aus unfall erhaltnes schmerzengeld

  • Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.


    Gezahltes Schmerzensgeld wegen eines Unfallschadens darf nicht auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) angerechnet werden, urteilte das Sozialgericht Aachen (AZ: S 23 AS 2/08).

    Die Richter hatten klar gestellt, dass das Schmerzensgeld ein Ausgleich zu dem erlittenen Unrecht gilt und nicht zur Sicherung des eigenen Lebensunterhaltes. Dem SGB II steht diese Auffassung entgegen und würde eine besondere Härte darstellen. Das Schmerzensgeld ist geschützt.

    Schon das Bundessozialgericht in Kassel hatte geurteilt, dass beim Schmerzensgeld bei Hartz IV Bezug ausgeschlossen sei, dieses mit anzurechnen. Wichtig sei aber, dass der Kläger glaubhaft machen kann, dass das "Vermögen" vom Schmerzensgeld stammt. Durch den besonderen Entschädigungscharakter erlaube das Gesetz keine Anrechnung des Schmerzensgeld sowie laufender Schmerzensgeld-Zahlungen, so die Bundessozialrichter im Urteil Az: B 14/7b AS 6/07 R. Gezahltes Schmerzensgeld unterliegt dem gesetzlichen Schutz. (07.05.2009)


    Aber aufpassen bei den Zinsen:

    Nachdem mehrere Instanzen entschieden hatten, dass die Zinsen, die eine Mutter aus dem Schmerzensgeld ihrer beiden schwerbehinderten Kinder erhielt, nicht auf Hartz IV-Leistungen anzurechnen sind, kam der 14. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel zu einem gegenteiligen Urteil. Demnach seien auch solche Zinsen als Einkommen auf Hartz-IV anrechenbar, wie der vorsitzende Richter erklärte.

    Schmerzensgeld gilt bei Hartz IV als Einkommen
    Eine Mutter aus Heinsberg muss Hartz-IV-Leistungen zurückzahlen, da sie Zinsen aus dem Schmerzensgeld ihrer Kinder erhalten hatte, die laut Urteil des BSG als Einkommen auf Hartz-IV anzurechnen sind. Die beiden Kinder hatten aufgrund eines schweren Achterbahnunfalls und einer daraus resultierenden Schwerbehinderung etwa 132.000 Euro Schmerzensgeld erhalten. Da das Geld angelegt wurde, entstanden Zinseinnahmen, die das Jobcenter im Kreis Heinsberg bei Aachen auf die Hartz-IV-Leistungen der Familie angerechnet hatte. Die Mutter reichte daraufhin Klage ein und war zunächst in einigen Instanzen erfolgreich.

    Das BSG kam jedoch zu einem anderen Urteil und wies den Fall zurück an das Landessozialgericht, das nun entscheiden muss, ob und wie viel Geld die Mutter an das Jobcenter zurückzahlen muss. „Das hängt davon ab, ob die Kläger das Einkommen grob fahrlässig verschwiegen haben", erläuterte Rainer Kind, Mitarbeiter des Jobcenters. Er gehe aber in diesem Fall nicht davon aus.

    Das BSG habe die Herkunft des Geldes nicht berücksichtigt, so der Anwalt der Familie. Einnahmen aus Arbeit seien anders zu bewerten als Schmerzensgeld. Da die Zinsen ein Teil des Schmerzensgeld seien, müsse beides als Einheit gewertet werden. (ag)

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