Leistungen, werden versagt aufgrund Scheinselbständigkeit

  • Hallo zusammen,
    ich habe mittlerweile ein etwas größeres Problem.

    Ich habe vor knapp 3 Wochen in einem laufenden Bewilligungszeitraum eine Anfrage bezüglich Selbständigkeit in den Niederlanden gestellt habe. Da die Grenze von mir nicht weit ist, würde das so ohne weiteres gehen. Hintergrund ist der, das ich in Deutschland eine Gewerbeuntersagung habe, aber nicht die Ausübung des Berufes.
    Meinem Sachbearbeiter eine vorläufige EKS abgegeben. Die wurde abgelehnt, weil das Gewerbe ja nicht in Deutschland ist. Okay soweit so gut dachte ich mir überlege ich mir halt was anderes. Am 25.03.2017 kam ein Brief, indem die Arge die Kontoauszüge der letzten 6 Monate sehen wollte und mir die Leistungen komplett gestrichen hat. Daraufhin rief ich am 28.03 für einen Termin an. Die Zentrale meinte das kein Termin für die Woche frei wäre, ich aber am Montag den 03.04 ohne Termin kommen kann, da ich ja keine Leistungen bekommen habe ich aber wohl einen Kontoauszug der letzten 3 Wochen vorlegen sollte um meine Bedürftigkeit darzulegen. Dies habe ich auch gemacht. Am Montag, sagte man mir man müsse erst die Kontoauszüge prüfen vorher gibt es kein Geld. Auf meinen Einwand hin, das eine Bedürftigkeit vorliegt ist man nicht eingegangen. Termin für heute bekommen. Heute die Kontoauszüge vorgelegt mit der Bitte die schnellstmöglich zu prüfen. Original Zitat" Das kann dauern sind ja schließlich 6 Monate". Mein Einwand das ich der Verpflichtung nachgekommen bin, sagte man mir es könnte sich ja eine Scheinselbständigkeit vorliegen und man versagte mir wieder die Leistungen.
    Was kann ich jetzt noch tun um wenigstens etwas Leistungen zu erhalten.
    Danke schon mal im Vorraus

  • Dann stell das doch mal ein. Anonymisiert: keine Namen, Tel.nr. etc.

    Es könnte ja sein ist kein Grund für die Leistungseinstellung, das haben sie anders begründet, gelle?

  • Hallo @pyramids,

    da machst Du Dich am besten Morgen früh auf die Socken zum JC und beantragst Vorschuss, möglichst Barauszahlung. Vielleicht kannst Du Jemanden als Beistand mitnehmen.

    Die Kontoauszüge liegen denen ja nun vor.

    Nicht abwimmeln lassen, notfalls zur Teamleitung oder Geschäftsführung. Kopie des aktuellen Kontoauszuges nimmst Du mit.

    Gleichzeitig reichst Du gegen den Versagungsbescheid nachweislich (am besten auf Kopie Empfang quittieren lassen) Widerspruch beim JC ein.

    Für beide Schreiben(Vorschuss und Widerspruch) sind Vorschläge im Anhang, bitte noch ergänzen, Anschrift, BG, etc.

    Wenn alles nichts hilft, müssten wir noch eine EA bei Deinem zuständigen Sozialgericht einreichen, allerdings dauert es auch einige Zeit, ehe darüber entschieden wird.

  • Es gab vorher keine Anhörung, keine Ermittlung?

    Bietest du denn diese Dienstleistung tatsächlich an? Das wäre ja nicht verboten, aber wenn du Einnahmen hattest und die nicht mitgeteilt hast gibt es richtig Ärger.

  • @Corinna
    Nein natürlich nicht, ansonsten hätte ich denen das angegeben. Ich wäre froh wenn ich lieber heute als morgen aus dem ALG Bezug raus wäre.
    @Ghansafan
    Danke für die beiden Schriftstücke, wäre morgen ehh noch einmal zum JC gegangen.
    @Piedro
    Nein keine Anhörung und keine Ermittlung. Es kam lediglich der Brief. Wie schon geschrieben, wollte ich mich als Selbständiger registrieren lassen, das hat das JC abgelehnt, weil das Gewerbe in den Niederlanden angemeldet wäre.
    Der einzige Punkt, was passiert ist, das das Ordnungsamt unserer Stadt bei mir Samstag morgens vor der Tür stand und meine Wohnung besichtigen wollte, ob ich hier ein Gewerbe ausübe.
    Ich denke mal denen vom JC passt es nicht, das ein Gewerbe in den Niederlanden angemeldet wird und das JC nicht wirklich weiß was tatsächlich an Einnahmen und Ausgaben verbucht werden.

