Rückzahlung Sozialversicherungsbeiträge

  • Guten Abend,

    ich hätte eine Frage zu einem aktuellen Fall:

    habe ALG2 beantragt ab 01.07.2019. Die Antragstellung hat sich etwas hingezogen, da einige Dokumente nicht griffbereit waren. Natürlich habe ich mich nun auch um Arbeit gekümmert und am 04.10., quasi am Brückentag bekam ich per Post den ALG2-Bewilligungsbescheid für Juli bis Dezember zugesandt. Am gleichen Tag erhielt ich auch die Einladung, Ende dieser Woche nach England zu meinem Bruder zu ziehen und dort für ihn zu arbeiten. Er überweist mir daher auch einen Vorschuss, damit ich die Reise finanzieren kann.

    Nun habe ich mich am 07.10. um 07:45 Uhr gleich beim JC gemeldet und mich aus dem Leistungsbezug abgemeldet, da ich nun ja ab dem 17.10. meinen Wohnsitz hier aufgebe und der Vorschuss ja eh mit den ALG2-Leistungen als Zufluss angerechnet wird. Soweit so gut. Nun habe ich heute die Aufhebungsbescheide bekommen (für mich, und meine Frau für sich und unsere 2 Kinder) und darin steht nun, dass ich die Sozialversicherungsbeiträge zu erstatten habe ??

    Wenn ich, wie geschrieben, am 04.10.2019 nachmittags den Briefkasten leere (JC hat bereits zu) und den Bewilligungsbescheid bekomme, am gleichen Tag abends die Nachricht vom Bruder bekomme, dass das alles klar geht und mich am Montag darauf um 07:45 (war um 07:35 dort, musste aber noch warten) das melde, dann habe ich doch nicht fahrlässig gehandelt, oder ?? Dass ich den Oktober zurückerstatten muss, das steht ja außer Frage, aber die Sozialversicherungsbeiträge ??? -> oder erstattet die GKV mir diese zurück ? Ich war die 3 Monate jetzt bei meiner Frau mitversichert, da sich die ENtscheidung beim JC so lange hingezogen hatte,

    Die Überweisung der ALG2-Leistungen erfolgt am Montag Vormittag, als ich quasi gerade im JC war zum abmelden.

    Hochladen von Dokumenten für Hilfestellung bitte als PDF Datei

  • Die GKV zahlt diese nicht zurück, das JC die Beiträge in einen Gesundheitsfond zahlt ....

    Habe jetzt erst einmal Widerspruch eingelegt gegen den Bescheid (natürlich nur gegen die Rückzahlung der Sozialversicherungsbeiträge)

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