U25 - Ausbildung unterbrochen - eigene Wohnung - Unterhalt oder ALGII?

  • Hallo liebes Forum,

    eine Frage die mir und meiner Freundin unter den Nägeln brennt:

    Sie, U25, seit mehreren Jahren nicht mehr bei den Eltern lebend (schwieriges Verhältnis, Unterhalt wurde schon während der Schulzeit einmal eingeklagt), ist an ihrer Uni exmatrikuliert worden vor dem ersten Abschluss. Es liegt also keinerlei abgeschlossene oder aktuell laufende Ausbildung vor. Sie plant jedoch, im Wintersemester ihr Studium an einer anderen Uni neu zu beginnen. Ab dem 01. April (also Morgen) hat sie auch schon wieder einen Job gefunden für die Übergangszeit. Für den März jedoch und überbrückend bis zur ersten Gehaltszahlung hat sie ALGII beantragt was auch erstaunlich problemlos lief in den meisten Punkten.

    Aber dann stellte sich die Frage nach dem Unterhalt... die Informationslage im Internet ist dazu leider extrem unübersichtlich und oft widersprüchlich, außerdem findet man selten einen quasi identischen Fall. Zum Mäuse melken...

    Also, was steht zu erwarten: Wird das Jobcenter für den kurzen Zeitraum versuchen, die Eltern zum Unterhalt heranzuziehen? Wird es darauf bestehen, dass meine Freundin im Zweifelsfall (wieder) Unterhalt einklagt? Oder...?

    Vielen lieben Dank im Voraus für eure hilfreichen Antworten! :)

  • Hallo!

    Der Unterhaltsanspruch geht in Höhe der gewährten Leistungen kraft Gesetzes auf das JC über.

    Dir kümmern sich - oder auch nicht.

    Deine Freundin hat damit nichts zu tun.

    Howgh
    Tecumseh

    Einmal editiert, zuletzt von Tecumseh (31. März 2017 um 14:58)

  • Hallo Tecumseh,

    vielen Dank für deine prompte Antwort!

    ich nehme an, du beziehst dich auf SGBII §33 (2)?

    Das wäre ja dann leider recht eindeutig. U25 und keine abgeschlossene Erstausbildung -> Unterhaltspflichtige Eltern zahlen nicht, Jobcenter springt ein, versucht sich das Geld dann von den Eltern wiederzuholen. Richtig?

    Dann stellt sich aber noch die entscheidende Frage, ob meine Freundin überhaupt unterhaltsberechtigt ist. Die Frage, ob sie Ansprüche auf Leistung gegen Andere hat, wie SGBII das formuliert, bezieht sich doch vermutlich auf den Unterhaltsanspruch laut Familienrecht/BGB, oder?

    [...]

    "(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

    1. mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,

    2. mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche

    a) minderjähriger Leistungsberechtigter,

    b) Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,

    gegen ihre Eltern,"

    [...]

    Ein solcher Unterhaltsanspruch nach Familienrecht/BGB besteht evtl. nicht.
    Als weder in Ausbildung/Studium/Schule befindlich oder gesundheitlich ausbildungs- bzw. arbeitsunfähig noch mit der Pflege eines eigenen Kleinkindes befasster Ü21-jähriger müssen ihre Eltern nicht für sie aufkommen, wenn ich das richtig lese und die Quelle recht hat (habe hierzu leider keine Gesetzestexte, sondern die Infos von einer anderen Ratgeber-Website, die ich nicht auf ihre Richtigkeit hin einschätzen kann.

    xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

    Gruß aus dem Norden!

    Link entfernt

    Grace

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