Was ist verwertbares Vermögen

  • Hallo, ich bin 36 und eigentlich Freiberufler. Lief auch ganz gut, bis ich im August dieses Jahres plötzlich arbeitsunfähig erkrankt bin. Seither lebe ich von 670 Euro Krankengeld und habe daher zum Aufstocken notgedrungen Hartz IV beantragt. Der Antrag wurde nun abgelehnt. Begründung: Ich hätte zu viel Vermögen auf dem Konto. Ich hatte den Antrag Ende Oktober zum 1.10.15 gestellt. Dazu hat man dann meinen Kontostand vom 30. September genommen - da war noch deutlich mehr auf meinem Konto als der mir zustehende Freibetrag in Höhe von 6150 Euro. Daher die Ablehnung. Nun kommt aber der Punktus Knackus: Am 6. Oktober 2015 (also nur fünf Tage nach dem Kontostand vom 30.9.) bekam ich vom Finanzamt den Einkommenssteuerbescheid für 2014 nebst Vorauszahlungsbescheid für 2015 in etwa derselben Höhe. Beides zusammen insgesamt mehrere Tausend Euro und fällig jeweils zum 9.11. bzw. 10.12.15. Mit diesem Bescheid war für mich klar, dass mein Kontostand binnen der nächsten Wochen um diese Summe schrumpfen - und damit unter die Freibetragsobergrenze rutschen - würde. Doch das Jobcenter hat sich diesen Bescheid offenbar gar nicht angesehen, obwohl ich ihn dem Antrag extra beigelegt hatte.

    Nun spricht SGB II ja ganz klar von "verwertbarem" Vermögen, das bei Hartz IV angerechnet wird.
    Aus meiner Sicht sind jene Beträge, die das Finanzamt als feste Forderung mit Fälligkeitsdatum bereits für sich reklamiert hatte, aber kein verwertbares Vermögen mehr. Ich kann doch kein Geld für mich verwenden, das mir quasi schon nicht mehr gehört. Genau deshalb hatte ich den Antrag nach diesem FA-Bescheid ja gestellt, weil ich genau wusste, dass es nach diesem Riesen-Batzen auf meinem Konto ziemlich duster würde. Und es gehen ja auch jeden Monat noch ein paar Hundert Euro davon ab, die ich für meinen Lebensunterhalt brauche - zumindest, solange das Jobcenter mir nicht unter die Arme greift.
    Nun meine Frage: Wie seht ihr das mit dem "verwertbaren Vermögen"? Ich bin bereits in Widerspruch gegangen gegen den Bescheid. Aber das wird wohl Monate dauern. Das Jobcenter hat mir geraten, einen neuen Antrag zu stellen - allerdings erst zum 1. Dezember! Ich sehe das ehrlich gesagt nicht ein, dass ich auf Geld verzichten soll, dass mir eigentlich zusteht, wenn ich nachweislich am 6. Oktober nur noch etwas über 5500 Euro auf meinem Konto hatte, über die ich auch tatsächlich uneingeschränkt verfügen hätte können. Danke für eure Antworten schon mal im Voraus.

  • Hm. Schade, dass offenbar keiner Rat weiß. Dann versuch ich es mal woanders. In diesem Falle wäre es mir lieb, wenn die Forumsbetreiber meinen Eintrag wieder löschen könnten. Ich hatte hier viele fallbezogene Details gepostet in der Hoffnung, Hilfe zu bekommen. Aber wenn keiner antwortet, ist das ja auch für andere nicht wirklich hilfreich, und dann wäre es mir lieber, der Eintrag verschwände wieder. Wäre nett. Danke.

