Eigene Wohnung U25 und viele Fragen

  • Hallo,

    also ich wusste nicht genau in welchem Bereich ich jetzt ein Thema eröffnen soll, da meine Fragen recht übergreifend sind. Naja ich fang einfach mal an:

    Ich bin 23 Jahre alt, wohne in Berlin Neukölln, ich habe nach 3 Semestern mein Informatik Studium abgebrochen und im Februar eine Schulische Ausbildung bei einem Privaten Bildungsträger zum Immobilienkaufmann angefangen. Ich bekomme kein Gehalt, ich muss sogar 170€ Schulgeld im Monat bezahlen. Ich bekomme 190€ Schüler Bafög. (keine 212, weil ich noch Schulden beim Studentenwerk [überzahlung] hatte, welche das Bezirksamt Berlin Charlottenburg übernommen hat und mir jetzt in Raten vom Schüler Bafög abzieht). Zusätzlich habe ich nun ergänzende Leistungen beantragt, der Antrag ist noch nicht durch. Ich gehe davon aus, dass er bewillig wird, weiß jedoch nicht wieviel Geld ich da erwarten kann (Frage Nr.1)??? Da es leider immer mehr Streitigkeiten zwischem meiner Mutter und mir kommt, sehe ich mich gezwungen demnächst auszuziehen. Nur die Frage ist, wie kann ich mir eine Wohnung leisten? Ich habe gehört, dass das Jobcenter bei gewissen härtefällen auch U25 Mieten übernimmt. Naja meine Hauptfrage ist jetzt eigentlich was kann/muss/sollte ich in welcher Reihenfolge beantragen, was steht mir zu und was nicht?`wie sieht es z.B mit BAB aus?

    Ich hoffe ihr könnt mir ein bisschen weiter helfen, bevor ich auf der Straße sitze.

  • Zitat

    Zusätzlich habe ich nun ergänzende Leistungen beantragt, der Antrag ist noch nicht durch. Ich gehe davon aus, dass er bewillig wird, weiß jedoch nicht wieviel Geld ich da erwarten kann (Frage Nr.1)???

    Bei welcher Stelle?

    Ich geh mal vom BAföG ran an Deine Frage.

    Zitat

    Ich bekomme 190€ Schüler Bafög. (keine 212, weil ich noch Schulden beim Studentenwerk [überzahlung] hatte, welche das Bezirksamt Berlin Charlottenburg übernommen hat und mir jetzt in Raten vom Schüler Bafög abzieht).

    Du kannst einen Stundungsantrag hinsichtlich der Rückforderung stellen; dann solltest Du zumindest die 212 € wieder bekommen. Ist nicht viel, aber immerhin.

    Du erhältst offenbar den Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, obwohl Du nicht bei den Eltern lebst. Dann bist Du nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II nicht schon deshalb von HartzIV-Leistungen ausgeschlossen, weil Du eine BAföG-Ausbildung betreibst. Was aber den konkreten HartzIV-Anspruch betrifft, da müsstest Du warten, bis jmd mit deutlich mehr Ahnung davon was dazu sagen kann.

    Zitat

    ...ich muss sogar 170€ Schulgeld im Monat bezahlen.

    In den letzten beiden Ausbildungsjahren könnte ein Anspruch auf Bildungskredit beim Bundesverwaltungsamt bestehen.

    Zitat

    wie sieht es z.B mit BAB aus?

    Bei einer schulischen Ausbildung sehe ich keine Chance.

  • Danke für deine Antwort Snowblind! Ein paar kleine Anmerkungen:

    - Antrag gestellt wurde beim Jobcenter Neukölln!
    - was genau bedeutet Stundungsantrag?
    - Noch wohne ich bei meiner Mutter zuhause, ich will jetzt aber solangsam ausziehen, da die Spannungen immer größer werden.

  • Zitat

    - Antrag gestellt wurde beim Jobcenter Neukölln!

    Also ein HartzIV-Antrag. Ist nicht wirklich mein Genre.

    Zitat

    - was genau bedeutet Stundungsantrag?

    Eine Art Antrag auf Aussetzung der Tilgung.

    Zitat

    - Noch wohne ich bei meiner Mutter zuhause, ich will jetzt aber solangsam ausziehen, da die Spannungen immer größer werden.

    Bei Berufsfachschulen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG - so eine besuchst Du offenbar - gibt's drei Varianten:

    Du wohnst bei Deinen Eltern (bei Dir zurzeit Realität). Dann gibt's nur den sog. kleinen Bedarfssatz (zurzeit 212 € mtl.), und Du bist nicht von vornherein von HartzIV ausgeschlossen.

    Du wohnst nicht bei den Eltern (hatte ich fälschlich so verstanden), die auswärtige Unterbringung ist förderungsrechtlich aber nicht gerechtfertigt. Dann gibt's ebenfalls nur den sog. kleinen Bedarfssatz, und Du bist nicht von vornherein von HartzIV ausgeschlossen.

    Ist sie aber gerechtfertigt, gibt's den großen Bedarfssatz, dafür gibt's aber wohl kein HartzIV mehr. Möglicherweise gibt's hiervon aber wiederum Ausnahmen.

    Ob die auswärtige Unterbringung gerechtfertigt ist, ist ein schwieriges Kapitel für sich. Im Regelfall kommt's darauf an, ob diese oder eine Schule mit einer vergleichbaren Ausbildung vom Wohnort Deiner Eltern in zumutbarer Zeit erreichbar ist (mit ÖPNV tgl. nicht mehr als 2h hin und zurück). Dazu gelten inhaltlich § 2 Abs. 1a BAföG und die Verwaltungsvorschriften (hier auf diesen Seiten), vllt fällt Dir dazu etwas ein. Du kannst mich gerne weiter dazu fragen.

    Die Bedarfssätze findest Du in den §§ 12, 13a und 14b BAföG.


    Im Schwange ist eine BAföG-Änderung zum Spätsommer/Herbst. Sollte die kommen, entfällt Variante 2 mit der Prüfung, ob die auswärtige Unterbringung gerechtfertigt ist. Das heißt, wer nicht bei den Eltern wohnt, bekommt dann auch den entsprechend höheren Bedarfssatz zugebilligt.

    Ferner werden wohl die Bedarfssätze an sich auch etwas angehoben werden.

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