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Heizkosten: Sozialamt hilft auch Rentnern ohne Grundsicherung

Die laufenden Abschläge lassen sich noch aus der Rente bezahlen, für die Nachforderung aus der Jahresabrechnung reicht das Geld dagegen nicht. In dieser Situation kommt Hilfe vom Sozialamt auch für Rentner infrage, die bisher ohne Grundsicherung auskommen. Eine hohe Heizkostennachzahlung kann den Anspruch für einen einzigen Monat auslösen. Der Antrag muss allerdings rechtzeitig eingehen, damit das Sozialamt die Nachzahlung für diesen Monat berücksichtigen kann.

Ein teurer Monat genügt

Die Grundsicherung im Alter ist nicht auf Menschen beschränkt, deren Rente jeden Monat unter dem Existenzminimum liegt. Das Sozialamt vergleicht das anrechenbare Einkommen mit dem anerkannten Bedarf des jeweiligen Monats und berücksichtigt das einzusetzende Vermögen. Zum Bedarf gehören neben dem Regelbedarf auch mögliche Mehrbedarfe und die Wohn- und Heizkosten, für deren Anerkennung die Angemessenheitsregeln des § 35 SGB XII gelten.

Kommt eine rechtlich zulässige Heizkostennachforderung für die weiterhin bewohnte Wohnung hinzu, steigt der Bedarf in dem Monat, in dem sie fällig wird. Dass der abgerechnete Verbrauch aus dem Vorjahr stammt, verhindert die Hilfe nicht. Auch wer damals ohne Sozialhilfe auskam, kann durch die Nachforderung erstmals Anspruch auf Grundsicherung haben.

Grundsicherung wegen Alters gibt es erst nach Erreichen der persönlichen Altersgrenze nach § 41 SGB XII. Wer schon vorher Altersrente bezieht, kann beim Sozialamt prüfen lassen, welche andere Hilfe für ihn infrage kommt.

Bei 1.000 Euro Nachzahlung sind 800 Euro Hilfe möglich

Wie sich die zusätzliche Rechnung auswirkt, zeigt eine Modellrechnung für einen alleinstehenden, in Deutschland lebenden Rentner im Alter von 70 Jahren. Sein anerkannter Monatsbedarf einschließlich Wohnung und laufender Heizung beträgt 1.200 Euro, während ihm nach Abzügen und Freibeträgen 1.400 Euro anrechenbares Renteneinkommen bleiben. Außerdem hat er 3.000 Euro Ersparnisse und kein weiteres einzusetzendes Vermögen.

Ohne Nachzahlung liegt sein Einkommen somit 200 Euro über dem Bedarf. Obwohl er alle Abschläge gezahlt hat, fordert der Versorger mit der Jahresabrechnung weitere 1.000 Euro, die im November fällig werden. Für die Modellrechnung wird angenommen, dass die Nachforderung rechtlich zulässig ist und das Sozialamt die gesamten 1.000 Euro als Heizkostenbedarf anerkennt.

BerechnungBetrag
Laufender anerkannter Monatsbedarf1.200 Euro
Zusätzliche Heizkostennachzahlung1.000 Euro
Gesamtbedarf im November2.200 Euro
Abzüglich anrechenbarer Rente1.400 Euro
Grundsicherung für November800 Euro

Das Sozialamt übernimmt in diesem Beispiel rechnerisch 800 Euro der Nachforderung. Die übrigen 200 Euro deckt der Einkommensüberschuss dieses Monats. Im Dezember entsteht bei unveränderten laufenden Kosten und unverändertem Einkommen kein weiterer Anspruch.

Weil die zusätzliche Zahlung im November fällig wird, wird die Nachforderung in diesem Monat berücksichtigt und nicht auf das Verbrauchsjahr verteilt. Ebenso wenig darf das Sozialamt für diese Berechnung die Rentenüberschüsse der kommenden Monate heranziehen.

Kleine Rücklagen bleiben geschützt

Die 3.000 Euro Ersparnisse aus dem Beispiel muss der Rentner nicht zuerst verbrauchen, denn bei einem Alleinstehenden bleiben Geldbeträge bis 10.000 Euro als Schonvermögen geschützt. Außerdem zählt etwa angemessener Hausrat zum Schonvermögen.

Bei Paaren reicht es dagegen nicht, nur die Rente des Antragstellers zu betrachten. Das Sozialamt berücksichtigt nach § 43 SGB XII auch Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners oder des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, ohne dessen notwendigen Lebensunterhalt oder die gesetzlichen Vermögensfreibeträge anzutasten.

Der Fälligkeitsmonat entscheidet

Für den Antrag ist der Zahlungstermin der Rechnung entscheidend. Geht die Abrechnung im Oktober ein, wird die Nachforderung aber erst im November fällig, gehört der zusätzliche Bedarf in den November. Spätestens bis zum Ende dieses Monats muss der Antrag eingegangen sein. Bei einem Brief zählt der Eingang, nicht der Tag, an dem er zur Post gebracht wurde.

Nach § 44 Abs. 2 SGB XII wirkt der Antrag auf den Monatsanfang zurück. Wer im Beispiel erst im Dezember Grundsicherung beantragt, erreicht damit den November nicht mehr. Eine noch unbezahlte Novemberrechnung wird durch das spätere Einreichen nicht zum neuen Dezemberbedarf.

Hat der Rentner dagegen schon laufende Abschläge nicht gezahlt, sind diese Rückstände Energieschulden. Sie werden nicht dadurch zu einem neuen Heizkostenbedarf, dass der Versorger sie in der Jahresabrechnung erneut aufführt. Für ihre Übernahme gelten andere Voraussetzungen.

Antragseingang sichern, Nachweise nachreichen

Um den Antrag rechtzeitig zu stellen, muss nicht erst das gesamte Formular ausgefüllt sein. Ein formloser Antrag auf Grundsicherung genügt, aus dem der Antragsteller und sein Wunsch nach der Leistung erkennbar sind. Wer zugleich die Nachforderung und den Fälligkeitsmonat nennt, erleichtert die Zuordnung. Fehlende Angaben, Formulare und Belege können anschließend nachgereicht werden.

Bei persönlicher Abgabe lässt sich der Eingang auf einer Kopie bestätigen. Auch die Abgabe bei einer Gemeinde oder einem anderen Sozialleistungsträger wahrt nach § 16 SGB I den Antragszeitpunkt. Diese Stellen müssen den Antrag an das zuständige Sozialamt weiterleiten.

Für die Berechnung benötigt das Sozialamt insbesondere:

  • die vollständige Heizkostenabrechnung mit Nachzahlungsbetrag und Fälligkeit,
  • den Rentenbescheid und Nachweise über weitere Einnahmen,
  • Unterlagen über Miete, laufende Heizkosten und geleistete Vorauszahlungen,
  • Kontoauszüge und Nachweise über vorhandenes Vermögen.

Wer bereits Grundsicherung bezieht, legt dem Sozialamt die vollständige Jahresabrechnung vor, ohne dafür einen zusätzlichen Antrag stellen zu müssen. Verlangt der Versorger zugleich höhere laufende Abschläge, sollte auch der neue Betrag mitgeteilt werden, denn dadurch kann sich der Anspruch für die folgenden Monate erhöhen.