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EM-Rente gestoppt: Rentner will Zahlung klären und bleibt auf 815 Euro Kosten sitzen

555 Euro für den Flug, dazu Telefonate, Bahn und Gebühren: Ein EM-Rentner verlangte von der Rentenversicherung insgesamt 815,30 Euro, nachdem seine Zahlung wegen unzustellbarer Post vorläufig gestoppt worden war. Er hielt die Rückreise aus Brasilien für nötig, um die Angelegenheit persönlich zu klären. Das Sozialgericht Münster wies seine Klage ab. Die Rente war vor seiner persönlichen Vorsprache bereits wieder angewiesen worden.

Drei Anschriften, aber keine zustellbare Post

Der Mann bezog seit August 2017 eine volle Erwerbsminderungsrente von der Deutschen Rentenversicherung Hessen. Im März 2025 berechnete die Behörde seine Rente neu, weil sich rentenrechtliche Zeiten geändert hatten. Den Bescheid schickte sie an die ihr bekannte Adresse seiner Schwester. Er kam als unzustellbar zurück.

Daraufhin fragte die Rentenversicherung bei den Meldebehörden nach. Doch auch Sendungen an zwei weitere ermittelte Anschriften erreichten ihn nicht. Nachdem sich keine der Adressen als zustellbar erwiesen hatte, ließ sie die Rentenzahlung zum 31. Juli 2025 vorläufig einstellen.

Der Mann hielt sich zu dieser Zeit in Brasilien auf. Nach seinen Angaben war er Ende Juni aus gesundheitlichen Gründen und wegen seiner dort lebenden Lebensgefährtin dorthin geflogen. Die Schwester sollte in Deutschland seine Post entgegennehmen und ihn informieren. Er bestritt deshalb, unerreichbar gewesen zu sein. Seine Meldeadresse sei bekannt gewesen, am Briefkasten habe sein Name gestanden und mit anderen Stellen habe die Weiterleitung funktioniert.

Eine E-Mail brachte die Zahlung wieder in Gang

Am 8. August meldete sich der Rentner per E-Mail bei der Behörde und erklärte, die bekannte Anschrift gelte weiterhin. Die Rentenversicherung teilte ihm den Zahlungsstopp mit und verlangte eine aktuell gültige Postanschrift im Inland oder Ausland.

In seiner Antwort vom 13. August nannte er eine Urlaubsadresse in Brasilien und erneut die Adresse seiner Schwester. Daraufhin veranlasste die Rentenversicherung die Wiederanweisung der Rente ab dem 1. August. Die Geschäftsführung erläuterte ihm die Einstellung und die erneute Zahlungsanweisung zusätzlich mit Schreiben vom 15. September.

Der Mann schilderte die Klärung dennoch als aufwendig. Er habe zahlreiche Telefonate geführt, keine ausreichenden Rückmeldungen erhalten und deshalb einen Flug nach Deutschland gebucht. Aus seiner Sicht ließ sich die Sache aus Brasilien nicht lösen. Das Gericht folgte dieser Bewertung später nicht: Als er persönlich bei der Rentenversicherung vorsprach, war die Zahlung bereits wieder veranlasst.

815,30 Euro wollte der Rentner zurück

Am 6. Oktober erschien er in der Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV Westfalen in Münster. Dort beantragte er die Erstattung seiner Aufwendungen durch die zuständige DRV Hessen. Die bezifferten Posten ergeben zusammen 815,30 Euro:

Geltend gemachte KostenBetrag
Flug von Brasilien nach Deutschland555,00 €
Telefonate aus Brasilien199,30 €
Bahnfahrt46,00 €
Als Stornokosten bezeichnete Gebühren15,00 €
Summe815,30 €

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag am 14. Oktober 2025 ab. Der Mann widersprach. Er verwies darauf, dass er seine Adresse schon früher mitgeteilt habe, und warf der Behörde Willkür vor. Ein Telefongespräch habe die Angelegenheit nicht klären können, deshalb habe er nach Deutschland kommen müssen.

Nach dem ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2026 erhob er Klage. Er verlangte neben der Kostenerstattung auch Zinsen. Mit Gerichtsbescheid vom 7. April 2026, Az. S 14 R 202/26, wies das Sozialgericht Münster seine Forderungen vollständig zurück.

Eine Adressauskunft ist keine Aufforderung zur Anreise

Der Mann stützte seinen Anspruch auf § 65a SGB I. Die Vorschrift ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Ersatz notwendiger Auslagen und eines Verdienstausfalls. Sie knüpft an eine behördlich verlangte persönliche Vorsprache nach § 61 SGB I oder eine Untersuchung nach § 62 SGB I an. Bei einer persönlichen Vorsprache sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.

Hier hatte die DRV Hessen weder eine Anreise noch eine Untersuchung verlangt. Benötigt wurde lediglich eine gültige Anschrift. Diese hatte der Rentner per E-Mail mitgeteilt, woraufhin die Behörde die Rente wieder anwies. Eine persönliche Vorsprache war dafür nicht erforderlich. In Münster machte er anschließend seine Kosten geltend, darunter die Telefonrechnung.

Das Gericht verneinte deshalb die Notwendigkeit der Reise. Es lehnte auch den Ersatz der Telefonkosten ab. Solche Ausgaben für Rückfragen und die Klärung eines Verwaltungsverfahrens fallen nach seiner Begründung nicht unter die hier beanspruchte Erstattungsregelung. Dass der Mann seine Rückkehr selbst für unumgänglich hielt, begründete keinen Anspruch gegen die Rentenversicherung.

Auch ohne vorherige Einladung gibt es eine Ausnahme

Eine fehlende Aufforderung schließt die Kostenerstattung allerdings nicht ausnahmslos aus. Nach § 65a Abs. 2 SGB I kann der zuständige Träger eine persönliche Vorsprache oder Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennen. Auch dann gelten die Voraussetzungen und Grenzen der Erstattung.

Im vorliegenden Fall fehlte es gerade an dieser Notwendigkeit. Die Zahlung war bereits wieder veranlasst, die Anreise diente keinem noch offenen persönlichen Klärungsbedarf. Deshalb scheiterte die Forderung einschließlich der Bahn- und Stornokosten. Weil kein Erstattungsanspruch bestand, sprach das Gericht dem Rentner auch keine Zinsen zu.