Rückforderung gerechtfertigt?

  • Folgendes ist passiert:
    Im Februar 2017 habe ich eine Nebenkosten Abrechnung eingereicht und dort ist aufgefallen das Stromkosten mit auf die Nebenkosten rechnet werden welche ich eigentlich selber zahlen müsste (ist mir selber nie aufgefallen)

    Jetzt kam in einem schreiben, Zitat:
    „seit dem 1.1.2013 haben sie laufende Leistungen … nach dem SGBII erhalten… Nach meiner Berechnung die diesem Schreiben beigefügt ist, ergibt sich ein Guthaben in Höhe von 469€. In der Heiz-und Betriebskostenabrechnung die von Ihrem Vermieter erstellt wurde sind Stromkosten enthalten. Den Stromanteil zahlen Sie selbst aus Ihrer Regelleistung und wird bei der Berechnung rausgerechnet. „

    Hier die Berechnung zur Rückforderung leider nur als Foto: Foto

    Ich bin der Meinung das ich nichts dafür kann das es jetzt erst aufgefallen ist… auf jeder Nebenkosten Abrechnung stand der Stromanteil drauf… Ich finde das nicht in Ordnung, dass ich jetzt Zahlen soll (was ich nicht kann) nur weil das Amt nicht richtig auf den Zettel guckt was drauf steht.

    Wie seht ihr das?

    Ich verstehe die Berechnung der Rückforderung nicht:
    Was haben die Heizkosten mit Stromkosten zu tun?
    Wurde „nur“ von 1.8.2015 zurück gerechnet?

    Mfg
    Tom

  • Hallo,

    Ich bin der Meinung das ich nichts dafür kann das es jetzt erst aufgefallen ist… auf jeder Nebenkosten Abrechnung stand der Stromanteil drauf… Ich finde das nicht in Ordnung

    äh - das hätte Dir dann ja auch selbst auffallen müssen. Das könnte man dann auch nicht in Ordnung finden....

    Prinzipiell ist der Stromanteil (außer für eine evtl. Heizung) selbst zu tragen, weswegen die Rückforderung von Haushaltsstrom als solches berechtigt ist.

    Gruß!

  • erstens wusste ich nicht das ich den Stromanteil selber zahlen muss.
    außerdem ist das doch genau deren Arbeit richtig zu gucken... ich sehe es so, das die einen Fehler gemacht haben, den ich nun bezahlen soll.

    werde mir wohl einen Anwalt besorgen müssen, gibts da eine Möglichkeit Unterstützung für die Anwaltskosten zu bekommen? dafür habe ich sonst auch kein Geld

    wäre doch fast das gleiche wenn ich dir eine Rechnung gebe mit Positionen die du nicht gekauft hast aber komplett zahlst... dann kannste glaub ich nicht nach einem Jahr wiederkommen und sagen: das habe ich zuviel gezahlt weil ich zu blöde war mir die Rechnung richtig anzugucken...

  • Hallo,

    außerdem ist das doch genau deren Arbeit richtig zu gucken...

    Deine Aufgabe oder auch Arbeit wäre es, einen Bescheid auf Richtigkeit zu prüfen. Wie groß wäre denn Dein Geschrei, wennn Du nachträglich herausgefunden hättest, daß Du zu wenig Leistungen erhalten hättest?

    ich sehe es so, das die einen Fehler gemacht haben, den ich nun bezahlen soll.

    Es mag ein Fehler gemacht worden sein. Das ändert aber nichts daran, daß der Haushaltsstrom von Dir zu zahlen ist und eben nicht vom Amt. Insofern zahlst Du nicht für einen "Fehler", sondern für das, was jeder andere ALG-II-Bezieher auch zahlen muß - nämlich seinen Haushaltsstrom. Du wirst also nirgendwo benachteiligt.

    werde mir wohl einen Anwalt besorgen müssen, gibts da eine Möglichkeit Unterstützung für die Anwaltskosten zu bekommen?

    Die Chancen auf einen Beratungsschein sehe ich bei Null, weil die Rückforderung in Sachen Haushaltsstrom berechtigt ist. Was sollte ein Anwalt daran ändern?

    Gruß!

  • Hallo,

    Deine Aufgabe oder auch Arbeit wäre es, einen Bescheid auf Richtigkeit zu prüfen. Wie groß wäre denn Dein Geschrei, wennn Du nachträglich herausgefunden hättest, daß Du zu wenig Leistungen erhalten hättest?


    nein, woher soll ich wissen ob der Bescheid richtig ist? ich arbeite nicht beim Amt, man muss doch davon ausgehen das die wissen was sie tun, somit kann ich nur glauben was da drin steht, wüsste auch nicht wie ich den prüfen soll, dafür gibt es Anwälte soviel ich weiß

    Es mag ein Fehler gemacht worden sein. Das ändert aber nichts daran, daß der Haushaltsstrom von Dir zu zahlen ist und eben nicht vom Amt. Insofern zahlst Du nicht für einen "Fehler", sondern für das, was jeder andere ALG-II-Bezieher auch zahlen muß - nämlich seinen Haushaltsstrom.
    Du wirst also nirgendwo benachteiligt.


    das ein Fehler gemacht wurde da sind wir uns einig, ich sehe den Fehler aber nicht bei mir... es geht mir natürlich auch nur um die Rückforderung die ich nicht zahlen kann und will, nicht um die Zukunft

    Die Chancen auf einen Beratungsschein sehe ich bei Null, weil die Rückforderung in Sachen Haushaltsstrom berechtigt ist. Was sollte ein Anwalt daran ändern?
    Gruß!


    bist du Anwalt oder weißt du das so auswendig das das Amt Leute zur Kasse beten darf weil sie ihre arbeit nicht richtig machen?