    Einmal editiert, zuletzt von pyramids (5. April 2017 um 18:40)

  • Hallo,

    bei einer Gewerbeuntersagung schon. Insofern stellt sich für das Jobcenter eine Unterlaufung dieser Untersuchung durch Anmeldung im Ausland dar.

    Gruß!

    Eine Gewerbeuntersagung bedeutet, dass man in D-Land kein Gewerbe mehr anmelden kann. In einem anderen Land aber durchaus, und dann darf man in der ganzen EU seinem Gewerbe nachgehen. Voraussetzung ist dafür allerdings, dass man auch seinen Wohnsitz im entsprechenden Land hat, oder sein Gewerbe in einem anderen EU-Land angemeldet hat und eine weitere Firma im Ausland gründet, dann ist das mit dem Wohnsitz nicht einheitlich geregelt.

    Nachvollziehbar bleibt die Gewerbeaktivität trotzdem durch die Steuernummer. Werden in einem anderen Land Einkünft erziehlt, braucht es dafür eine Steuernummer in dem Land (bei Dienstleistungen und Direktvertrieb, nicht bei Versandhandel).

    Ein Leistungsberechtigter darf ein Gewerbe anmelden - wenn das in D-Land untersagt ist, darf man es trotzdem in einem anderen Land. Dieses Recht wird durch das SGB nicht eingeschränkt. Die Gewerbeanmeldung ist auch nur in so fern leistungsrelevant wenn es um Einkünfte geht. Hier müsste das JC ermitteln, und Ermittlung hat zwingend mit der Befragung des "Kunden" zu beginnen, nicht mit einer Leistungseinstellung.

    @pyramids
    Hast du denn ein Gewerbe in NL angemeldet? Wohl kaum, wenn du da keinen Wohnsitz hast... Aber das muss mensch wissen. Andernfalls stellt sich die Frage, wie ein SB darauf kommt... Aber da gibbet ja Geschichten...

    Was Initiativen angeht bit du ja voll in der Pampa angesiedelt, da gibbet nur eine Einrichtung vom MIAS, aber besser als nix. Guckst du: https://www.mais.nrw/media/galerie/…oenchengladbach . Hat nicht den schlechtesten Ruf in der Gegend.

    Wenn du einen Beistand und keinen findest melde dich bei mir per PN, vielleicht kann ich selbst, sonst kenne ich da Leute zwischen den Kohlfeldern.

  • @Piedro

    Du kannst Dir Deine Belehrungen schon durchaus sparen und einen etwas anderen Ton im Forum anschlagen :(

    Dem TE ist die Gerwerbeausübung in Deutschland untersagt, weswegen Deine Anmerkung


    Das wäre ja nicht verboten,

    nun mal zumindest für Deutschland falsch ist. Das der TE trotz dieser Gewerbeuntersagung versucht, diese im Ausland zu umgehen, mag zwar rechtlich in Ordnung sein, hat aber auch für das Jobcenter einen faden Beigeschmack: denn jetzt geht es nicht nur um die Gewerbeuntersagung an sich, sondern auch um die beabsichtigte Erzielung von Einkünften durch ein im Ausland angemeldete Gewerbeausübung. Das hier publizierte Schreiben des JC scheint konkret auch darauf hinzuweisen, daß entsprechende Gewerbeaktivitäten dem Amt bekannt geworden sind und der TE aufgefordert, das ganze zu erklären. Bis dahin erfolgt eine Leistungseinstellung. Das wiederum weist darauf hin, daß die vom TE angebotenen Dienstleistungen vom Umfang her so groß sind, daß das Amt die Leistungen sofort einstellt. Ich sehe da nun nicht unbedingt einen Anlaß für Dich, hier wie ein Oberlehrer aufzutreten und irgendwelche Abrisse über eine Gewerbeanmeldung an sich im Ausland los zu lassen...

    Deine Postings sind seit einigen Tagen nicht gerade sehr konstruktiv - ich weiß ja nicht, was bei Dir los ist. Aber mit dieser schlechten Stimmung Deinerseits hilfst Du nicht unbedingt weiter... :(

    Gruß!

  • Das weißt vor allem darauf hin, dass der TE sich in der Zuständigkeit eines sehr dingslichen JC befindet, mit dem Verein kann man richtig Spaß haben. Besondere Kompetenz sollte man da besser nicht voraussetzen, auch nicht, dass haltbare Hinweise auf ein Einkommen durch Selbstständigkeit vorliegen, er schreibt die "gewesen wäre", kein Indiz fürTätigkeit. Hätte der TE ein Gewerbe im EU-Ausland angemeldet wäre das leicht zu erfahren. Er schreibt ja auch nur von einer Anfrage, nicht von der Ausübung des Gewerbes oder von erziehlten Einkünften.

