Rückforderungspraxis bei ALG II Empfängern

  • Regelung der Rückforderungspraxis bei ALG II Empfängern

    Der Deutsche Bundestag möge beschließen, die §§ 34 und 43 SGB II dahin zu erweitern, dass eine einheitliche Belastungsgrenze von 2 % für Rückforderungen und Ersatzansprüche festgelegt wird, in denen weder vorsätzliches, noch grob fahrlässiges Handeln durch den Hilfebedürftigen vorliegt.

    Der § 43 SGB II, wie auch § 34 SGB II legen eindeutig fest, dass der Hilfebedürftige vorsätzlich, bzw. grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben muss, damit eine Rückforderung rechtmäßig ist. Der § 34 SGB II legt zudem fest, dass von einer Geltendmachung der Ersatzansprüche abzusehen ist, wenn hierdurch eine Abhängigkeit nach dem SGB XII eintreten würde. Die Praxis sieht z.Zt. so aus, dass bei jeder Rückforderung dem Hilfebedürftigen indirekt vorsätzliches, bzw. grob fahrlässiges Handeln unterstellt wird, um eine Rückforderung zu legitimieren. Dieses Verfahren ist unzulässig, da nicht in jedem Fall vorsätzliches, bzw. grob fahrlässiges Handeln zu Grunde gelegt werden kann. Der Gesetzgeber hat bereits für das Gesundheitswesen eine einheitliche Belastungsgrenze von 2% festgelegt. Diese Belastungsgrenze sollte auch für Rückforderungen und Ersatzansprüche nach § 34, bzw. § 43 SGB II gelten, in denen weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Handeln gegeben sind.

    Der Gesetzesvorschlag kann bis zum 7. Juni über die Homepage - https://www.buergergeld.org/www.volksmaul.de - mitgezeichnet werden.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!