    Ich bin von 8-17 Uhr im Büro und könnte mir da sowas nicht leisten... da hab ich auch keine Zeit zu lernen wie ich erkennen kann ob der Bescheid in Ordnung ist
    (bevor es noch heißt ich erschleiche mir ALGII und arbeite nebenbei, ich mache eine Ausbildung die vom Amt bezahlt wird)

    Jedes Jahr habe ich 1 bis 2 Nebenkostenabrechnungen eingereicht und auf jeder ist der erste Posten Strom dick und fett zu erkennen... ich bin immer noch fest der Meinung das ich nichts dafür kann wenn die zu blöde zum lesen sind und daher werde ich auf jeden Fall schauen was ein Anwalt dazu sagt

    http://www.kanzlei-hartz-iv.de/ da werde ich mal anfragen

    Einmal editiert, zuletzt von tom85 (1. April 2017 um 21:46)

  • @tom85

    Du könntest auch mal ein wenig netter sein.

    Ich sehe das ähnlich wie @Corinna . Klar kann man dagegen vorgehen und klagen, allerdings sehe ich keine großen Chancen. Einem ALG II Empfänger kann man durchaus zumuten, sich mit den Leistungen und Bescheiden auseinanderzusetzen. Allerdings gibt es wie immer auch hier Ausnahmen.

    Für die folgenden Monate wirst du weniger Geld bekommen, darauf musst du dich einstellen. Warum und wie das verteilt wird, das hat @Tecumseh schon eingehend erläutert.

    Allerdings fehlen hier auch einige Dokumente um das ganze vollständig nachvollziehen zu können.

  • dort ist aufgefallen das Stromkosten mit auf die Nebenkosten rechnet werden welche ich eigentlich selber zahlen müsste (ist mir selber nie aufgefallen)


    Welcher Strom :?: Wird hier nicht ganz klar, normaler Haushaltsstrom?

    Kalte Betriebskosten wären Kosten der Beleuchtung (Außenbeleuchtung und gemeinschaftlich genutzte
    Gebäudeteile wie Flure, Treppen, Keller, Waschküchen, Bodenräume und Zugänge) und gehören
    damit zu den Kosten der Unterkunft.

  • Hallo @tom85,

    ist sicher eine Rückforderung gemäß § 50 SGB X.

    Wäre gut, wenn Du das Rückforderungsschreiben mal komplett einstellen würdest. Da fehlt nämlich was.

    Zumindest kann man dagegen Widerspruch einlegen und damit Zeit schinden, da ein Widerspruch gegen eine Rückforderung gemäß § 50 SGB X Aufschiebende Wirkung entfaltet und somit auch eine Klage gegen einen Widerspruchsbescheid.


    Begründen würde ich den Widerspruch mit dem Vertrauensschutz nach § 45 SGB X. Fraglich auch,ob die Rückforderungsfrist eventuell verstrichen ist,§ 45 Abs.4 SGB X

    Anwalt brauchst Du eigentlich nicht, den Widerspruch würde ich Dir fertig machen.

    Einfach hier wieder melden.

    2 Mal editiert, zuletzt von Ghansafan (7. April 2017 um 17:24)

  • Widerspruch in jedem Fall, habe das angehängte Schreiben im Eingangsposting gerade erst entdeckt.


    Einmal editiert, zuletzt von GRACE (7. April 2017 um 17:32)

  • Hallo,

    sieht ja so aus, als ob das Strom für die Heizungsanlage ist, denn was soll Haushaltsstrom in einer Nebenkostenabrechnung.

    Das käme ja nur in Frage, so z.B. nur ein Stromzähler für mehrere Wohnungen vorhanden ist.

    Vielleicht hat der TE eine Gastherme.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.09.2016 - L 31 AS300/15

    Stromkosten für den Betrieb einer Gastherme - kein separater Stromzähler fürdie Erfassung des Betriebsstromes - Schätzung

    Stromkosten für den Betrieb einer Gastherme können die Höhe von 5 % derHeizkosten anerkannt werden.

    Leitsatz ( Redakteur )

    1. Auch nach der Rechtslage ab dem 1.1.2011 sind die Aufwendungen einesHauseigentümers für den Strom zum Betrieb einer Heizungsanlage in dieBerechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II einzustellen.

    2. Diese Aufwendungen sind der Höhe nach grundsätzlich einer Schätzung zugänglich ( Anlehnung an BSG, Urteil vom 3.12.2015, B 4 AS 47/14 R).


    Wie geschrieben, müsste man den kompletten Rückforderungsbescheid mal sehen.

    Widerspruch sollte man auf alle Fälle einlegen, ebenso Klage gegen einen eventuellen Widerspruchsbescheid.

    Also bitte hier melden.

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