Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt

  • Hallöchen,

    ich hatte am 27.04.17 einen Termin im JC, war wie üblich natürlich mit Beistand dort. Da mit meiner SB wie immer keine Einigung auf eine vernünftige EGV möglich war, wurde diese per VA erlassen. Ich habe sie noch nicht per Post erhalten, allerdings ist sie schon unter den Dokumenten in meinem Kundenkonto beim JC hinterlegt.

    Ich habe das Teil heruntergeladen und die 4 Blätter hier mal anonymisiert eingestellt. Mich beschleicht das starke Gefühl, dass ich gegen diesen VA Widerspruch einlegen sollte, aber schaut es euch selbst an. Die Forderungen an mich sind zum Teil recht absonderlich, und einiges hat offensichtlich auch in einer EGV nichts zu suchen. Ich muss dazu sagen, dass ich seit 2011 einen Minijob ausübe, dazu seit Februar diesen Jahres einen unbefristeten sv-pflichtigen Teilzeitjob. Der Aufstockbetrag von Seiten des JC würde nur noch einen Teil der KDU ausmachen im zweistelligen Bereich.

    Ich bin jetzt 59, habe (attestiert) gesundheitliche Einschränkungen, bin nicht mobil. Meine Möglichkeiten sind also sehr begrenzt. Zudem werden meine beiden Tätigkeiten mit fließenden Zeiten ausgeübt, je nach Bedarf und Arbeitsaufkommen, täglich verschieden. Einmal vormittags im Zeitrahmen zwischen 7 und 11:30, der andere Job nachmittags im Zeitrahmen zwischen 14 und 19:30. Da noch einen dritten Job unterzubringen...naja.

    Ich wäre für Hilfestellungen dankbar, worauf ich einen Widerspruch aufbauen und wie begründen könnte. Momentan läuft bereits ein Widerspruchsverfahren über die Gewerkschaft wegen rechtswidriger Leistungseinstellung - das JC war nach Aufnahme der zweiten Tätigkeit der Ansicht, ich würde jetzt genug verdienen, obwohl dies nicht zutrifft und auch keine vorläufige Berechnung vorgenommen wurde.

    Vielen Dank schon im Voraus :)

  • Eine unbegrenzte Gültigkeit aus diesem § zu generieren können sie schon mal knicken, das gibt der nicht her. 6 Monate sind üblich, 1 Jahr kann einvernehmlich vereinbart werden, aber nicht per VA.

    Zur Aufnahme in die Jobbörse kannst du nicht verpflichtet werden.

    Die Kostenerstattung ist nicht ausreichend geregelt, die Floskel "angemessene Kosten" reicht nicht. Und wieso sollen nur zwei Bewerbungen erstattet werden? Sowas habe ich noch nie gelesen. Auch ist nicht klar in welchem Zeitraum diese 2 Bewerbungen stattfinden dürfen. Vielleicht während der angeblichen Gültigkeit dieses Machwerks, also bis irgendwann?

    Bewerbungskostenerstattung muss man nicht vorher beantragen. Die Bewerbungskosten sind in der konkretisierten Höhe zu erstatten, sobald sie angefallen sind.

    Nach diesem Dummfug wäre folgendes möglich:

    - Du kriegst 2 + x Vermittlungsvorschläge, die Bewerbungskosten werden aber nur für 2 erstattet.

    - Du kriegst VVs, musst aber erst die Kostenerstattung beantragen, dich aber gleichzeitig binnen 3 Werktagen bewerben. Wenn bis dahin keine Zusasage eingegangen ist läufst du Gefahr auf den Kosten sitzen zu bleiben.


    5. ist von vorn bis hinten für die Tonne.

    Zu den ersten beiden Punkten verpflichtet dich bereits das Gesetz.
    Diese regelmäßigen Anfragen beim AG sind nicht erlaubt. Ich würde als Unternehmer diese regelmäßige Belästigung verbieten. Außerdem geht es den AG nichts an, dass du Leistung beziehst, das per VA zu verordnen ist ein Verstoß gegen den Sozialdatenschutz.
    Kündigen ohne wichtigen Grund darst du schon nach dem Gesetz nicht, das hat in der EGV nix verloren.
    Das gleiche gilt für den letzten Punkt.

    Abgesehen ist die Form falsch. "Ich" mache, tue, lasse... Was für ein Anfänger hat sich denn da versucht? "Ich" ist der Unterzeichner. Der kann eh machen was er will, interessiert doch keinen.

    6. ist auch für die Tonne.

    Wenn du sozialversicherungspflichtig arbeitest geht die Krankmeldung natürlich an den AG.

    8. ist eine Frechheit, es sei denn, du hast dich tatsächlich geweigert eine EGV abzuschließen oder zu verhandeln.

    Doof ist das auch, nach dem Wortlaut wird der VA aufgehoben sobald du in Verhandlung trittst.

    Zum Drüberstreuen wird die Rechsbefehlsbelehrung nicht von der Überschrift Rechtsfolgenbelehrung abgehoben.


    Aber sicher solltest du dem widersprechen. 8)

  • Auszug aus ---> Fachlichen Weisung § 15 SGB II Eingliederungsvereinbarung < ----


    :!: Bitte die Rechtsvereinfachungen beachten und fachliche Weisung lesen, sehr wichtig!

  • Danke für die Antworten. Zum Abschluss einer EgV kam es nicht, da ich mit den Inhalten in weiser Voraussicht nicht einverstanden war. Die SB war leider auch für Änderungsvorschläge von meiner Seite resistent.

    Das Seltsamste an der Sache ist ja, dass in meinen bisherigen EgV/VA zu meinen Verpflichtungen immer nur stand "Verringerung bzw. Beendigung der Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer weiteren Tätigkeit" und "Bemüht sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten". Genau das hatte ich getan, indem ich mir selbst diesen zweiten Teilzeitjob suchte, der mich fast aus dem Leistungsbezug bringt. Obwohl sich meine Hilfebedürftigkeit also wesentlich verringert hat, wurde die neuerliche EgV/VA deutlich verschärft, so als ob man mich jetzt so vergrätzen wollte, dass ich mich freiwillig aus der Aufstockung abmelde.

    Widerspruch werde ich selbstverständlich machen und dazu für nächste Woche einen Termin bei meiner Gewerkschaft vereinbaren.

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