    Es steht ein Verdacht im Raum, so viel ist klar. Aufgrund eines Verdachtes die Leistung einstellen geht gar nicht, wenigstens ist der Betroffene zu diesem Verdacht zu befragen ehe ihm das Existenzminimum versagt wird. Die Aussage, dass man sich jetzt ein halbes Jahr Zeit lassen könnte die Kontoauszüge zu prüfen zeigt doch wie der Hase da hoppelt. Ich habe einige Schreiben aus diesem Hause zur Kenntnis nehmen dürfen, die gehen von der regelmäßigen Drangsalierung von Schülern über unhaltbaren Betrugsverdacht bis hin zu irrsinnigem Terminterror.

    Was meine Erläuterung der Gewerbeausübung in Europa angeht: da kenne ich
    mich einigermaßen aus, die Begründung des JC ist nur haltbar, wenn der
    Gewerbetreibende im Land leben muss (oder seinen Hauptwohnsitz haben muss). In Czechien ist das zB so und wird regelmäßig kontrolliert, bei Holland weiß ich nicht, denkbar ist ja auch, dass Firmensitz und Hauptwohnsitz nicht im gleichen Land sein müssen. Dann wäre die Ablehnung der Anfrage zu beanstanden, sogar rechtswidrig.

    Ob es dem SB "schmeckt" ob der "Kunde" seine Hilfsbedürftigkeit wegen einer Gewerbeversagung eine Firma im Ausland Ausland gründet ist völlig wurscht, so lange das rechtens ist, die Gesetze sind nun mal wie sie sind. Wenn der Wohnsitz und Lebensmittelpunkt weiterhin in D-Land ist bleiben sie für die Grundsicherung zuständig. Es ist auch nicht aufgabe der Grundsicherungsträger zu verhindern, dass irgendwelche Gewerberegelungen vermeintlich "unterlaufen" werden, dafür sind die noch weniger kompetent und nicht mal im Ansatz zuständig.

    Ich sehe es wie Ghansafan: die Leistungseinstellung war rechtswidrig.

    Nebenbei: meinen Ton finde ich völlig in Ordnung. Es mag dich stören, dass jemand, der in D-Land sein Gewerbe nicht anmelden darf, diese Möglichkeit im Ausland wahrnehmen und dann auch in D-Land tätig sein kann, aber das ist so (mit Ausnahmen). Echt jetzt.

    Vieleicht bin ich nicht ganz so heiter unterwegs wie sonst, seit über einer Woche kann ich kaum sprechen und bin deshalb krank geschrieben, was betrieblich echte Probleme bringt. Dabei mache ich meinen Job recht gern, aber ohne Sprechen geht das nicht. Die Stimmprobleme scheinen sich zu verschärfen, vielleicht hat sich da eine Existenzangst im Hinterkopf eingeschlichen. Falls das so ist wäre dringend Mentalhygiene angesagt, darum danke ich dir für den Hinweis.

    Bin gespannt was der Kollege zu vermelden hat.

  • Hallo,

    Aufgrund eines Verdachtes die Leistung einstellen geht gar nicht, wenigstens ist der Betroffene zu diesem Verdacht zu befragen

    doch, das geht durchaus. Zumindest dann, wenn der Verdacht bzw. die Indizien darauf hinweisen, daß hier ein grober Leistungsmißbrauch vorliegt. In einem solchen Fall ist die sofortige Leistungseinstellung durchaus angebracht. In dieser Phase einfach mal zu behaupten

    die Leistungseinstellung war rechtswidrig.

    ist m.M. nach nicht unbedingt zutreffend. Zumal es ja offensichtlich eine Vorgeschichte gibt: von der Gewerbeuntersagung über eine Gewerbeanmeldung im Ausland bis hin zu irgendwelchen vom Amt offensichtlich festgestellten Aktivitäten im Internet.

    seit über einer Woche kann ich kaum sprechen und bin deshalb krank geschrieben.

    Gute Besserung.

    Gruß!

  • Hallo,

    Es geht ja speziell um die Vorlage der Kontoauszüge der letzten 6 Monate.

    Der TE schrieb in Post1 - Am 25.03.2017 kam ein Brief, indem die Arge die Kontoauszüge der letzten 6 Monate sehen wollte und mir die Leistungen komplett gestrichen hat-.

    Das geht so überhaupt nicht:

    § 66 SGB I

    (3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

    Ich kann aus dem Post1 nicht ersehen, dass man dem TE zur Vorlage der Kontoauszüge eine angemessene Frist gesetzt hat, für mich liest sich das, als ob man dem TE ohne jegliche Fristsetzung die Leistung versagt hat.

