Anspruch trotz fehlender Mitwirkung geltend machen?

  • Hallo,

    ich hoffe mir kann jemand bei meinem Problem helfen.

    Ich habe bis Ende Mai Hartz 4 bezogen und dann wurde es eingestellt, da wir mein Elternhaus verkauft hatten. Das Geld ging auf einem Erbengemeinschaftskonto ein, da wir erstmal offene Posten bezahlen und aufteilen mussten. Ich soltte mich melden wenn es aufgeteilt ist, da geprüft werden sollte ob ich nach den ganzen Abzügen noch Anspruch habe. Ich bin davon ausgegangen das genug bleibt und sich das erledigt hat. Im September kam eine Erinnerung das ich die Kontoauszüge einreichen sollte und die Auskunft zu meinem Anteil. Mein Bruder hat sich um alles gekümmert und auch immer die Kosten des Hauses bezahlt da ich mit meinem Hartz4 nicht an den Kosten beteiligen konnte.
    Jedenfalls dachte ich es bleibt genug Geld für mich übrig aber bis auf die 4000 die ich über die Monate verteilt bekommen habe kriege ich nix aus dem Hausverkauf (wäre wohl bei Hartz 4 nicht anrechenbar).

    Ich habe ja in der Zeit (seit Anfang 2015) nix eingereicht (weil es erst alles aufgeteilt werden musste und dann weil ich dachte es bleibt genug übrig), also so wie sie es auslegen nicht mitgewirkt. Kann ich wenn ich noch den Anspruch gehabt hätte den noch geltend machen? ich könnte denen ja erklären warum ich das nicht getan habe aber das wird sie warscheinlich nicht interessieren und die werden das aufgrund des nicht mitwirkens ablehnen. Es wäre echt schön wenn mir jemand weiterhelfen könnte, denn ich habe durch die Einstellung der Leistungen im Mai z.B. Schulden bei der Krankenkasse (freiwillige Versicherung) usw..

  • Hallo,

    Deine Frage läßt sich ohne Kenntnis der Akten und Unterlagen nicht hier beantworten.

    Grundsätzlich besteht rückwirkend kein Anspruch auf ALG II.

    Ich würde Dir raten, bei Deinem Amtsgericht einen Beratungsschein (einmalige Kosten 20 €, sofern Du Geringverdiener bist) zu beantragen und damit einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Der kann dann etwaige Ansprüche prüfen.

    Gruß!

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