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  • Liebes HartzIV-Team,
    ich habe zum folgenden Sachverhalt einige Fragen.
    Ich bin Student (über 25 J.), habe eine außereuropäische Freundin und ein gemeinsames Kind. Nun werden wir gemeinsam aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren. Meine Freundin wird ALG 2 beantragen und ich weiterhin Bafög beantragen. Nun habe ich den Hartz IV-Rechner verwendet. Wir haben vor eine gemeinsame Wohnung in Deutschland zu beziehen (500 Kaltmiete + 150 NK). Bei Einkommen habe ich bei meiner Freundin nichts angegeben. Bei mir, sprich dem anderen Teil der Bedarfsgemeinschaft, habe ich lediglich 300€ Elterngeld angegeben, da Ich das Elterngeld beantragen werde. Kindergeld berechnet der Rechner ja automatisch, insofern habe ich es nicht aufgeführt als einen separaten Posten. Anderweitige Einkünfte (Bafög wird ja nicht als Einkünfte berücksichtigt) oder Ersparnisse gibt es nicht. Der Rechner hat uns mit diesen Daten einen Anspruch von 1.235€ errechnet. Nun meine Fragen:

    1. Sind die Daten richtig eingegeben worden?

    2. Ich gehe davon aus, dass wir als Bedarfsgemeinschaft neben diesen 1.235€ also zusätzlich die 300€ Elterngeld, die 190€ Kindergeld sowie meinen Bafög-Satz erhalten, korrekt? Zumindest Elterngeld und Kindergeld verringert sich nicht wegen HartzIV-Empfangs, korrekt?

    3. Ich weiß, dass in meiner Stadt der höchste Zuschuss für Wohnungen bei 430€ liegt. Wenn ich nun einen Mietvertrag abschließe (500€+150€) und dann erst ALG 2 beantrage - anders nicht möglich - kann ich dann, davon ausgehen, das die 430€ als Berechnungsgrundlage angesetzt werden? Es entstehen keine Nachteile, wenn ich nach Abschluss des Mietvertrages ALG 2 beantrage, korrekt?

    4. Von den 1235€ müsste ich dann die Miete zahlen, korrekt? Die 430€ kommen nicht obendrauf, sonder dienen lediglich als Berechnungsgrundlage, korrekt?

    Tut mir leid für dieses Bombardement aus Fragen, aber ich bin neu auf diesem Terrain und brauche nun Hilfe von Experten. Danke und Grüße von Übersee.

  • habe eine außereuropäische Freundin und ein gemeinsames Kind. Nun werden wir gemeinsam aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren. Meine Freundin wird ALG 2 beantragen

    Zunächst wäre zu prüfen, ob deine Freundin in den ersten drei Monaten überhaupt Anspruch auf ALG II hat:
    Vom ALG II ausgenommen sind Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts ... Dies gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II).

    Es entstehen keine Nachteile, wenn ich nach Abschluss des Mietvertrages ALG 2 beantrage, korrekt?

    Ihr hätte dann keine Anspruch auf eine Erstausstattungen für die Wohnung, Umzugskosten oder ein Darlehen für die Mietkaution. Eine Nebenkostennachzahlung wird wahrscheinlich nicht oder nur anteilig übernommen.

    Ich gehe davon aus, dass wir als Bedarfsgemeinschaft neben diesen 1.235€ also zusätzlich die 300€ Elterngeld, die 190€ Kindergeld sowie meinen Bafög-Satz erhalten, korrekt?

    Falsch. BAföG und ALG II schließen sich gegenseitig aus. Nur deine Freundin und euer Kind hätten Anspruch auf ALG II, die angemessene Miete wird zu 2/3 berücksichtigt.
    Dein Bedarf ist mit BAföG + Elterngeld gedeckt. Aufgrund des Elterngeldes kommt es bei dir zu einem Einkommensüberhang, der bei deiner Familie angerechnet wird.

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