30 Beitragsmonate für ein vor 1992 geborenes Kind, aber 60 Monate für die eigene Altersrente: Wer außer der Kindererziehung kaum Versicherungszeiten bei der Rentenversicherung gesammelt hat, bekommt deshalb womöglich noch keine Rente. Mit freiwilligen Beiträgen lässt sich die Lücke schließen. Ältere Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen sogar mehrere Jahre auf einmal nachzahlen und dadurch erstmals eine monatliche Rente erhalten.
Ein Kind bringt bis zu 30 Monate
Für ein vor 1992 geborenes Kind erkennt die gesetzliche Rentenversicherung derzeit bis zu zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit an. Werden die vollen 30 Monate berücksichtigt, ist damit die Hälfte der fünfjährigen Mindestversicherungszeit für eine Regelaltersrente erreicht. Bei zwei vollständig anerkannten Erziehungszeiten können bereits die zwei Kinder für eine eigene Rente reichen.
Mit nur einem Kind kommt es dagegen auf die übrigen Zeiten im Rentenkonto an. Wer beispielsweise vor der Familienphase gearbeitet hat, bringt möglicherweise schon einen Teil der fehlenden Monate mit. Die Erziehungszeiten müssen dabei dem Elternteil zugeordnet sein, der die Rente beansprucht. Sobald zusammen mindestens 60 anrechenbare Monate erreicht sind und die persönliche Regelaltersgrenze erfüllt ist, besteht Anspruch auf die Regelaltersrente.
Mütterrente: Zwei Kinder können für eine eigene Rente reichen
Eigene Beiträge ermöglichen die Rentenzahlung
Fehlen weiterhin Monate, können freiwillige Beiträge den Rentenanspruch begründen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich für Eltern hin, deren Kindererziehungszeiten allein noch nicht reichen. Der Mindestbeitrag beträgt 2026 monatlich 112,16 Euro. Wer mehr einzahlt, erhöht damit die spätere Rente. Für die Wartezeit zählt der jeweilige Kalendermonat aber auch mit einem höheren Beitrag nur einmal.
Der finanzielle Vorteil kann hier deutlich über die zusätzlichen Rentenpunkte aus der Einzahlung hinausgehen: Wird dadurch die Wartezeit erfüllt, fließen auch die bereits erworbenen Punkte aus der Kindererziehung in eine laufende Altersrente ein. Wie viel die Einzahlung bewirkt, hängt deshalb sowohl von der verbleibenden Lücke als auch von den schon vorhandenen Rentenpunkten ab.
Offen steht die freiwillige Versicherung grundsätzlich Menschen ab 16 Jahren mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht rentenversicherungspflichtig sind. Deutsche können auch aus dem Ausland einzahlen. Selbst nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist das noch möglich, solange keine gesetzliche Altersvollrente bindend bewilligt ist oder bezogen wird.
Ältere Eltern können auf einmal nachzahlen
Für Eltern der Jahrgänge 1954 und älter gibt es einen besonderen Weg. Sie haben ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht und können nach § 282 Abs. 1 SGB VI fehlende Beiträge für zurückliegende Monate nachzahlen. Voraussetzung ist, dass ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die fünfjährige Wartezeit beim Erreichen der Altersgrenze noch nicht erfüllt war. Außerdem müssen sie rentenversicherungspflichtig oder zur freiwilligen Versicherung berechtigt sein.
Die Rentenversicherung lässt dann eine Nachzahlung für genau die Monate zu, die weiterhin bis zum Rentenanspruch fehlen. Dafür kommen Zeiten ab dem 16. Geburtstag infrage, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind. So lässt sich auch eine größere Lücke auf einmal schließen. Eine allgemeine Antragsfrist nach Erreichen der Altersgrenze sehen die DRV-Regeln zur Nachzahlung für diese Eltern nicht vor.
Sind beispielsweise ausschließlich die vollen 30 Erziehungsmonate für ein Kind anerkannt, fehlen noch einmal 30 Monate. Bei einer zugelassenen Nachzahlung zum Mindestbeitrag von 2026 kosten sie zusammen 3.364,80 Euro. Damit sind die erforderlichen 60 Monate erreicht. Stehen daneben bereits 18 Beitragsmonate aus einer früheren Beschäftigung im Konto, die sich zeitlich nicht mit der Kindererziehung überschneiden, bleiben dagegen nur zwölf Monate offen. Zum selben Mindestbeitrag beträgt die Nachzahlung dann 1.345,92 Euro.
Welcher Monatsrente dieser einmalige Aufwand gegenübersteht, lässt sich vor der Einzahlung von der DRV berechnen. Sie berücksichtigt dafür die gesamten Rentenpunkte einschließlich der nachzuzahlenden Beiträge.
Jüngere Eltern brauchen mehr Vorlauf
Für ab 1955 Geborene führt der reguläre Weg über Beiträge für das laufende Jahr. Auch Monate des Vorjahres lassen sich noch ergänzen, solange die gesetzliche Zahlungsfrist läuft. Bei einer größeren Lücke erstreckt sich der Aufbau des Anspruchs deshalb auf mehrere Jahre. Wer für alle zwölf zulässigen Monate eines Jahres einzahlt, gewinnt damit ein Jahr für die Wartezeit.
Beiträge für 2026 können regulär noch bis zum 31. März 2027 gezahlt werden. Das ergibt sich aus § 197 Abs. 2 SGB VI. Für eine Zahlung erst im Folgejahr ist allerdings der dann maßgebliche Mindestbeitrag zu beachten. Die 112,16 Euro aus der Beispielrechnung gelten für Zahlungen im Jahr 2026.
Ab 2028 fehlen weniger Monate
Die Mütterrente III verändert auch diese Rechnung. Bei einem erstmaligen Rentenbezug ab Januar 2028 werden für vor 1992 geborene Kinder bis zu drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt. Mit den vollen 36 Monaten für ein Kind fehlen ohne weitere Zeiten dann noch 24 Monate bis zur Wartezeit. Die zusätzlichen Beitragsmonate ab 2028 verringern also die Zahl der selbst zu finanzierenden Monate. Der nötige Geldbetrag hängt wiederum von den dann geltenden Beitragswerten ab.
Mehr Mütterrente ab 2027 – Beitragslücken schließt die Reform erst 2028
Warten hat allerdings ebenfalls einen Preis, wenn eine Nachzahlung schon vorher den Rentenbeginn ermöglichen würde: Bis 2028 entgehen dann laufende Monatsrenten. Bei der Entscheidung müssen deshalb die Beiträge und die Rentenzahlungen für beide Starttermine gegenübergestellt werden.
Der Antrag zählt für den Rentenbeginn
Wer nachzahlen kann und die Altersgrenze bereits erreicht hat, sollte zugleich die Regelaltersrente beantragen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft das Konto, lässt die Nachzahlung per Bescheid zu und legt die Zahlungsfrist fest. So lassen sich die fehlenden Beiträge und der Beginn der Rente zusammen klären.
Dauert die Bearbeitung länger, kann nach den DRV-Regeln zum Rentenbeginn bereits das Datum des Antrags auf Beitragszahlung zählen. Voraussetzung ist, dass Versicherte das Verfahren nicht schuldhaft verzögern und nach der Zulassung rechtzeitig einzahlen. Dafür sieht die DRV bei Berechtigten im Inland grundsätzlich drei Monate vor. Halten sie diese Bedingungen ein, kostet die längere Bearbeitung keine Rentenmonate.
