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1.661 Euro extra zur Erwerbsminderungsrente – Kasse verlangt jeden Monat Beiträge

Einmal jährlich 1.661,32 Euro zuzüglich Zinsen aus der betrieblichen Zusatzversorgung, aber jeden Monat zusätzliche Krankenkassenbeiträge: Gegen diese Belastung klagte eine Erwerbsminderungsrentnerin. Ihre Krankenkasse behandelte die Versorgung wie eine Kapitalauszahlung von knapp 50.000 Euro. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz kippte diese Berechnung weitgehend. Beitragsfrei wird die Jahreszahlung dadurch allerdings nicht.

Die Zusatzleistung hing an der EM-Rente

Die 1989 geborene Frau bezog seit Dezember 2020 eine unbefristete Erwerbsminderungsrente und war in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Aus ihrer früheren Beschäftigung stand ihr außerdem eine arbeitgeberfinanzierte Zusatzleistung bei Invalidität zu. Der Versorgungsplan sah jährliche Zahlungen vor, jeweils Ende Februar.

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Als Berechnungsgrundlage waren 49.839,53 Euro ausgewiesen. Daraus ergaben sich 30 jährliche Teilbeträge von jeweils 1.661,32 Euro zuzüglich Zinsen. Die erste Zahlung floss abweichend vom späteren Rhythmus im April 2021. Die Frau konnte nicht verlangen, das gesamte Geld auf einmal zu erhalten.

Auch die künftigen Jahreszahlungen waren nicht bedingungslos zugesagt: Der Anspruch hing davon ab, dass sie weiterhin eine gesetzliche Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung bezog. Fiel diese weg, endete auch die betriebliche Invalidenleistung. Lediglich eine Unterbrechung von weniger als einem halben Jahr ließ den Anspruch bestehen. Spätestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres war Schluss.

Aus knapp 50.000 Euro wurden 415 Euro Monatseinkommen

Der Versorgungsträger meldete der Krankenkasse dennoch eine Kapitalleistung über 49.839,53 Euro. Die Kasse teilte diesen Betrag durch 120 und setzte ab Mai 2021 monatlich 415,33 Euro als beitragspflichtige Einnahme an. Diese Berechnung sollte zehn Jahre gelten.

Dahinter steht eine gesetzliche Regel für Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung: Nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V gilt unter den dort genannten Voraussetzungen ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag, längstens für 120 Monate. Eine Auszahlung in Raten verhindert diese Verteilung nicht automatisch.

Bei der Frau kam eine weitere, tatsächlich ausgezahlte Kapitalleistung aus einer Direktversicherung hinzu. Aus deren 2.923,85 Euro ergab sich ein monatlicher Rechenbetrag von 24,37 Euro. Zusammen mit den angesetzten 415,33 Euro und nach Abzug des damaligen Freibetrags von 164,50 Euro blieben 275,20 Euro. Darauf verlangte die Kasse zunächst monatlich 40,18 Euro Krankenversicherungsbeitrag plus 3,30 Euro Zusatzbeitrag, insgesamt 43,48 Euro.

Die Rentnerin widersprach. Sie erhielt schließlich nicht knapp 50.000 Euro, sondern nur eine Jahreszahlung. Ihre eigene Rechnung lautete: 1.661,32 Euro geteilt durch zwölf ergeben rund 138,44 Euro monatlich und liegen damit unter dem Freibetrag. Die Kasse blieb bei ihrer Forderung. Auch das Sozialgericht Speyer wies die Klage im Juni 2024 ab.

Ein Rechenwert ist noch kein gesicherter Kapitalanspruch

Erst in der Berufung setzte sich die Frau überwiegend durch. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied am 19. Februar 2026, Az. L 5 KR 105/24, dass keine ratenweise ausgezahlte Kapitalleistung vorlag. Die Meldung des Versorgungsträgers legte diese Einordnung weder für die Krankenkasse noch für das Gericht verbindlich fest.

Für das Gericht war maßgeblich, dass die Frau noch keinen Anspruch auf sämtliche künftigen Teilbeträge hatte. Ob sie die jeweilige Jahresleistung erhalten würde, hing vom Fortbestand der Voraussetzungen ab. Die 49.839,53 Euro waren deshalb eine Bemessungsgrundlage, kein bereits vollständig zugesagtes Guthaben. Dass die maximal mögliche Gesamtsumme berechenbar war, änderte daran nichts.

Auch die unbefristete Bewilligung ihrer EM-Rente machte die Zusatzleistung nicht zu sicherem Kapital. Eine unbefristete Rente kann bei veränderten Verhältnissen für die Zukunft aufgehoben werden. Entscheidend waren die Bedingungen des Versorgungsplans, nicht die Wahrscheinlichkeit, dass sich gerade der Gesundheitszustand dieser Frau verbessern würde.

Beitragspflicht im Februar statt in jedem Monat

Die von der Klägerin gewünschte vollständige Beitragsfreiheit folgte daraus nicht. Das Gericht behandelte die Zusatzversorgung als jährlich gezahlte Betriebsrente. Für diese zählt der tatsächliche Zahlbetrag im Auszahlungsmonat. Eine Verteilung auf zwölf Monate, mit der die Frau unter den Freibetrag kommen wollte, sah das Gericht ebenfalls nicht als zulässig an.

Der Freibetrag nach § 226 Abs. 2 SGB V ist deshalb im Auszahlungsmonat anzuwenden. Dabei sind weitere Versorgungsbezüge zu berücksichtigen. Die Beiträge aus der gesetzlichen EM-Rente waren nicht Gegenstand dieses Streits und entfallen durch das Urteil nicht.

Für Februar 2022, 2023, 2024 und 2025 blieben die angefochtenen Beitragsfestsetzungen bestehen. Sie waren nach der gerichtlichen Begründung sogar zu niedrig, weil die Kasse nur ihren fiktiven Monatsbetrag statt der tatsächlichen Jahreszahlung zugrunde gelegt hatte. Dieser Fehler belastete die Klägerin aber nicht zusätzlich und rechtfertigte daher keine Aufhebung zu ihren Gunsten. Für die übrigen betroffenen Monate hob das Gericht die Krankenversicherungsbeiträge auf.

Für künftige Auszahlungen gilt zudem das Zahlstellenverfahren nach § 256 SGB V: Der Versorgungsträger muss die Beiträge einbehalten und an die Krankenkasse abführen. Wirtschaftlich trägt sie weiterhin die Rentnerin. Über die Pflegeversicherungsbeiträge hatten die Beteiligten eine gesonderte Vereinbarung geschlossen. Das Urteil entscheidet unmittelbar über die Krankenversicherung.