Fortzahlungsantrag wird nich bearbeitet

  • Hallo ihr Lieben

    es geht um folgendes. wir haben unseren fortzahlungsantrag gestellt. nach meiner anfrage wie weit sie den diesmal seien bekam ich heute eine email von der leistungsabteilung. meine frage iat ob dies so rechtens ist oder ich was dagegen tun kann abgesehen davon die unterlgen einzureichen die ja eigentlich vorliegen. dazu muss gesagt werden das ich seit 2014 nur noch theater mit dem jobcenter habe. es verschwinden ständig unsere unterlagen ect. wir sind nur noch aufstocker aber auch leider auf dieses geld angewiesen.
    folgendes schreiben war in der email:

    mit Schreiben vom 13.07.2016 und 26.09.16 habe ich Sie gebeten, bei der abschließenden Klärung Ihres Anspruchesauf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mitzuwirken. Bisher liegen folgende Unterlagen nicht vor:- Die Kopie der Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2015 (wurde nicht mit Posteingang 11. Juli2016 eingereicht), mit Nachweis über die aktuelle Mietzusammensetzung.-Einen Nachweis, wann Sie das Guthaben in Höhe von 78,26 Euro aus der Betriebskostenabrechnung vom10.06.2015 für das Abrechnungsjahr 2014 erhaten haben.Sofern die Abrechnung für das Jahr 2015 ebenfalls ein Guthaben ausweist, ist auch hier der Nachweis erforderlich,wann Sie das Guthaben erhalten habenAUSSERDEM: Nachweis über die aktuell zu zahlende Miete.Bitte reichen Sie diese Angaben bei Ihrem Jobcenter bis 27.01.2017 ein.Ohne vollständige Unterlagen kann nicht festgestellt werden, ob und inwieweit ein Anspruch auf Leistungen für Sieund die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen besteht.

    ist das so rechtens? was hat denn die betriebskostenabrechnung von2014 mit dem fortzahlungsantrag zutun ?( und ist die voraussetzungen für erwartende leistungen nicht mit dem folgeantrag erbracht worden??? die unterlagen kann und werde ich am donnerstag einreichen aber ich hätte trotzdem gern was in der hand so zu sagen. ich hoffe ich versteht was ich meine

    liebe grüße
    das bienchen

  • Hallo,

    ist die voraussetzungen für erwartende leistungen nicht mit dem folgeantrag erbracht worden???

    Nein, Denn die von Dir als "erwartende Leistungen" bestehen zu einem großen Teil auch aus den Kosten für die Unterkunft. Und hier spielt dann wiederum die Betriebskostenabrechnung eine große Rolle, um die aktuelle Miete zu ermitteln - aus Deinem eigentlichen Mietvertrag ist diese nämlich nicht erkennbar.

    was hat denn die betriebskostenabrechnung von2014 mit dem fortzahlungsantrag zutun

    Nichts. Aber ich befürchte mal, daß Du dennoch die Frage beantworten mußt - im Rahmen der Mitwirkungspflicht. Die Alternative wäre die Weigerung, die dann dazu führen könnte, daß Leistungen versagt werden und Du erst mühsam den Rechtsweg einschreiten müßtest.

    Gruß!

  • vielen dank für deine antwort hoppel.
    das jobcenter hat ja die aktuelle betriebskostenabrechnung mit der aktuellen miete. das wurde zusammen mit dem fortzahlungsantrag ja abgegeben.

    dacht ich mir. zumal sie ja alle betriebskosten abrechnungen ja bekommen haben.
    vielen dank und einen schönen abend

  • Hallo Bienchen36!

    Wenn Du Leistungen des JC beantragst, musst Du Deine Hilfebedürftigkeit nachweisen. Deshalb musst Du selbstverständlich alle Auskünfte und Unterlagen vorlegen, die das JC benötigt, um Deinen Anspruch berechnen zu können. Das gehört zu Deinen Mitwirkungspflichten. Und das gilt für einen Erstantrag und für einen Weiterbewilligungsantrag gleichermaßen.

