten übernommen werden.

  • Wie @Bass386 schon schrieb:

    #1 Bei der Gültigkeit würde es reichen, wenn du den kürzeren Zeitraum nennst und diesen mit § 15 Abs. 3 SGB II begründest.
    #2 Dass schriftliche Bwerbungen pauschal in Höhe von 5,00 Euro (maximal 350,00 Euro pro Kalenderjahr) übernommen werden.


    In deinem Fall sind das so unwesentliche Änderungen, dass könntest du evtl. sogar telefonisch klären. Erhälst du dann keine geänderte EGV, kannst du dies immer noch schriftlich einreichen.

    Trotzdem sehr gute EGV des Sachbearbeiters, der hat sich wirklich mühe gegeben.


    Weitere Änderungen sind nicht notwendig! Wir können bis zu weiteren Informationen
    das Thema hiermit abschließen.

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