3 Fragen/Probleme: Anspruch, Versicherung, GEZ

  • Hallo alle,

    ich habe gleich 3 Fragen auf einmal.

    Nummer 1 - Der Anspruch:

    Bedarfsgemeinschaft (Mann + Frau, verheiratet), 1 Einkommen (Ehefrau) (Vorruhestand) ca. 1200 Euro brutto - ALG II für den Ehemann der Bedarfsgemeinschaft wurde abgelehnt.

    Ich habe leider keine Information gefunden wie hoch das Einkommen sein darf, bzw. wann eine Kürzung oder direkt die Ablehnung statt findet.

    Ist 1200 Euro brutto definitiv ein zu hohes Einkommen, wenn der Ehemann noch Verpflichtungen hat? (Z.B. Kredite wegen einer Ich-AG die zurückbezahlt werden müssen)


    Nummer 2 - Die Versicherung:
    Wie sieht es mit der Sozialversicherung aus? ALG II gibts ja nun nicht, wie läuft das mit der Versicherung nun genau?

    Familienversicherung ist eventuell möglich, jedoch wohl auch sehr teuer. Gibt es eine Möglichkeit einen Antrag zu stellen um sich durch die ARGE versichern zu lassen? Selbst versichern ist ohne Einkommen in meinen Augen nicht möglich, vor allem wegen der anderen finanziellen Verpflichtungen.


    Nummer 3 - GEZ-Befreiung:
    Laut Liste können sich diverse Menschen von den Rundfunkempfangsgebühren befreien lassen. ALG II Empfänger zum Beispiel. Doch was ist wenn der Ehemann nun gar kein ALG II bekommt und kein Geld hat für die Rundfunkempfangsgebühren. Ist eine Befreiung dennoch möglich?


    Die Person um die es geht hat 38 Jahre ununterbrochen gearbeitet und versteht nun selbst nicht mehr wieso kein Anspruch besteht, während andere ehemalige Bekannte ihr ganzes Leben von Sozialhilfe leben ohne einen Finger krumm zu machen. Ich verstehe auch das genau geprüft werden muss wem wann was zusteht, aber wirklich gerecht ist es wirklich nicht, leider.

  • Hallo Joyrider,

    den fiktiven Beispielsfall kurz berechnet:

    Der Anspruch besteht in Höhe von 2x322 € zuzüglich Unterkunfts- und Heizkosten, diese evtl. gekürzt um den Warmwasseranteil. Darauf wird das Nettoeinkommen (???) angerechnet, gekürzt um den Freibetrag von 270 €.

    Verbleibt dann noch ein Restbedarf, müsse im richtigen Leben gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Zugang eingelegt werden.

    Sonstige Ratenzahlungen sind nicht relevant.

    Geht es nur um eine geringe Differenz (den Bedarf übersteigendes Einkommen)und würde der Krankenversichrungsbeitrag -auch für eine freiwillige Versicherung in der Krankenkasse der Ehefrau- diese übersteigen, besteht wieder ein Leistungsanspruch, zumindest in Höhe der anteiligen Beitragsleistungen.

    Eine Versicherung durch die ARGE gibt es nur bei einem Leistungsanspruch.

    Eine GEZ-Befreiung ist nach dem letzten Staatsvertrag nur bei Leistungsbezug (neben anderen hier nicht relevanten Varianten) möglich.

    Die Umschichtung von Vermögen zugunsten der Besserverdienenden und Vermögenden war beabsichtigt. Dafür wurden die ja auch alle gewählt, oder nicht?

    Gruß.

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