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Erwerbsminderungsrente: DRV irrt – Rentner muss 14.003 Euro zurückzahlen

Ein Rentner hatte seine Unfallrente mehrfach angegeben. Trotzdem ließ die Rentenversicherung sie bei der Berechnung seiner Erwerbsminderungsrente unberücksichtigt und zahlte jahrelang zu viel. Von ihm darf sie 14.003,84 Euro zurückfordern. Ausschlaggebend war, dass seine Fachanwältin den Fehler im Rentenbescheid hätte erkennen müssen.

Die Unfallrente stand schon im Antrag

Der gelernte Karosseriebauer erlitt 1974 kurz nach seiner Ausbildung einen schweren Arbeitsunfall. Er verlor Teile mehrerer Finger an beiden Händen und erhielt seitdem eine Unfallrente. Nach einer Umschulung arbeitete er zunächst als kaufmännischer Angestellter, später als Gebietsverkaufsleiter im Außendienst.

Unfallrente elf Monate zu spät gemeldet – DRV fordert 4.621 Euro EM-Rente zurück

Bereits bei einem erfolglosen Rentenantrag im Jahr 2006 gab er die Unfallrente an. Auch als er im Februar 2012 erneut eine Erwerbsminderungsrente beantragte, verschwieg er diese Zahlung nicht. Die Rentenversicherung lehnte zunächst aus medizinischen Gründen ab. Erst ein Vergleich vor dem Sozialgericht Hannover brachte ihm die volle EM-Rente auf Dauer ab Februar 2015.

Den dazugehörigen Bescheid erließ die Rentenversicherung am 18. April 2016. Sie gab ihn seiner Fachanwältin für Sozialrecht bekannt. Diese hatte den Mann im Gerichtsverfahren vertreten und war auch für die außergerichtliche Vertretung gegenüber der Rentenversicherung bevollmächtigt.

In der Berechnung fehlte jedoch die laufende Unfallrente. Sie betrug Anfang 2015 monatlich 624,09 Euro und stieg bis Juli 2019 auf 720,91 Euro. Beim Zusammentreffen beider Renten begrenzt § 93 SGB VI die Zahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit die maßgebliche Summe den individuellen Grenzbetrag übersteigt. Die Unfallrente wird also nicht pauschal vollständig abgezogen. Dass sie hier hätte berücksichtigt werden müssen, war im späteren Prozess unstreitig.

Aus dem Behördenfehler wurden mehr als 20.000 Euro

Im November 2019 beantragte der Mann eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und nannte erneut seine Unfallrente. Nun fragte die Rentenversicherung bei der Berufsgenossenschaft nach. Im März 2020 erhielt sie die monatlichen Beträge für die zurückliegenden Jahre.

Für Februar 2015 bis Oktober 2019 errechnete sie eine Überzahlung von 20.000,37 Euro. Nach der Anhörung nahm sie den ursprünglichen Bescheid im April 2020 teilweise zurück. Weil sie selbst die korrekt angegebene Unfallrente übersehen hatte, verlangte sie nicht den gesamten Betrag zurück. Die festgesetzte Forderung belief sich auf 14.003,84 Euro.

Der Rentner widersprach. Er habe vollständige Angaben gemacht und als Privatperson nicht erkennen können, ob und in welcher Höhe seine Unfallrente anzurechnen sei. Außerdem kenne die Behörde den Rentenbezug seit Jahren. Deshalb sei auch die Frist für eine rückwirkende Korrektur abgelaufen.

Das Sozialgericht schützte zunächst den Rentner

Das Sozialgericht Hannover gab ihm am 5. Juni 2023 recht. Ein Rentner müsse seinen Bescheid zwar lesen und auf Fehler prüfen. Diese Pflicht erfasse aber nur Fehler, die sich ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen ohne Weiteres aufdrängen müssten. Ein durchschnittlicher Versicherter könne die Anrechnung einer Unfallrente nicht automatisch durchschauen.

Dahinter steht der Vertrauensschutz nach § 45 SGB X. Ein von Anfang an rechtswidriger Bescheid darf nicht beliebig rückwirkend korrigiert werden. Auf schutzwürdiges Vertrauen kann sich allerdings nicht berufen, wer die Rechtswidrigkeit kannte oder wegen besonders schwerer Nachlässigkeit nicht erkannte. Das Sozialgericht sah eine solche grobe Fahrlässigkeit beim Mann nicht als erwiesen an.

Die Rentenversicherung legte Berufung ein. Ihr Einwand traf einen anderen Punkt: Maßgeblich seien hier nicht allein die Kenntnisse des Rentners, sondern auch diejenigen seiner umfassend bevollmächtigten Fachanwältin.

Der übersehene Fehler der Anwältin zählt mit

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob das erste Urteil am 8. Mai 2025 auf (Az. L 9 R 169/23). Es ließ offen, ob der Rentner selbst grob fahrlässig gehandelt hatte. Jedenfalls müsse er sich die grob fahrlässige Unkenntnis seiner damaligen Vertreterin zurechnen lassen. Dafür wandte der Senat den Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB entsprechend an.

Die Anwältin hatte Einsicht in die Verwaltungsakten genommen. Darin war die Unfallrente dokumentiert, ebenso in einem gerichtlichen Gutachten. Zugleich ging aus dem ihr bekannt gegebenen Rentenbescheid hervor, dass keine Unfallrente angerechnet worden war. Als Fachanwältin für Sozialrecht hätte sie nach Auffassung des Senats erkennen müssen, dass die Berechnung fehlerhaft sein konnte, und die Rentenversicherung darauf hinweisen müssen.

Es ging damit um eine konkrete Vertretungspflicht: Zum umfassenden Mandat gehörte die Prüfung des Bescheids auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Ob der Mann seine Anwältin zusätzlich persönlich auf die Unfallrente hingewiesen hatte, spielte keine Rolle. Sie konnte den Bezug bereits aus den Akten erkennen.

Warum die Jahresfrist nicht abgelaufen war

Auch der Fristeinwand scheiterte. Nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X muss die Behörde innerhalb eines Jahres handeln, nachdem sie die für die Rücknahme maßgeblichen Tatsachen kennt. Dass sie den Fehler schon früher hätte entdecken können, genügt für den Fristbeginn nicht.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts bestand die nötige Kenntnis frühestens im März 2020. Erst mit den Angaben der Berufsgenossenschaft konnte die Rentenversicherung die konkrete Anrechnung und damit den Umfang der Überzahlung bestimmen. Ihr Rücknahmebescheid vom 21. April 2020 kam deshalb rechtzeitig.

Den eigenen Fehler der Behörde sah der Senat durch die reduzierte Forderung ausreichend berücksichtigt. Die Rückzahlung von 14.003,84 Euro blieb damit bestehen. Rechtsgrundlage für die Erstattung ist § 50 Abs. 1 SGB X. Die Revision ließ das Gericht nicht zu.

Ein möglicher Ersatzanspruch gegen die frühere Rechtsberaterin war damit nicht entschieden. Das Landessozialgericht wies jedoch darauf hin, dass bei einem durch sorgfaltswidrige Prüfung entstandenen Vermögensschaden ein Regress in Betracht kommt. Ob und in welchem Umfang die Anwältin dem Mann Geld ersetzen muss, war nicht Gegenstand dieses Rentenverfahrens.