  • Grundsätzlich gilt: Vermögen - Schulden - persönlicher Freibetrag = verwertbares Vermögen.
    Dann geht es auch schon los: Wieviel ist dein altes Auto wert? Ist es dir zuzumuten, das zu verkaufen?
    Das JC sagt (ob richtig oder nicht, sei dahin gestellt): Bei einem Erlös von 10.000 aus dem alten kannst du dir ein neues gebrauchtes für weniger leisten.
    Das selbstgenutzte Wohneigentum ist auch so eine Sache. Erstens muss dir das JC bei einem Verkauf dann regelmäßig die Miete zahlen. Zweitens ist immer noch fraglich, ob du das überhaupt verkaufen kannst und zu welchem Preis.
    Vermögen, was in Geld vorhanden ist (Sparbücher, Aktien, Fondsanteile usw.) ist normalerweise leicht zu verwerten. Auch deine Sammlung von Briefmarken usw.
    Stand Januar 2015
    § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen
    (1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
    (2) Vom Vermögen sind abzusetzen
    1.** ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft
    lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3*100 Euro; der
    Grundfreibetrag darf für jede volljährige Person und ihre Partnerin oder ihren Partner jeweils den nach Satz
    2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen,
    1a.** ein Grundfreibetrag in Höhe von 3*100 Euro für jedes leistungsberechtigte minderjährige Kind,
    2.** Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens
    einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin
    oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
    3.** geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem
    Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten
    kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen
    leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2
    maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
    4.** ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft
    lebenden Leistungsberechtigten.
    Altersvorsorge in Höhe des nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens
    einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge, soweit die Inhaberin
    oder der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet,
    geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit die Inhaberin oder der Inhaber sie vor dem
    Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten
    kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 750 Euro je vollendetem Lebensjahr der erwerbsfähigen
    leistungsberechtigten Person und deren Partnerin oder Partner, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2
    maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt,
    ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft
    lebenden Leistungsberechtigten.
    Bei Personen, die
    1.** vor dem 1. Januar 1958 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 9*750 Euro
    und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 48*750 Euro,
    2.** nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach
    Satz 1 Nummer 1 jeweils 9*900 Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils
    49*500 Euro,
    3.** nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, darf der Grundfreibetrag nach Satz 1 Nummer 1 jeweils 10*050
    Euro und der Wert der geldwerten Ansprüche nach Satz 1 Nummer 3 jeweils 50*250 Euro
    nicht übersteigen.

    (3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen
    1.** angemessener Hausrat,
    2.** ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person,
    3.** von der Inhaberin oder dem Inhaber als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnete
    Vermögensgegenstände in angemessenem Umfang, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person
    oder deren Partnerin oder Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
    befreit ist,
    4.** ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende
    Eigentumswohnung,
    5.** Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks von
    angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger
    Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens
    gefährdet würde,
    6.** Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine
    besondere Härte bedeuten würde.
    Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs der Leistungen zur Grundsicherung für
    Arbeitsuchende maßgebend.
    (4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt
    maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung
    für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche
    Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.

    Vom wirklichen Tacitus: Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen.

  • Hallo,

    Zitat

    Grundsätzlich gilt: Vermögen - Schulden - persönlicher Freibetrag = verwertbares Vermögen.

    Nein. Der Grundsatz lautet Vermögen - Freibetrag = verwertbares Vermögen. Schulden spielen dabei i.d.R. keinerlei Rolle.

    Zitat

    Aber wenn keiner antwortet,

    Äh - kann es sein, daß auch wir Weihnachten und Silvester mal eine Auszeit brauchen?

    Zitat

    Doch das Jobcenter hat sich diesen Bescheid offenbar gar nicht angesehen, obwohl ich ihn dem Antrag extra beigelegt hatte.

    Muß es auch nicht. Hier wäre maximal der Bescheid und der Zahlungsnachweis erfoderlich. Im übrigen ist vom Zustand bei der Antragstellung auszugehen. Du hast zum 01.10. ALG II beantragt, womit das Vermögen mit Stand vom gleichen Datum enstcheidend ist. Und zu diesem Zeitpunkt konntest Du durchaus frei über das Vermögen verfügen, denn der Bescheid kam ja erst am 06.10. und war dann auch noch mit einer Fälligkeitsfrist versehen. Selbst wenn diese Fällig meinetwegen nur 14 Tage ausgemacht hat, hast Du damit 3 Wochen im Oktober Leistungen beantragt, auf die Du keinen Anspruch hast, weil Du frei verfügbraes Vermögen oberhalb der Grenzen hattest.

    Gruß!

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!