Für weitergehende Informationen und zum besseren Verständnis des Themas hier weitere Quellen zum Nachlesen:
Schwärzungen können unabhängig vom Betrag grundsätzlich dann vorgenommen werden, wenn die Buchungstexte Angaben über besonders geschützte Daten im Sinne des § 67 Abs. 12 SGB X enthalten. Dazu zählen Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Beispielweise kann bei Überweisungen von Mitgliedsbeiträgen an eine Partei bzw. eine Gewerkschaft oder bei Zahlungen an eine Religionsgemeinschaft die Bezeichnung der Organisation geschwärzt werden. Der Text "Mitgliedsbeitrag" oder "Spende" sollte lesbar bleiben, um Missverständnisse zu vermeiden.
Das Schwärzen von Haben-Buchungen, d.h. Einnahmen, kann zu einer Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 SGB I führen, da nach § 11 SGB II, §§ 82 bis 84 SGB XII grundsätzlich das gesamte Einkommen bei der Hilfegewährung zu berücksichtigen ist.
Bitte beachten Sie, dass die Möglichkeit der Schwärzung zudem nur bei Ausgabenbuchungen und nicht bei Einnahmen besteht. Geschwärzt werden dürfen nur bestimmte Passagen der empfangenden Person und des Buchungstextes bei Ausgabenbuchungen. Die Buchung muss für das Jobcenter nachvollziehbar bleiben. So wäre beispielsweise bei der Überweisung von Mitgliedsbeiträgen für politische Parteien eine Schwärzung des Namens einer Partei in einem Kontoauszug dann möglich, wenn als Verwendungszweck „Mitgliedsbeitrag“ noch erkennbar bleibt. Lediglich eindeutig nicht erforderliche Informationen, wie zum Beispiel der Name des Supermarktes, dürfen geschwärzt werden, solange die Ausgabe als Einkauf ersichtlich bleibt.