    Auch unabhängig von diesen Anträgen bist Du verpflichtet, jede Änderung in Deinen persönlichen bzw. wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen. Dazu gehört auch, die jährlichen Verbrauchsabrechnungen unverzüglich dem JC vorzulegen. Auch das ist Bestandteil Deiner Mitwirkungspflichten. Tust Du dies nicht, kann das Jobcenter - nach Fristsetzung und Belehrung über die Rechtsfolgen einer unterlassenen Mitwirkung - bewilligte Leistungen entziehen bzw. beantragte Leistungen versagen.

    Von daher solltest Du alles daran setzen, die Abrechnungen schnellstens dem JC vorzulegen.

    Gleichwohl:

    Unterlagen, die das JC für die Bearbeitung des Weiterbewilligungsantrages nicht benötigt, musst Du aber - ebenso selbstverständlich - nicht vorlegen, um die Entscheidung über Deinen Weiterbewilligungsantrag zu ermöglichen. Oder anders formuliert: Was "nichts" mit dem Weiterbewilligungsantrag zu tun hat, braucht das JC für seine Entscheidung auch nicht. Dann darf es die Vorlage solcher Unterlagen auch nicht zur Voraussetzung für eine Entscheidung über den Weiterbewilligungsantrag machen.

    Stellt sich also die Frage: Braucht das JC die Abrechnungen 2014 und 2015 für die Entscheidung über den Weiterbewilligungsantrag?

    Um es vorweg zu sagen: Nicht zwangsläufig.

    Was das Jobcenter insoweit zunächst benötigt, sind Informationen über die aktuellen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und der Heizung. Die ergeben sich aus einer Verbrauchsabrechnung eigentlich nicht. Wohnungsbaugesellschaften schreiben die aktuellen Daten aber in die Abrechnung hinein. Dann ist die Abrechnung auch so etwas wie eine Mietbescheinigung. Die Daten in der Abrechnung für 2014 sind aber längst nicht mehr aktuell und die für 2015 wohl auch nicht.

    Was eigentlich nur benötigt wird, ist eine aktuelle Mietbescheinigung, die angesichts der fortgeschrittenen Zeit seit der Folgeantragstellung eben auch die Zeit ab Folgeantragstellung abdecken sollte.

    Deshalb will das JC - auch - einen Nachweis über die aktuell zu zahlende Miete, wie Dein Zitat aus dem JC-Schreiben zeigt.

    Die Betriebskostenabrechnungen will das JC aus einem ganz anderen Grund. Bzw. aus zwei Gründen:

    1. Guthaben/Rückzahlungen aus Verbrauchsabrechnungen, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift. Das will das JC prüfen und dazu braucht das JC auch den jeweiligen Rückzahlungstermin. Mit den zukünftigen bzw. aktuellen KdU hat dies nicht zu tun. Es geht so oder so nur um eventuelle Rückforderung des JC gegen Dich, wenn und soweit das Guthaben dem JC zusteht.

    2. Verbrauchsabrechnungen ermöglichen die Überprüfung der Angemessenheit eines Teils der KdU. Und damit auch der Kürzung der KdU auf das angemessene Maß. Im Falle eines Guthabens ist dies zwar nicht ausgeschlossen, aber unwahrscheinlich. Allerdings darf das JC nicht einseitig die Abschläge reduzieren, wenn die tatsächlichen Abschläge gemessen am tatsächlichen Ver brauch überhöht, aber noch angemessen sind.

    Letztlich ist es aber egal, aus welchem Grunde Du die Betriebskostenabrechnung vorlegen musst. Tu es einfach. Du hast eh keine andere Wahl. Was nutzt es Dir, wenn Du Recht hast, aber trotzdem nicht an Dein Geld kommst.

    Gruß
    P.

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