    Abgesehen davon erachte ich die Einstellung der Leistungen auch so als unverhältnismäßig:

    Kommen Leistungsbezieher ihrer Mitwirkungspflicht zur Vorlage von Kontoauszügen nicht nach, besteht für den Grundsicherungsträger die Möglichkeit, die Kreditinstitute nach § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II unmittelbar um Auskunft zu ersuchen.
    Verweis: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07..2013 - L 12 AS 977/13 B ER rechtskräftig


    @'pyramids

    wie lief es denn heute beim JC, konntest Du etwas zu Deinen Gunsten erreichen ?

  • Nix für Ungut, Corinna, aber du spekullierst. Einen Verdacht mag es geben, an diesem Standort wird ständig verdächtigt. Eine sofortige Leistungseinstellung ist nur angebracht wenn Leistungsmissbrauch nachgewiesen wird, nicht bei einem von sonstwoher kommenden Verdacht. Wo samma denn da? Es geht um das Grundrecht der Existenzsicherung.

    Die Gewerbeuntersagung ist Fakt, alles andere nicht. So wie ich das verstand wurde kein Gewerbe angemeldet, das wurde nur angedacht. Ob und was der SB festgestellt hat weiß keiner von uns. Gäbe es eine nicht gemeldete Selbstständigkeit im Ausland wäre die Staatsanwaltschaft zuständig. Die würde einem Bürger nicht auf Luft die Existenzgrundlage entziehen, aber der SB darf das?

    Nö, darf er nicht. Hätte er Beweise wären die genannt. Er vermutet ein Einkommen, deshalb will er die Auszüge prüfen. Soll er, wenn ihm nichts besseres einfällt seinen Verdacht zu prüfen. Trotzdem war die Leistungseinstellung widerrechtlich. Ein Verdacht reicht nicht aus um ein Grundrecht zu negieren, bis irgendwann nach Wochen und Monaten mal jemand die Muße hatte sich die Auszüge anzuschauen.

  • Corinna, vermutlich denkst du an die vorläufige Zahlungseinstellung, die Überbezahlung verhindern soll. Das ist eine andere Kiste. Außerdem wurde die Rechtsgrundlage hier nicht benannt, man kann also nur raten.

    Eine vorläufige Zahlungseinstellung aufgrund eines Verdachtes ist aber auch illegal.

    Da diese Form der Zahlungseinstellung keinen Bescheid darstellt kann man dem auch nicht widersprechen, die einzigen Rechtsmittel liegen eim SG.

    Und die Nummer mit 6 Monate Zeit lassen funzt auch nicht: wenn bei einer vorläufigen Zahlungeinstellung der Bewilligungsbescheid nicht binnen 2 Monaten aufgehoben wurde, ist die Leistung nach zu zahlen.

  • Hallo,

    Nix für Ungut, Corinna, aber du spekullierst.

    naja. Das Schreiben des JC weist darauf hin, daß Dienstleistungen angeboten werden - trotz Gewerbeuntersagung. Also ist davon auszugehen, daß es sich in Sachen Gewerbe Niederlande nicht nur um eine Anfrage handelt, sondern hier Tatsachen geschaffen wurden. Insofern ist Deine Antwort selbst auch nur eine Spekulation. Zumal der TE sich auch nicht mehr meldet.

    Aber wie auch immer - das ist die übliche Schwierigkeit in einem Forum: man bekommt selten alle relevanten Infos, weswegen eigentlich alle Antworten Spekulationen sein müssen.

    Gruß!

  • An diesem Standort hat man mal angenommen, die Tochter einer Leistungsempfängerin lebte gar nicht bei ihr. Wie die darauf gekommen sind weiß keiner, aber man hatte die Leistung für das Kind eingestellt. Als das geklärt war wurde die Kleine(Schülerin Ü15) im Zweiwochentakt "eingeladen", bis ein sehr deutliches Schreiben das beendet hat. Kurz darauf wurde angenommen, die Mutter würde arbeiten, wie die darauf gekommen sind blieb rätselhaft, es gab keine Beweise, keinen aktenkundigen Hinweise, nur eine Androhung der Leistungseinstellung, was einen weiteren, sehr deutlichen Brief erfordert hat. Der ging cc an die Geschäftsführung, danach sah man davon ab bei dieser Familie irgendwas aufgrund seltsamer Vermutungen einzustellen.

    Wiesen diese Schreiben darauf hin, dass irgendwas im Argen war? Nein. Sie wiesen darauf hin dass man versucht hat Leistung zu unterschlagen, sonst nix.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!